— 39 —
Art 4 Nr. 2 des Gesetzes vorgesehenen Anordnungen zu—
ständig sind:
1. der Oberbefehlshaber einer Armee;
2. die kommandierenden Generale, und wenn sie ins Feld
abgerückt sind, ihre Stellvertreter;
3. die Gouverneure und Kommandanten von Festungen:
4. in der Pfalz auch der Kommandeur der dritten Division
und wenn er ins Feld abgerückt ist, der älteste stellvertretende
Infanterie-Brigadekommandeur in der
Pfalz.
Ferner behält sich auch das Kriegsministerium vor, Anordnungen
dieser Art zu erlassen. Also hier liegt eine klare Regelung
vor, die keiner Zweideutigkeit und keinem Streit Raum
läßt. Ob das Kriegsministerium zu den in Art. 4 Nr. 2 bezeichneten
obersten Militärbefehlshabern gehört und ob ihm in
den Vollzugsvorschriften daher das Recht, die in Art. 4 Nr. 2
den ersteren übertragenen Anordnungen zu treffen, vorbehalten
werden durfte, kann freilich recht zweifelhaft sein.
Eine dem § 6 Satz 1 des preußischen Gesetzes entsprechende
Bestimmung, daß die Militärpersonen während des Belagerungszustandes
unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand
erteilt sind, stehen, enthält das bayrische Gesetz nicht und kann
es mit Rücksicht auf I 9 Ziffer 2 des Militärstrafgesetzbuches
vom 20. Juni 1872 entbehren, der jetzt ja auch im Reiche statt
des § 6 Satz 1 des preußischen Gesetzes gilt.
Die Verkündung des Kriegszustandes hat also in Bayern
dieselben, im wesentlichen gleich gestalteten drei unmittelbaren
Wirkungen, die oben für Preußen und das Reich dargetan
wurden. Es herrscht mithin in dieser Hinsicht ein fast einheitlicher
Rechtszustand in Deutschland.
Daß entsprechend der sog. lex Schiffer auch in Bayern
ein im Wortlaut übereinstimmendes „Gesetz zur Anderung des
Gesetzes über den Kriegszustand“ am 4. Dezember 1915 ergangen
ist, wurden oben schon gesagt.