Volltext : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

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Art  4  Nr.  2  des  Gesetzes  vorgesehenen  Anordnungen  zu—
ständig  sind:

1.  der  Oberbefehlshaber  einer  Armee;

2.  die  kommandierenden  Generale,  und  wenn  sie  ins  Feld

abgerückt  sind,  ihre  Stellvertreter;

3.  die  Gouverneure  und  Kommandanten  von  Festungen:

4.  in  der  Pfalz  auch  der  Kommandeur  der  dritten  Division

  und  wenn  er  ins  Feld  abgerückt  ist,  der  älteste  stellvertretende
  Infanterie-Brigadekommandeur  in  der
Pfalz.

Ferner  behält  sich  auch  das  Kriegsministerium  vor,  Anordnungen
  dieser  Art  zu  erlassen.  Also  hier  liegt  eine  klare  Regelung
  vor,  die  keiner  Zweideutigkeit  und  keinem  Streit  Raum
läßt.  Ob  das  Kriegsministerium  zu  den  in  Art.  4  Nr.  2  bezeichneten
  obersten  Militärbefehlshabern  gehört  und  ob  ihm  in
den  Vollzugsvorschriften  daher  das  Recht,  die  in  Art.  4  Nr.  2
den  ersteren  übertragenen  Anordnungen  zu  treffen,  vorbehalten
werden  durfte,  kann  freilich  recht  zweifelhaft  sein.

Eine  dem  §  6  Satz  1  des  preußischen  Gesetzes  entsprechende
Bestimmung,  daß  die  Militärpersonen  während  des  Belagerungszustandes
  unter  den  Gesetzen,  welche  für  den  Kriegszustand
erteilt  sind,  stehen,  enthält  das  bayrische  Gesetz  nicht  und  kann
es  mit  Rücksicht  auf  I  9  Ziffer  2  des  Militärstrafgesetzbuches
vom  20.  Juni  1872  entbehren,  der  jetzt  ja  auch  im  Reiche  statt
des  §  6  Satz  1  des  preußischen  Gesetzes  gilt.

Die  Verkündung  des  Kriegszustandes  hat  also  in  Bayern
dieselben,  im  wesentlichen  gleich  gestalteten  drei  unmittelbaren
Wirkungen,  die  oben  für  Preußen  und  das  Reich  dargetan
wurden.  Es  herrscht  mithin  in  dieser  Hinsicht  ein  fast  einheitlicher
  Rechtszustand  in  Deutschland.

Daß  entsprechend  der  sog.  lex  Schiffer  auch  in  Bayern
ein  im  Wortlaut  übereinstimmendes  „Gesetz  zur  Anderung  des
Gesetzes  über  den  Kriegszustand“  am  4.  Dezember  1915  ergangen
  ist,  wurden  oben  schon  gesagt.