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zustandes verlangt. Wenn nun auch das neue Reichsgesetz mit
dem Wortlaute des bayerischen Gesetzes vom 5 November
1912 und entsprechend dem von uns ermittelten Sinne des
preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 normieren würde, daß
schon bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr der Kaiser das
ganze Deutsche Reich in Kriegszustand versetzen kann, so würde
er auch in diesem Falle der Mittel zur Durchführung des
Kriegszustandes in Bayern so lange, als dort nicht die Mobilmachung
begonnen hat, entbehren ).
Diese Betrachtung führt zur Lösung der Streitfrage. Es
würde mit den Reservatrechten Bayerns durchaus verträglich
sein, daß dem Kaiser das ausschließliche Recht, den Kriegszustand
zu erklären, sowohl für den Fall des drohenden oder
bereits erklärten Krie ges, als auch für den Fall des Aufruhrs
im ganzen Deutschen Reiche einschließlich Bayerns verliehen
wird, sofern nur bei dem König von Bayern bis zur Mobilmachung
die Durchführung des Kriegszustandes verbleibt, für
die aber dieselben Bestimmungen wie im Reiche gelten müßten.
Auf diese Weise würde ein einheitlicher Rechtszustand für das
ganze Deutsche Reich geschaffen werden können. Will man
allerdings Bayern auch das Recht der Durchführung des für
den Fall eines Aufruhrs erklärten Kriegszustandes nehmen, so
wird eine Verfassungsänderung nicht zu umgehen sein. Vielleicht
in der Richtung, daß der Oberbefehl auf den Kaiser nicht
bloß bei Beginn der Mobilmachung, sondern auch mit der Verkündung
des Kriegszustandes, sei es im Kriege, sei es im
Frieden, übergeht, wobei noch gewisse Kautelen getroffen
werden könnten, etwa dahin, daß in Bayern der Kriegszustand
bei Aufruhr nur in Abereinstimmung mit dem König von
Bayern zu verhängen ist.
94) Auch 1914 wurde die Mobilmachung erst am 1. August angeordnel,
nachdem der Kaiser und der König von Bayern am 31. Juli. den
Kriegszustand erklärt hatten.