Full text : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

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zustandes  verlangt.  Wenn  nun  auch  das  neue  Reichsgesetz  mit
dem  Wortlaute  des  bayerischen  Gesetzes  vom  5  November
1912  und  entsprechend  dem  von  uns  ermittelten  Sinne  des
preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  normieren  würde,  daß
schon  bei  unmittelbar  drohender  Kriegsgefahr  der  Kaiser  das
ganze  Deutsche  Reich  in  Kriegszustand  versetzen  kann,  so  würde
er  auch  in  diesem  Falle  der  Mittel  zur  Durchführung  des
Kriegszustandes  in  Bayern  so  lange,  als  dort  nicht  die  Mobilmachung
  begonnen  hat,  entbehren  ).

Diese  Betrachtung  führt  zur  Lösung  der  Streitfrage.  Es
würde  mit  den  Reservatrechten  Bayerns  durchaus  verträglich
sein,  daß  dem  Kaiser  das  ausschließliche  Recht,  den  Kriegszustand
  zu  erklären,  sowohl  für  den  Fall  des  drohenden  oder
bereits  erklärten  Krie  ges,  als  auch  für  den  Fall  des  Aufruhrs
im  ganzen  Deutschen  Reiche  einschließlich  Bayerns  verliehen
wird,  sofern  nur  bei  dem  König  von  Bayern  bis  zur  Mobilmachung
  die  Durchführung  des  Kriegszustandes  verbleibt,  für
die  aber  dieselben  Bestimmungen  wie  im  Reiche  gelten  müßten.
Auf  diese  Weise  würde  ein  einheitlicher  Rechtszustand  für  das
ganze  Deutsche  Reich  geschaffen  werden  können.  Will  man
allerdings  Bayern  auch  das  Recht  der  Durchführung  des  für
den  Fall  eines  Aufruhrs  erklärten  Kriegszustandes  nehmen,  so
wird  eine  Verfassungsänderung  nicht  zu  umgehen  sein.  Vielleicht
  in  der  Richtung,  daß  der  Oberbefehl  auf  den  Kaiser  nicht
bloß  bei  Beginn  der  Mobilmachung,  sondern  auch  mit  der  Verkündung
  des  Kriegszustandes,  sei  es  im  Kriege,  sei  es  im
Frieden,  übergeht,  wobei  noch  gewisse  Kautelen  getroffen
werden  könnten,  etwa  dahin,  daß  in  Bayern  der  Kriegszustand
bei  Aufruhr  nur  in  Abereinstimmung  mit  dem  König  von
Bayern  zu  verhängen  ist.

94)  Auch  1914  wurde  die  Mobilmachung  erst  am  1.  August  angeordnel,

  nachdem  der  Kaiser  und  der  König  von  Bayern  am  31.  Juli.  den
Kriegszustand  erklärt  hatten.