Regenten — Reisepaͤsse
Regenten, abgetretene. Sich Geistliche.
Regolanerie maggiori und minori. Sleh
Gerichtsbarkeit in Tirol.
Regierungs-Blatt, allgemeines. Auftrag
au sämtliche Gerichesstellen, bei Selbsthafrung
dafür zu sorgen, daß die Gemeinden die Regie-
rungs-Blätter richtig erhalren und aufbewahren
782. 783.
Gesezliche Kraft aller in demselben enthaltenen
koniglichen Verordnungen, Aufträge und Bekannt-
machungen für alle hohe und niedere Behbrden,
und sämeliche Unterthanen, als wenn sie an die-
lelben besonders ausgeschrieben, oder verkünder
worden wären 607.
— — — und Einführung desselben in den
Besizungen der mediatisirten Ritterschaft und
Kärsen Grafen und Herren 474.
Regierungs= und Provinzlal= Intelli-
genzblätter. Auftrag an die Pfarrer wegen
Mittheilung derselben an ihre Pfarr-Gehülfen
1644, 1645.
Reichsverfassung, deutsche, biöherige,
wi##rd gemäß der Rheinischen BundeSakte ausge-
hoben 07 — 134.
Reichsgerichtliche Prozesse. Bestimmung
des richterlichen Verfahrens bei den von den
Reichsgerichten zu den kbniglichen Justizstellen
Überkommenden Prozessen 14, 75.
Zur Beseitigung der bel Ausldsung der Akten
bel den Reichs-Kanzleien sich etwa ergebenden
Anstände werden den Bötheillgten verschledene
Rechts-Präjudizlen zu erkennen gegeben, und
die königl. Justiz-Behdrden hierauf angewiesen
745. 146. .
Nachricht uͤber die von Seiner Majestaͤt dem
Kaiser von Oesterreich zu den reichshofraͤthlichen
Judizlal= und den in der Reichslehen= und Gratial-
Registratur aufbewahrten Akten, dann zur reichs-
hofräthlichen Depositen Kasse verordnete Hof-
Kommission r266 — 1269.
Fernere Bekanntmachung wegen Auslieferung
der bei dem ehemaligen Reichshofrathe beruhen-
den Akten 1440, J44r.
Relchslehen. Sieh unter: Lehenwesen.
Reichsritterschaft. Sieh Lehen, — und Rit-
terschaft.
Relsepässe in der Proo#fnz Schwaben. Bei
Erthellung derselben werden die betreffenden Be-
hörden zur Befolgung der dletfalls unterm goten
Reise lzzenz — Ritterschaft
Oktober 1gos ergangenen Verordnung wiederholt
angewiesen s34, 335.
Reise-Lizenz für Beamte der mediatisirren
Fürsten, Grafen 2c. in das Ausland. Bestim-
mungen hieruͤber 1083, 1084.
Religions-Erziehung unehelicher Kinder von
protestantischen Muͤtteru. Denselben wird
ohne einige Beschraͤnkung gestattet, diese Kinder
in ibrer Religion taufen und erziehen zu lassen,
in so lange nicht eine wirkliche Ehelichung mit
dem Vater erfolget 518 — 520.
Reservisten, freiwillig in den Militärstand tre-
tende. Sleh Militär.
Residenz-Verbindlichkeit.
pitularen.
Rentämter in der Prorinz Schwaben. Be-
lezung derselben mit dem nominirten Persenal
1601, 1602.
— — in Tirol. Ernennung der Rentbe-
amten für dieselben 93 —o.
— — — kbnigliche. Sieh Anlehens-Tabel-
len, — Rechnungs= Instruktion.
Rentbeamte, königliche. Uniforms= Vor-
schrift für dieselben 553— 35.
Man sehe auch: Staatsgefälle-Belereibung,
erekutive.
Rezepissen-Uncerzeschnung von Partbelen,
wie solche bei dem kdnigl. Hofgerichee ir Srr
bing geschehen soll 303, 303.
Rheinische Bundesakte 97— 134.
Rhelnische Münzwährung. Sieh Münz.—
und Munzfuß.
Ritterschaft, und ibre Hintersassen, der
koniglichtn Souverainität unterworfene. Bestim-
mung der künftigen Verhälenisse derselben zu den
verschiedenen Zweigen der Staatsgewalt sowohl
in Ansehung der allgemeinen persbnlichen Rechte
und Verbindlichkeiten der ritterschaftlichen Guts-
besizer, als in spezieller Beziehung auf jeden
einzelnen Jweig der Staatsgewalt 103— a18.
Man sehe auch: Fürsten, Grafen und Herren,
mediatisirte. «
Bestimmungen des Gerichtssiandes der ade-
lichen mediatlsirten Gutsbesizer, deren Familien-
Eigenthum unter der Hoheit verschiedener Son-
veraine sich befindet, und Erläurerung der dleß-
fallsigen allerhöchsten Deklaration Lir. K. F. ö.
S. 600, 610.
Man sehe auch: Beamte, ritterschoftliche.
Sieh Domka---