Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Die  entgegenste  henden  Bellimmungen  in  den  dK#  31  und,  36  der  Greizer  und
in  den  8s.  24,  25,  26  der  Zeulenrodaer  Stadtordnung  werden  hiermit  außer
Kraft  gesebt.

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Macht  sich  ein  Inländer  in  einem  Gemeindebezirkr  ansässig,  ohne  Mitglied
der  betreffenden  Ortégemeinde  zu  werden,  so  ist  derselbe,  in  den  Slädten  bei  dem
Stadtrathe,  auf  dem  Lande  bei  der  betreffenden  Justizstele  zu  Befolgung  der  mit
dem  Grundbesitze  verbundenen  bürgerlichen  keistungen  und  Entrichtungen  zu  ver:
pflichten,  zu  diesem  Behnfe,  falls  er  bereils  rinen  Unterthanenrid  abgelegt  hat,  auf
diesen  zu  verweisen,  im  nemr  Falle  zum  Handgelöbniß  an  Eideestatt  anzuhalten.
  Ucherdies  soll  er,  falle  die  Erwerbung  in  bewohnbarem  Grundeigenthum
besteht,  einen  ansässigen  Sabir  des  brtressenden  Heimathsbezirks  zu  seiner  Vertrekung
  rücksichtlich  aller  mit  seinem  Grundbesibe  verbundenen  burgerlichen  Obliegenheiten
  gegen  Staat  und  Gemeinde  bevollmächtigen  und  bevor  die  Ucberschreibung
erfolgt,  die  desfallsige  Legitimation  beibringen.

Eine  Enthebung  von  diesen  Verpflichtungen  kann  nur  in  besonderen  hierzu
geeigneten  Fallen,  namentlich,  wenn  beim  Erwerbe  eines  Grundstücke  durch  Erbschaftsanfall
  oder  durch  Zuschlag  bei  einer  gerichtlichen  Versleigerung  die  daldige
Uebertragung  in  andere  Hand  glaubhaft  dargerhan  wird,  bewilligl  werden.

Trelen  Unmündige  oder  Persenen,  welche  aus  anderem  Grunde  keine  Versügungsfählgkeit
  besitzen,  in  ein  Erwerbsverhältniß  der  gedachten  Art,  so  ist  die
vorhischribone  Verpflichtung  bis  zum  Eintritt  der  Dispesttionsbefugniß  auszusetzen.

Beschlußfassung  über  die  Enthebung  und  Auésetzung  kommt  der  zuständigen
  bebale  zu
8.  3.

Ueber  Verpflichtungen,  welche  nach  X.  2  bei  den  hierländischen  Jumlizstellen
zu  erfolgen  haben,  ist  das  Nöthige  in  die  Jscheibungeurkunden  ausfzunehmen
und  dafür  eine  Sportel  von  15  Silbergroschen  in  Ansaty  zu  bringe

Auch  die  Stadträthe  haben,  dafern  ihnen  die  Verscelbung  zunegn,  sogleich
bei  dieser  die  erfolgte  Verpflichtung  zu  bekunden.  Im  entgegengesetzten  Falle  ist
von  ihnen  eine  besondere  (Verpflichtungs-)  Urkunde  auczufertigen.

Fär  die  Verpflichtung,  sie  möge  besonders  oder  gleich  bei  der  lleberschreibung
erfolgen,  sind

fünf  Thaler

zu  der  betreffenden  Stadtkasse  zu  entrichten.  Es  sindet  jedoch  außerdem  weder