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jedesmallgen zur Haͤlfte Unserer Staatskasse,
zur Haͤlfte dem Herausgeber zufallenden
Strafe von hundert Dukaten. Und obwohl
das unter der direkten Leitung Unseres Mi-
nisteriums erscheinende Regierungsblatt aus-
schließend das Instirut ist, wodurch mit dem
Gepräge der Offizialirät die Publikatlon der
Landes-Verordnungen geschieht; in den
verschiedenen der Privat-Unternehmer ohne
offiziellen Karakter und ohne Anspruch auf
bestimmte Abnahme zu betrachtenden Pro-
oinzial -Blättern aber nur Auszüge hievon
eingerückr werden därfen, so wollen Wir
doch zu mehrerer Verbreirung Unserer An-
ördnungen unter dem nur der italienischen
Sprache kündigen Theile Unserer Untertha-
nen gestatten, daß in dem gegenwärtigen
Intelligenzblatte nicht nur alle durch das
Regierungsblatt verfügte Bekanntmachun-
gen Auszugsweise, sondern diejenigen Ver-
ordnungen, welche für das südliche Tyrol
ein besonderes Interesse haben, in einer voll-
ständigen Ueberseung aufgenommen, und
dasselbe auch als Vehikrl zur größern Publi-
zität der von den dortigen Kreisämtern er-
gebenden Verfügungen benüzt werden könne.
Jedoch soll der Herausgeber beyp unmit-
telbarem Verluste des Privllegiums schuldig
und gehalten seyn, die dem Kreisamte Ro-
veredo übertragene Zenfür dieses Blattes in
keinem Falle und unter keinem Vorwande
zu umgeben, und von jedem erscheinenden
Stücke achtzehn Exemplare an Unsere
Landesstelle in Tyrol zur weltern Disposi-
tion posttäglich einzusenden.
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Zur Urkunde dessen haben Wir diesen
Brief allerhöchsteigenhändig unterzeichner,
und mit Unserem königlichen geheimen Se-
kret= Insiegel befestiger. Gegeben in Un-
serer Haupt = und Residenz-Stadt Mün-
chen am zehnten Tage des Monate Februar
im Eintausend achthundert und sieebenten
Jahre, Unseres Reiches im Zweyten.
Max Joseph.
Freyherr von Monegelas.
Auf königl. allerhöchsten Befehl.
« von Flad.
Provinzial-Verordnungen.
(Den richtigen Gebrauch des Stempelpapiers bey
Vorstellungs-Duplikaten und Beplagen be-
treffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Nachstehende allerhöchste Verordnung im
ebenbemerkten Betreff ist an unterzeichnere
Stelle eingelangt:
Auf die berichtliche Anfrage Unseres Ge-
neral-Landeskommissarlats, als Provinzial=
Etats: Kuratel vom 19. Dezember verflosse-
nen Jahrs, in Beereff eines über die jüngst
emanirte Stempel-Ordnung vorgekommenen
Anstandes, „ob nämlich derselben schon da-
durch genügt sen, wenn die Schrifes-Bey-
lagen des Duplikats nur nach der Bogen-
zahl, oder ob jede einzelne Beylage mie dem
vorschriftsmäßigen Stempel versehen seyn
muß', ertheilen Wir Unsere allerhöchste Ent-
scheidung dahm, daß zu allen einzelnen Bey-
lagen einer Schrift oder eines Duplikates
eine besondere vorschriftsmiaßige Stemplung