Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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jedesmallgen zur Haͤlfte Unserer Staatskasse, 
zur Haͤlfte dem Herausgeber zufallenden 
Strafe von hundert Dukaten. Und obwohl 
das unter der direkten Leitung Unseres Mi- 
nisteriums erscheinende Regierungsblatt aus- 
schließend das Instirut ist, wodurch mit dem 
Gepräge der Offizialirät die Publikatlon der 
Landes-Verordnungen geschieht; in den 
verschiedenen der Privat-Unternehmer ohne 
offiziellen Karakter und ohne Anspruch auf 
bestimmte Abnahme zu betrachtenden Pro- 
oinzial -Blättern aber nur Auszüge hievon 
eingerückr werden därfen, so wollen Wir 
doch zu mehrerer Verbreirung Unserer An- 
ördnungen unter dem nur der italienischen 
Sprache kündigen Theile Unserer Untertha- 
nen gestatten, daß in dem gegenwärtigen 
Intelligenzblatte nicht nur alle durch das 
Regierungsblatt verfügte Bekanntmachun- 
gen Auszugsweise, sondern diejenigen Ver- 
ordnungen, welche für das südliche Tyrol 
ein besonderes Interesse haben, in einer voll- 
ständigen Ueberseung aufgenommen, und 
dasselbe auch als Vehikrl zur größern Publi- 
zität der von den dortigen Kreisämtern er- 
gebenden Verfügungen benüzt werden könne. 
Jedoch soll der Herausgeber beyp unmit- 
telbarem Verluste des Privllegiums schuldig 
und gehalten seyn, die dem Kreisamte Ro- 
veredo übertragene Zenfür dieses Blattes in 
keinem Falle und unter keinem Vorwande 
zu umgeben, und von jedem erscheinenden 
Stücke achtzehn Exemplare an Unsere 
Landesstelle in Tyrol zur weltern Disposi- 
tion posttäglich einzusenden. 
  
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Zur Urkunde dessen haben Wir diesen 
Brief allerhöchsteigenhändig unterzeichner, 
und mit Unserem königlichen geheimen Se- 
kret= Insiegel befestiger. Gegeben in Un- 
serer Haupt = und Residenz-Stadt Mün- 
chen am zehnten Tage des Monate Februar 
im Eintausend achthundert und sieebenten 
Jahre, Unseres Reiches im Zweyten. 
Max Joseph. 
Freyherr von Monegelas. 
Auf königl. allerhöchsten Befehl. 
« von Flad. 
Provinzial-Verordnungen. 
(Den richtigen Gebrauch des Stempelpapiers bey 
Vorstellungs-Duplikaten und Beplagen be- 
treffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Nachstehende allerhöchste Verordnung im 
ebenbemerkten Betreff ist an unterzeichnere 
Stelle eingelangt: 
Auf die berichtliche Anfrage Unseres Ge- 
neral-Landeskommissarlats, als Provinzial= 
Etats: Kuratel vom 19. Dezember verflosse- 
nen Jahrs, in Beereff eines über die jüngst 
emanirte Stempel-Ordnung vorgekommenen 
Anstandes, „ob nämlich derselben schon da- 
durch genügt sen, wenn die Schrifes-Bey- 
lagen des Duplikats nur nach der Bogen- 
zahl, oder ob jede einzelne Beylage mie dem 
vorschriftsmäßigen Stempel versehen seyn 
muß', ertheilen Wir Unsere allerhöchste Ent- 
scheidung dahm, daß zu allen einzelnen Bey- 
lagen einer Schrift oder eines Duplikates 
eine besondere vorschriftsmiaßige Stemplung
	        
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