Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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chigen  Vorsschts-Maas.  Regeln,  die  Dispensation  zu  erkheilen,  daß  gewisse,  zum  Zwischenhandel
  bestimmte  Waaren)  denen  die  Aufbewahrung  in  einem  öffentlichen  Lagerhauß  zu
großem  Nachtheil  gereichen  würde,  aus  solchem  in  ein  Privatz  Magazin  gebracht  werden.

10)  Die  Lager=  und  Waaghauß,  Gebühren,  werden  einer  Revision  unterworfen  wer-Den?
  einstweilen  aber  ist  in  herrschaftlichen  LCagerhäußern  von  dem  innländischen  Eigen-Lthümer
  der  Waare  nur  die  Hälfte  des  bisherigen  Tarifs  zu  bezahlen.

Die  Königl.  Ober-Cameral  und  Ober-  Zoll-Aemter  haben  nun  diese  provisorische
Anordnung  sogleich  in  Vollziehung  zu  sezen-  Stuctgart,  den  ##  Febr.  1817.

Auf  Befehl  des  Königs.  Königl.  Geheimer  Rath.

Gene  ral-  Verordaung,  die  provisorische  Einfuͤhrung  einer  verbesserten  Einrichtung  des
Stempeilwesens  bett.  d.  d.  142.  Jan.  1517.

Se.  Königl.  Majest.  haben  in  Betracht,  daß  die  Scempelabgabe  nach  ihrer  bisherigen
  Erhebungsart  in  mancher  Beziehung  dem  Publikum  laͤstig  war,  und  in  det  Absicht,
  Ihre  Unterthanen  vorlaͤufig  und  bis  in  Ansehung  dieser  Abgabe  und  ihrer  Fortdauer
  überhaupt  eine  weitere  gesetzliche  Bestimmung,  nach  gemeinschaftlicher  Verabschiedung
  mit  den  künftigen  Landständen,  eintreten  kann,  moͤglichst  zu  erleichtern,  eine  diesem
  Zwek  emsprechende  provisorische  Administrations-Einrichtung  angeordnet,  und  befehlen
  in  dieser  Gemäsheit,  wie  folgt:  «

»s)Der-Gkbk-uchdedgestempeltenPapiersbeigeschriebenenAufsätzemsowiedes
bisherigen  Wasserzeichen-Papiers,  hoͤrt  auf.
2)  Die  Aufdrükung  des  Scempels  selbst  nach  dem  bisherigen  Tarif,  wird  nur  noch

bei  nachbenannten  Gegenstaͤnden,  wofuͤr  gebrukte  Formularien  bestehen,  beibehalten.
3)  Bei  andern  hienach  ebenfalls  angeführten  Gegenständen  wird  die  Stempelgebühe
ohne  Anwendung  gestempelten  Papiers  #)  theils  nach  dem  Tarif)  b)  theils  als
Ste  ibel,  Surrogat  eingezogen.
4)  Uue  übrigen  schriftlichen  Aufsähe  werden  von  dem  Stempel  sowohl,  als  von  der

Stempelgebühr  freigelassen.

5)  Diese  Verordnung  tritt  überall  fogleich  mie  dem  Tage  in  Wirksamkeit,  an  welchem

sie  zur  öffentlichen  Wissenschaft  gelangt.  .

Für  die  wirkliche  Anwendung  und  Ausführung  dieser  Verordnung  werden  folgende
  nähere  Worschriften  ertheilt:

##d1)  biejenigen)  welche  Stempelpapier  vom  Jahr  1817  erkauft  und  noch  unverbrauche
in  Händen  haben,  geben  solches  auf  die  bisherige  Weise  gegen  Zurükerstaktung
des  Berrags  an  die  geeignete  Stempelpapier=  Verwaltung  zurük,  welch  leztere  in
ihrer  abzulegenden  Rechnung  gehdrig  damit-zu  liquidiren  hat.

Nach  Verfluß  von  vier  Wochen  wird  kein  solches  Papier  zur  Rük,  Vergütung
mehr  angenommen;  es  versteht  sich  jedoch  von  selbst,  daß  zu  Geschäáften,  welche
auf  Stempelpapier  angefangen  worden,  der  etwo  davon  noch  vorhandene  Vorrath
vollends  verwendet  werden  kann.  -

nd2).Der--StempelwirdnachdembisherigenTarifbeibehaltesyundauchkünftigaufgedrukt,

  bei
"1)  Spiel,  Karten,  gewöhnlichen  –  —  6  kr.
Tarokkarten

—  —  —  12.  kr.