Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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handlungen aber blos der 3 Kreuzer-Stempel 
per Bogen in Anwendung gebracht werden 
darf. 
Bey Interims= sowohl, als Final-Abrech- 
nungen der Vormünder über das Vermögen 
der Pupillen hingegen darf gleichfalls, wenn 
der Gradations-Sctempel bey den Inventa- 
rien schon genommen worden, der 3 Kreuzer= 
Stempel per Bogen angewendet werden. 
Wonrnach sich in Zukunft allgemein zu beneh- 
men ist. München den 30. Jänner 180)7. 
Kenigliche Landesdirektion. 
Frepherr von Weichs. 
Ueberreiter. 
  
Auftrag 
#an die sämmtlichen königlichen Landgerichte, 
Verwaltungsräthe, Stadtgerichte, Patri- 
monialgerichte und mediate Oberämter 
der Provinz Schwaben. 
(Die Stempeltare von Verträgen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Von mehreren königlichen Behörden und 
Aemtern werden nach einer Anzeige des 
königlichen Stempel-Amts die gerichtlichen 
Verträge, welche auf keine Summen, oder 
dem Gradations = Stempel unterliegende 
Gegenstände lauten, sondern einzelne Rechte 
und Verbindungen, Marken und Gränz- 
berichtigungen u. s. w. betreffen, ungeachtet 
dergleichen Verträge in Brief-Form an die 
Partheyen hinausgegeben werden, nur auf 
3 Kreuzer= Stempelbögen geschrieben. 
Es wird daher hiedurch nachträglich ver- 
ordnet, daß alle und jede Verträge, welche 
  
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auf keine bestimmte Summen lauten, son- 
dern nur einjelne Rechte, Verbindungen, 
Auseinanderse#ungen, Berichtigungen u. Lw. 
betreffen, wenn sie an die Partheyen aus- 
gefertiget werden, den Klassen-Stempel. 
von 15 Kreuzer erhalten müssen; indem die- 
ser Stempel für diese Gattung gerichtlicher 
Urkunden allgemein vorgezeichnet ist. 
Es ist jedoch nur zu dem ersten Bogen sol- 
cher Vertrags-Verbriefungen ein rs Kreu- 
zer-Stempelbogen zu gebrauchen; die wei- 
tern Bögen dürfen blos den 3 Krenuzer- 
Stempel erhalten- 
Hienach haben sich sämmtliche immediat 
und mediate königliche Behörden zu achten. 
Ulm den 6. Februar 1807. 
Königliche Landes-Direktion. 
Frepherr von Leyden. 
Deisler. 
  
Aufsfsoderung 
an sämmtliche Rittergurs-Besitzer in der 
Provinz Schwaben. 
(Die Subjekrions-Urkunden betreffend. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
In Folge der königlichen allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 31. Dezember 1806 (Regie- 
rungsblatt 1807, V. Stück, Lit. K., Ziffer 3.) 
werden sämmtliche Rieterguts= Besitzer in der 
Provinz Schwaben aufgefodert, längstens in 
Zei#t vier Wochen die Subjektions-Urkunden 
vorschriftsmäßig in duplo bey der Endes- 
unterfertigten Stelle einzureichen. 
Den dermal abwesenden Ritterguts-Be-
	        
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