329
handlungen aber blos der 3 Kreuzer-Stempel
per Bogen in Anwendung gebracht werden
darf.
Bey Interims= sowohl, als Final-Abrech-
nungen der Vormünder über das Vermögen
der Pupillen hingegen darf gleichfalls, wenn
der Gradations-Sctempel bey den Inventa-
rien schon genommen worden, der 3 Kreuzer=
Stempel per Bogen angewendet werden.
Wonrnach sich in Zukunft allgemein zu beneh-
men ist. München den 30. Jänner 180)7.
Kenigliche Landesdirektion.
Frepherr von Weichs.
Ueberreiter.
Auftrag
#an die sämmtlichen königlichen Landgerichte,
Verwaltungsräthe, Stadtgerichte, Patri-
monialgerichte und mediate Oberämter
der Provinz Schwaben.
(Die Stempeltare von Verträgen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Von mehreren königlichen Behörden und
Aemtern werden nach einer Anzeige des
königlichen Stempel-Amts die gerichtlichen
Verträge, welche auf keine Summen, oder
dem Gradations = Stempel unterliegende
Gegenstände lauten, sondern einzelne Rechte
und Verbindungen, Marken und Gränz-
berichtigungen u. s. w. betreffen, ungeachtet
dergleichen Verträge in Brief-Form an die
Partheyen hinausgegeben werden, nur auf
3 Kreuzer= Stempelbögen geschrieben.
Es wird daher hiedurch nachträglich ver-
ordnet, daß alle und jede Verträge, welche
330
auf keine bestimmte Summen lauten, son-
dern nur einjelne Rechte, Verbindungen,
Auseinanderse#ungen, Berichtigungen u. Lw.
betreffen, wenn sie an die Partheyen aus-
gefertiget werden, den Klassen-Stempel.
von 15 Kreuzer erhalten müssen; indem die-
ser Stempel für diese Gattung gerichtlicher
Urkunden allgemein vorgezeichnet ist.
Es ist jedoch nur zu dem ersten Bogen sol-
cher Vertrags-Verbriefungen ein rs Kreu-
zer-Stempelbogen zu gebrauchen; die wei-
tern Bögen dürfen blos den 3 Krenuzer-
Stempel erhalten-
Hienach haben sich sämmtliche immediat
und mediate königliche Behörden zu achten.
Ulm den 6. Februar 1807.
Königliche Landes-Direktion.
Frepherr von Leyden.
Deisler.
Aufsfsoderung
an sämmtliche Rittergurs-Besitzer in der
Provinz Schwaben.
(Die Subjekrions-Urkunden betreffend.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
In Folge der königlichen allerhöchsten Ver-
ordnung vom 31. Dezember 1806 (Regie-
rungsblatt 1807, V. Stück, Lit. K., Ziffer 3.)
werden sämmtliche Rieterguts= Besitzer in der
Provinz Schwaben aufgefodert, längstens in
Zei#t vier Wochen die Subjektions-Urkunden
vorschriftsmäßig in duplo bey der Endes-
unterfertigten Stelle einzureichen.
Den dermal abwesenden Ritterguts-Be-