Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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beygeschaften  Auflage,  und  Verwirkung
einer  zur  Hälfte  Unserer  Staatskasse,  zur
Hälfte  dem  Herausgeber  zufallenden  Strafe
von  hundert  Dukaten.

Zu  Urkunde  dessen  haben  Wir  diesen
Brief  allerhöchst  eigenhändig  unterzeichnet,
und  mit  Unserm  aufgedrückten  königlichen
Sekret-Insiegel  befestiget.

Gegeben  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt
  München  den  neun  und  zwanzigsten
  Tag  des  Monats  Dezember  im  Eintausend,
  Achehundert  und  Sechsten  Jahre,
Unsers  Reiches  im  Ersten.

Max  Joseph.
Frepherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befehl.
von  Flad.

Provinzial  -Verordnungen.

(Die  Einfuhr  des  fremden  Salzes  Iin  der  Provinz
  Bamberg  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Nach  der  von  dem  hiesigen  Salzamte  eingekommenen
  Anzeige  soll  gegen  das  bestehende
Verboth  die  Einbringung  des  ausländischen
Salzes  in  verschiedenen  Orrschaften  der  Provinz
  Bamberg  fortgesezt  werden.
Unterzeichnete  Stelle  findet  sich  daher  veranlaßt,
  dieses  Verboth  nach  Inhalt  der  zu
Folge  allerhöchsten  Rescripts  Seiner  königlichen
  Majestät  vom  9.  August  1  gos  schon
unterm  z.  September  des  nämlichen  Jahres
ergangenen  allgemeinen  Verordnung  hiemie
in  nachstehender  Art  zu  erneuern:

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1.  Das  Einbringen  des  fremden  Salzes
in  die  Provinz  Bamberg  ist  dergestalt  verbothen,
  daß  alles  fremde,  auslaͤndische  Salz,
welches  bey  irgend  Jemand  vorgefunden  wird,
als  Kontreband  betrachtet  werden  soll.

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welcher  uͤber  die  Einbringung  des  fremden
Salzes  betreten  wird,  soll,  wie  es  in  der
neuen  baierischen  Maut:  und  Zoll-Ordnung
von  1804  festgesezt  ist,  nicht  nur  der  Konfiskation
  des  Salzes  unterliegen,  sondern  auch
das  Zugvieh,  Geschirr  und  Wagen  verlieren.

3.  Die  Kaͤufer  des  fremden  Salzes,  auch
die  Unterschleifgeber  sollen  im  Ueberweisungs-Falle,
  außer  der  Konfiskation  des  Salzes,  auch
noch  um  den  doppelten  Betrag  des  dermaligen
  Verkaufpreises  vom  baierischen  Salze  nach
Maaßgabe  der  Quantitst  des  ausgekauften,
oder  auch  durch  Unterschleif  verkauften  fremden
  Salzes  bestraft  werden.

4.  Die  Aufbringer  erhalten  zwey  Drittel
Antheil  am  Vergütungswerthe  des  konfszirten
  Salzes,  die  Hälfte  des  Schätzungswer-=thes
  von  dem  konfiszirten  Vieh,  Geschirr  und
Wägen,  und  außerdem  noch  in  dem,  Ziffer  3.
bemerkten  Falle,  die  Hälfte  der  Geldstrafe.

§.  Konfiskations-Fälle  sollen  nach  der
Norm,  welche  in  der  allegirten  Mautordnung
bestimmt  ist,  behandelt  werden.

6.  Das  eingeschwärzte  Salz  muß  nach  dem
Verhälenisse  der  Entfernung  entweder  an  das
Salzamt  dahier,  oder  an  die  Faktorien  zu
Kronach  und  Vorchheim  abgeliefert,  daselbst
das  Pfund  mit  zwey  Kreuzern  vergütet,  und
von  der  betreffenden  Polizey"  Behörde  über