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für angemessen, auch in Ansehung derjentgen
Momeme, die Wir nach den Eingangs
erwähnten Grundsätzen nicht zu ändern gedenken,
und welche darinn bestehen, daß
1. in Brixen auch Welvgeistliche und
teutsche Ordens-Ritter zur Lehenfolge gelangen;
a. in Trient die Investituren nur ben
WVeränderungen des Lehenherrn oder Lehenholden,
nicht aber bey Veränderung des Lehemträgers
der Minderjährigen erneuert, und-3.
einige vormals domkapirlische Lehen erst.
nach Perfluß bestimmter , in den Lehenbriefen
ausgedrückter Jahre neuerdings requirirt
werden — zu verordnen, daß dieselben nicht.
mehr als besondere brirensche oder trienrinische
Lehengesetze gelten; sondern als einzelne
Gerechesame der belehnten Familie den.
jedesmaligen Belehnungs-Instrumenten einverleibt
werden sollen..
Nach diesen Verfügungen, urlche Wir
durch das Regierungsblate zu Jedermanns
Wissenschaft bekanm zu machen befohlen haben,
hat sich die Kandesstelle durchgehends gehörig
zu achten. München den 11. Februar
1807.
Max Joseph.
Freyherr von Monrgekas.
Auf königllchen allerböchsten Befehl.
von Flad.
(Dos Glocken — betreffend.)
Wir Maximilkan Joseph,
von Gottes Gnaden Köntg von Baiern.
Da die von Uns bereits im Jahre 1800
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uͤber das Glocken: Gelaͤute erlassene Verordnuns
nicht hinkänglich bekanmt gemacht wurde,
auch durch neuere Polizeyn, Gesetze verr
schiedene Meodifikationen erhalten har, so haben
Wir beschlossen, sie auf solgende Are zu
erneuern:
1. Zur Nachtszeit — das ist, zwischendem
Abend= und Morgen-Gruße — wird
hiemte alles Glocken= Geldute ausdrücklichverbothen.
Von diesem Verboche sind nur außerordentliche
Nothfälle, z. B. Wasser= oder
Feuergefahr 2c., ausgenommen.
2. Bey Tage ist an Werktagen zu dem
Haupt-Gottesdienste das Geläute mit den
kleinen Glocken fünf Minuten hindurch ger
stattet.
3. An Sonn- und gebothenen Feyertagen
hat das bisher uͤbliche Gelaͤute ferner Statt,
jedoch soll es nie über eine halbe Viertel-Srtunde
andauern.
4. Bey besonderen Veranlassungen, als:
) bey öffentlichen Prozessionen, hat es
bey dem bisherigen Gebrauche zu bewenden.
b) Bey Leichenbegängnissen soll in der
Dfarrkirche nicht länger, als eine halbe Vieitel:
Stunde, in den übrigen Kirchen, auf
Verlangen, nicht länger, als die Leiche sich in
der Rähe derselben befinder, gelduter werden.
Uß) Die sogenannte Zügen= Glocke soll gar
nicht wehr geldutst werden; die Sterbeglocke
hingegen nur auf Begehren der Familie des
Sterbenden, und niemal länger, als drey.
Minuten.
Die Orts-olijey kann das Gelzute süe