Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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für  angemessen,  auch  in  Ansehung  derjentgen
  Momeme,  die  Wir  nach  den  Eingangs
erwähnten  Grundsätzen  nicht  zu  ändern  gedenken,
  und  welche  darinn  bestehen,  daß

1.  in  Brixen  auch  Welvgeistliche  und

teutsche  Ordens-Ritter  zur  Lehenfolge  gelangen;


a.  in  Trient  die  Investituren  nur  ben
WVeränderungen  des  Lehenherrn  oder  Lehenholden,
  nicht  aber  bey  Veränderung  des  Lehemträgers
  der  Minderjährigen  erneuert,  und-3.

  einige  vormals  domkapirlische  Lehen  erst.

nach  Perfluß  bestimmter  ,  in  den  Lehenbriefen
  ausgedrückter  Jahre  neuerdings  requirirt

werden  —  zu  verordnen,  daß  dieselben  nicht.

mehr  als  besondere  brirensche  oder  trienrinische
  Lehengesetze  gelten;  sondern  als  einzelne

  Gerechesame  der  belehnten  Familie  den.

jedesmaligen  Belehnungs-Instrumenten  einverleibt
  werden  sollen..

Nach  diesen  Verfügungen,  urlche  Wir
durch  das  Regierungsblate  zu  Jedermanns
Wissenschaft  bekanm  zu  machen  befohlen  haben,
  hat  sich  die  Kandesstelle  durchgehends  gehörig
  zu  achten.  München  den  11.  Februar
  1807.

Max  Joseph.

Freyherr  von  Monrgekas.
Auf  königllchen  allerböchsten  Befehl.
von  Flad.

(Dos  Glocken  —  betreffend.)
Wir  Maximilkan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Köntg  von  Baiern.

 

Da  die  von  Uns  bereits  im  Jahre  1800

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uͤber  das  Glocken:  Gelaͤute  erlassene  Verordnuns
  nicht  hinkänglich  bekanmt  gemacht  wurde,
  auch  durch  neuere  Polizeyn,  Gesetze  verr
schiedene  Meodifikationen  erhalten  har,  so  haben
  Wir  beschlossen,  sie  auf  solgende  Are  zu
erneuern:

1.  Zur  Nachtszeit  —  das  ist,  zwischendem
  Abend=  und  Morgen-Gruße  —  wird
hiemte  alles  Glocken=  Geldute  ausdrücklichverbothen.


Von  diesem  Verboche  sind  nur  außerordentliche
  Nothfälle,  z.  B.  Wasser=  oder
Feuergefahr  2c.,  ausgenommen.

2.  Bey  Tage  ist  an  Werktagen  zu  dem
Haupt-Gottesdienste  das  Geläute  mit  den
kleinen  Glocken  fünf  Minuten  hindurch  ger
stattet.

3.  An  Sonn-  und  gebothenen  Feyertagen
hat  das  bisher  uͤbliche  Gelaͤute  ferner  Statt,
jedoch  soll  es  nie  über  eine  halbe  Viertel-Srtunde
  andauern.

4.  Bey  besonderen  Veranlassungen,  als:

)  bey  öffentlichen  Prozessionen,  hat  es
bey  dem  bisherigen  Gebrauche  zu  bewenden.

b)  Bey  Leichenbegängnissen  soll  in  der
Dfarrkirche  nicht  länger,  als  eine  halbe  Vieitel:
  Stunde,  in  den  übrigen  Kirchen,  auf
Verlangen,  nicht  länger,  als  die  Leiche  sich  in
der  Rähe  derselben  befinder,  gelduter  werden.

Uß)  Die  sogenannte  Zügen=  Glocke  soll  gar
nicht  wehr  geldutst  werden;  die  Sterbeglocke
hingegen  nur  auf  Begehren  der  Familie  des
Sterbenden,  und  niemal  länger,  als  drey.
Minuten.

Die  Orts-olijey  kann  das  Gelzute  süe