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c. Den ehevorigen Stadtgerichts-Aktuar,
Joseph von Langenmantel.
d. Den ehevorigen Archivs-Registratoe
und provisorischen Stadtgerichts = Aktuar,
Aloys von Rehlingen.
e. Den ehevorigen Hochzeitschreiber und
provisorischen Einvehmer * Amts = Aktuar,
Joseph Hafner.
f. Den bisherigen Umgeldschreiber, Ge-
org Abraham CEg39. · .
Was diese sechs Individuen bisher mehr
bezogen, als die etatsmaͤßigen Gehaͤlter be-
tragen, wird denselben als Pension belassen.
4. Zu Stadtgerichts-Kopisten er-
nennen Wir:
a. Den ehevorigen Negistraturs= Adjunk-
ten, Gottfried Wassermann, welchem
gegen Einziehung seines bisherigen Gehalts,
vom 1. Jänner 1807 an, die etatsmäßige
Kopisten Befsoldung auszubezahlen ist.
b. Den ehevorigen Sctadtgerichts= Sukstl--
tuten, Thaddäus Mindemann, mit Be-
lassung des Surplus als Pension.
. Den Stadtkanzley-Diurnisten Joseph
Deldegano.
d. Ueber die vierte Kopisten= Stelle wird
Unsere weitere Entschließung folgen.
V. Vertheilung und Gang der
Geschäfte. "
§. 19. Alle Justizgeschäfte sollen bey dem
Stadtgerichte in der Regel in kollegialer Form
behandelt werden, nur die geringern Streit-
händel, welche eines Schrifrenwechsels nicht
bedürfen, sollen von dem Scadtoberrichter
mit Zuziehung zweyer Stadtgerichts-Räthe
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an besonders hiezu bestimmten Gerichtstagen
erlebiget werden.
5. 20. Das Stadtgericht hat in der Häupt-
sache die Kollegial -Ordnung anzunehmen,
welche dem Posgerichte vorgeschrieben ist, je
doch unter den besondern- Modifkkarionen, wel-
che die Verschiedenheit beyder Gerichte von
Celbst nothwendig machen.
S. 2t. Der Stadtoberrichter als Vorstand
des Gerichts empfaͤngt alle schriftlichen Ein-
gaben, und vertheilt die Geschaͤfte unter die
Rathe. Die Stadtgerichtsraͤthe koͤnnen zut
Untersuchung und Jnsttuirung der Rechtssa-
chen nach Beschaffenheit der Umstände wie
bey andern Jufstizstellen beauftragt werden.
Sie sollen aber keine förmliche Aemter, wel-
che Theile des Stadtgerichte sind, bekleiden,
noch beständige Kommissionen haben.
O. 22. Die Aufsätze sollen die Stadtge-
richtsräthe selbst verfassen, und die Akruare
ordentlich in die Protokolle eintragen.
Alle Ausfertigungen des Sradtgerichts ge-
schehen mit der Unterzeichnung und dem Sie-
gel des Stadtgerichtes, mie der Unterschrift
des Stadtoberrichters und eines Aktnars.
§. 23. Die ökonomischen Angelegenheiten
des Stadtgerichts werden durch den Verwale
tungs-Rath besorge.
. 24. Ein Aktnar ist zu dem Hoppotheken=
buche und den damit verbundenen Kontrakts-
Errichtungen, und ein anderer zu dem Vor-
mundschaftswesen, jeder unter der Leitung
eines Stadtgerichts-Rarhes, anzuordnen.
§. 25. Das Stadtgericht ist in Hinsicht
der Gerechtigkeits-Pflege von dem Einflusse
des Stadrkommissärs ganz frey, welchem nur