Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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c. Den ehevorigen Stadtgerichts-Aktuar, 
Joseph von Langenmantel. 
d. Den ehevorigen Archivs-Registratoe 
und provisorischen Stadtgerichts = Aktuar, 
Aloys von Rehlingen. 
e. Den ehevorigen Hochzeitschreiber und 
provisorischen Einvehmer * Amts = Aktuar, 
Joseph Hafner. 
f. Den bisherigen Umgeldschreiber, Ge- 
org Abraham CEg39. · . 
Was diese sechs Individuen bisher mehr 
bezogen, als die etatsmaͤßigen Gehaͤlter be- 
tragen, wird denselben als Pension belassen. 
4. Zu Stadtgerichts-Kopisten er- 
nennen Wir: 
a. Den ehevorigen Negistraturs= Adjunk- 
ten, Gottfried Wassermann, welchem 
gegen Einziehung seines bisherigen Gehalts, 
vom 1. Jänner 1807 an, die etatsmäßige 
Kopisten Befsoldung auszubezahlen ist. 
b. Den ehevorigen Sctadtgerichts= Sukstl-- 
tuten, Thaddäus Mindemann, mit Be- 
lassung des Surplus als Pension. 
. Den Stadtkanzley-Diurnisten Joseph 
Deldegano. 
d. Ueber die vierte Kopisten= Stelle wird 
Unsere weitere Entschließung folgen. 
V. Vertheilung und Gang der 
Geschäfte. " 
§. 19. Alle Justizgeschäfte sollen bey dem 
Stadtgerichte in der Regel in kollegialer Form 
behandelt werden, nur die geringern Streit- 
händel, welche eines Schrifrenwechsels nicht 
bedürfen, sollen von dem Scadtoberrichter 
mit Zuziehung zweyer Stadtgerichts-Räthe 
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an besonders hiezu bestimmten Gerichtstagen 
erlebiget werden. 
5. 20. Das Stadtgericht hat in der Häupt- 
sache die Kollegial -Ordnung anzunehmen, 
welche dem Posgerichte vorgeschrieben ist, je 
doch unter den besondern- Modifkkarionen, wel- 
che die Verschiedenheit beyder Gerichte von 
Celbst nothwendig machen. 
S. 2t. Der Stadtoberrichter als Vorstand 
des Gerichts empfaͤngt alle schriftlichen Ein- 
gaben, und vertheilt die Geschaͤfte unter die 
Rathe. Die Stadtgerichtsraͤthe koͤnnen zut 
Untersuchung und Jnsttuirung der Rechtssa- 
chen nach Beschaffenheit der Umstände wie 
bey andern Jufstizstellen beauftragt werden. 
Sie sollen aber keine förmliche Aemter, wel- 
che Theile des Stadtgerichte sind, bekleiden, 
noch beständige Kommissionen haben. 
O. 22. Die Aufsätze sollen die Stadtge- 
richtsräthe selbst verfassen, und die Akruare 
ordentlich in die Protokolle eintragen. 
Alle Ausfertigungen des Sradtgerichts ge- 
schehen mit der Unterzeichnung und dem Sie- 
gel des Stadtgerichtes, mie der Unterschrift 
des Stadtoberrichters und eines Aktnars. 
§. 23. Die ökonomischen Angelegenheiten 
des Stadtgerichts werden durch den Verwale 
tungs-Rath besorge. 
. 24. Ein Aktnar ist zu dem Hoppotheken= 
buche und den damit verbundenen Kontrakts- 
Errichtungen, und ein anderer zu dem Vor- 
mundschaftswesen, jeder unter der Leitung 
eines Stadtgerichts-Rarhes, anzuordnen. 
§. 25. Das Stadtgericht ist in Hinsicht 
der Gerechtigkeits-Pflege von dem Einflusse 
des Stadrkommissärs ganz frey, welchem nur
	        
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