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d. J. St. LXXII. S. 2885.) den befrei-- in soferne nicht vor Gericht ein Streit
ten Gerichtsstand in allen Personalund
Realklagen bei Unseren einschlaͤgigen
Appellationsgerichten, und zwar, so viel die
Majorate bettift, bei jenem, wo sie immatrikulirt,
und die Lehen, wo sse gelegen
sind.
§. 73. Wir uͤbertragen den Majorats-Besizern,
und den ihnen gleich gehaltenen
adelichen Vasallen in dem
ganzen arrondirten Umfange ihrer Majorats=
oder behengücer die Ausübung der
Polizet und der vollen Zivil-Gerichtsbarkeit,
wie dieselbe Unseren
Landgerichten anvertraut ist. Ihre Gerichte
erhalten die Benennung Herrschafesgerichte,
mit Beifügung des Familiennamens
des Besizers, und ihre Gerichtsbeamte
heissen Herrschafts-Richter.
Diese Herrschafts-Gerichte
sind in allen sowohl Justiz= als Polizeiund
sonstigen administrativen Gegenständen
nur Unseren höheren Landesstellen, nämlich
den General-Kreiskommissariaten, Appellationsgerichten
und Finanz-Direktionen
untergeben; jene Fdlle ausgenommen, in
welchen die Landgerichte, oder Renrämtet
aus besonderen Aufträgen, und im Namen
der genannten höhern Landesstellen
handeln.
. 73. Bei Verlassenschaften der Masoraks=
und adelichen Lehenbestzer können
unbetheiligte Blursverwandte des
Verstorbenen die Besieglung, Beschreibung,
und die gängliche Behandlung vornehmen,
darüber entsteher.
§. 75. Wir behalten Uns vor, einzelne
Majorats-Besszer, entweder aus eigener
Bewegung mittels Ausfertigung einer besondern
Urkunde, durch Unseren Minister
der auswärtigen Angelegenheiten, als Chef
des Hoheits-Departemenéts, oder nach dem
Ansuchen der einzelnen Majorars-Bestzer,
auf desselben Vortrag, den mediatisirten Fürsten,
Grafen und Herren, in Rücksicht weiterer
Vorzüge nach Unserer Deklaration
vom 10. März 180 Fleichzustellen, und
ihnen solche Vorzüge auf Lebenszeit, oder
erblich zu ertheilen.
§. 76. In Fällen, wo sich ein Majorats-Besizer
des Majorates gänzlich verlustig
machen würde, sollen ihm, bei Ermanglung
anderer Mittel die, doch nur
natürlichen Alimente aus dem Majorate
verreichet werden.
Hiernächst haben die Witewen der
Masorats-Besizer aus dem Majorare subsidiarisch
einen verháltnißmäßigen Witthum,
ihre nachgebornen Kinder aber haben,
doch auch nur subsidiarisch, die benöchigten
Alimente daraus zu fodern. Worüber
die näheren Bestimmungen in den
S. 70— 87. nachfolgen.
II. Absch nice.
Ven den Rechten, und Pflichten der Mojorars=Besizer,
und ihrer Angehdrigen in B ezichung
auf die Majoratsgucer.
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