Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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d.  J.  St.  LXXII.  S.  2885.)  den  befrei--  in  soferne  nicht  vor  Gericht  ein  Streit

ten  Gerichtsstand  in  allen  Personalund
  Realklagen  bei  Unseren  einschlaͤgigen
Appellationsgerichten,  und  zwar,  so  viel  die
Majorate  bettift,  bei  jenem,  wo  sie  immatrikulirt,
  und  die  Lehen,  wo  sse  gelegen
  sind.

§.  73.  Wir  uͤbertragen  den  Majorats-Besizern,
  und  den  ihnen  gleich  gehaltenen
  adelichen  Vasallen  in  dem
ganzen  arrondirten  Umfange  ihrer  Majorats=
  oder  behengücer  die  Ausübung  der
Polizet  und  der  vollen  Zivil-Gerichtsbarkeit,
  wie  dieselbe  Unseren
Landgerichten  anvertraut  ist.  Ihre  Gerichte
  erhalten  die  Benennung  Herrschafesgerichte,
  mit  Beifügung  des  Familiennamens
  des  Besizers,  und  ihre  Gerichtsbeamte
  heissen  Herrschafts-Richter.
  Diese  Herrschafts-Gerichte
sind  in  allen  sowohl  Justiz=  als  Polizeiund
  sonstigen  administrativen  Gegenständen
nur  Unseren  höheren  Landesstellen,  nämlich
den  General-Kreiskommissariaten,  Appellationsgerichten
  und  Finanz-Direktionen
untergeben;  jene  Fdlle  ausgenommen,  in
welchen  die  Landgerichte,  oder  Renrämtet
  aus  besonderen  Aufträgen,  und  im  Namen
  der  genannten  höhern  Landesstellen
handeln.

.  73.  Bei  Verlassenschaften  der  Masoraks=
  und  adelichen  Lehenbestzer  können
unbetheiligte  Blursverwandte  des
Verstorbenen  die  Besieglung,  Beschreibung,
und  die  gängliche  Behandlung  vornehmen,

darüber  entsteher.

§.  75.  Wir  behalten  Uns  vor,  einzelne
  Majorats-Besszer,  entweder  aus  eigener
Bewegung  mittels  Ausfertigung  einer  besondern
  Urkunde,  durch  Unseren  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  als  Chef
des  Hoheits-Departemenéts,  oder  nach  dem
Ansuchen  der  einzelnen  Majorars-Bestzer,
auf  desselben  Vortrag,  den  mediatisirten  Fürsten,
  Grafen  und  Herren,  in  Rücksicht  weiterer
  Vorzüge  nach  Unserer  Deklaration
vom  10.  März  180  Fleichzustellen,  und
ihnen  solche  Vorzüge  auf  Lebenszeit,  oder
erblich  zu  ertheilen.

§.  76.  In  Fällen,  wo  sich  ein  Majorats-Besizer
  des  Majorates  gänzlich  verlustig
  machen  würde,  sollen  ihm,  bei  Ermanglung
  anderer  Mittel  die,  doch  nur
natürlichen  Alimente  aus  dem  Majorate
  verreichet  werden.

Hiernächst  haben  die  Witewen  der
Masorats-Besizer  aus  dem  Majorare  subsidiarisch
  einen  verháltnißmäßigen  Witthum,
ihre  nachgebornen  Kinder  aber  haben,
doch  auch  nur  subsidiarisch,  die  benöchigten
  Alimente  daraus  zu  fodern.  Worüber
  die  näheren  Bestimmungen  in  den
S.  70—  87.  nachfolgen.

II.  Absch  nice.

Ven  den  Rechten,  und  Pflichten  der  Mojorars=Besizer,
  und  ihrer  Angehdrigen  in  B  ezichung
  auf  die  Majoratsgucer.

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