Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Königlich-Baterisches 
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Regierungsblatt. 
  
X. Stück. München, Sonnabend den 7. März 1807. 
Kdniguche allerhöchste Verordnungen. 
(Die Kompetenz der Judikatur in Postreklama- 
tionsfaͤllen detreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
ten Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem sich Anstände über die Kompe- 
kenz der Judikaktur in Postreklamationsfällen 
über zu Verlust gegangene Aufgaben 2c# 
erhoben haben, so bestimmen Wir hiemir, 
daß diese Fälle nach der Analogie der durch 
das allgemeine Reglement vom 14. Hornung 
1806/Regierungsblatt 2 806. IX. Stück, Sei- 
te 65 — 67.) S#. 12. 13. und 14. festgesez- 
ten Normen behandelt werden sollen. Dem 
zufolge wollen Wir 
1) Zestacten, daß in diesen Reklamarions= 
Fellen Unsere Oberpostämter und Insrektio- 
nen der fahrenden Posten von erster Instanz 
wegen erkennen. 
2) Der Rekurs gehr in zwenter und lez- 
ter Instanz an die administrative Landesstelle, 
wo Wir die erste Depuration der betreffenden 
Kndesdirektion als geeignete Axpellations= 
Instanz erklären. 
3) Der Rekurs von der Erkenneniß der 
ersten Instanz muß in einem Zeltraume von 
— 
jehen · Tagen bey der Landesdirektion ange- 
bracht werden. 
Nach dieser Verordnung, die Wir durch 
das Regierungsblatt zur allgemeinen Kennt- 
niß bringen lassen, haben sich Unsere Behoͤr- 
den zu achten. München den 25. Februgr 
1307. 
Nax Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kiniglichen allerhbchsten Befehl. 
von Flad. 
  
(Die Städte und Märkte betreffend.) 
Wir Maximiltan Zeseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir genehmigen den Antrag Unsers hie- 
sigen General: Landeskommissariats, wonach 
diesenigen Städte und Marktsgemeinden, wel- 
che die Jurisdiktion noch durch einen eigenen 
Geamten verwalten lassen wollen, sich vor 
allen bey der Kuratel des Kemmunal= und 
Stistungsvermögens ausweisen müssen, ob 
sie im Stande sind, aus dem Kommunal= 
Vermögen die in den Geselen und Bererd- 
nungen bestimmten Gerichtopersonen standes- 
maßig unterhalten zu können. — Ueber diese 
Ausweise hat die Kuratel zur allerhöchstem
	        
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