Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Subjekte müssen Unsere Gescze beobachter 
werden. 
G. Militär= Gewalt. 
1. Alles, was mit der Milit-Ge- 
wale in Verbindung steht, kömmt dem Sou- 
verain ausschließend zu, und kann nur durch 
ihn an geordnet werden. 
2. Die Einführung der Konseription 
nach dem Kantons-Reglement und nach den 
übrigen über diesen Gegenstand erlassenen 
Verordnungen eist bereits befohlen. Die 
Vollziehung dieser Geseze kann eigrnen 
von Uns aufgestellten Kommissarien, oder in 
so lange dergleichen nicht eingeführt sind, 
auch der Mediat-Kanzleh aufgetragen wer- 
den. 
3. Keinem mediatisirten Fuͤrsten und 
Herrn ist gestattet, ohne Unsere allerhoͤch- 
ste Bewilligung Militaͤr zur, Bewachung 
seiner Person und seiner Schlösser zu hal- 
ten. DPelizeywachen kann derselbe aber zur 
Handbhabung der Sicherbeit und inneren tan- 
des-Polizey anordnen; wobey er sich jedoch 
nach den allgemeinen Einrichtungen, die 
bierüber für Unser ganzes Königteich wer- 
den getrossen werden, achten muß. 
HI. Staats-Finanz-Gewalt, und Aus- 
scheidung der an den Souverain über- 
gebenden, oder den mediatisirten Her- 
ren verbleibenden Gefälle. . 
1. Alle aus dem Unterthans-Verbande 
zeither entrichrete oper künftig zu entrichten- 
de Abgaben und tandessteuern fließen in. 
Unsere Staatskasse. — Dergleichen Ab- 
  
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gaben sind als Landessteuern fuͤr den Sou- 
verain in Anspruch zu nehmen: 
a) wenn sie in die tandes= Steuer-Kasse 
leither geliefert worden: 
b) wenn sie nach Simplis, Maßen aus- 
Ceschrieben oder umgelegt, bald in bö- 
beren „bald in niedern Quantis erhoben, 
verrechnet, und zu tandes-Bedürfnissem 
verwendet werden. 
2. Alle Abgaben, wozu die Bewilligung 
bes ehemaligen Reichs-Souverains erfoder= 
lich war, oder die nach der vormaligen deut- 
schen Verfassung nur erhoben werden durf 
ten zur Bestreitung der Bedürfnisse des Lan- 
des und der Regierung, gehören dem Sou- 
verain. — In die Katbegorie solcher 
öffentlichen Abgaben gebören nicht nur 
die direkten, sondern auch alle persönli- 
chen und indirekten Steuerxn, die Stem- 
pel-Taxen, die Judenschazungen, Acise, 
Umgeld, 2c. — Kein Patrimonial-Herr 
darf bienach künftig von seinen Untertha- 
nen eine Konsumtions-Abgabe, unter wel- 
chem Namen es geschebe, erbeben. Wir 
werden aber auf den Verlust, den sie da- 
durch an ihren Einkünften leiden, eine bil- 
lige Rücksicht nehmen, und ihnen im Ver- 
bältniß ibres bisberigen. Bezuges einen 
Tbeil davon überlassen. 
3§.-Alle Terrikorial-Gefälle, die zur Un- 
kerhaltung von öfsentlichen Anstalten be- 
williget werden, welche eine Zentral: tei- 
tung erfodern, wie Münzen, Zölle, Chaus- 
seen, Brückengelder, u. d. gl. geben an
	        
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