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Subjekte müssen Unsere Gescze beobachter
werden.
G. Militär= Gewalt.
1. Alles, was mit der Milit-Ge-
wale in Verbindung steht, kömmt dem Sou-
verain ausschließend zu, und kann nur durch
ihn an geordnet werden.
2. Die Einführung der Konseription
nach dem Kantons-Reglement und nach den
übrigen über diesen Gegenstand erlassenen
Verordnungen eist bereits befohlen. Die
Vollziehung dieser Geseze kann eigrnen
von Uns aufgestellten Kommissarien, oder in
so lange dergleichen nicht eingeführt sind,
auch der Mediat-Kanzleh aufgetragen wer-
den.
3. Keinem mediatisirten Fuͤrsten und
Herrn ist gestattet, ohne Unsere allerhoͤch-
ste Bewilligung Militaͤr zur, Bewachung
seiner Person und seiner Schlösser zu hal-
ten. DPelizeywachen kann derselbe aber zur
Handbhabung der Sicherbeit und inneren tan-
des-Polizey anordnen; wobey er sich jedoch
nach den allgemeinen Einrichtungen, die
bierüber für Unser ganzes Königteich wer-
den getrossen werden, achten muß.
HI. Staats-Finanz-Gewalt, und Aus-
scheidung der an den Souverain über-
gebenden, oder den mediatisirten Her-
ren verbleibenden Gefälle. .
1. Alle aus dem Unterthans-Verbande
zeither entrichrete oper künftig zu entrichten-
de Abgaben und tandessteuern fließen in.
Unsere Staatskasse. — Dergleichen Ab-
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gaben sind als Landessteuern fuͤr den Sou-
verain in Anspruch zu nehmen:
a) wenn sie in die tandes= Steuer-Kasse
leither geliefert worden:
b) wenn sie nach Simplis, Maßen aus-
Ceschrieben oder umgelegt, bald in bö-
beren „bald in niedern Quantis erhoben,
verrechnet, und zu tandes-Bedürfnissem
verwendet werden.
2. Alle Abgaben, wozu die Bewilligung
bes ehemaligen Reichs-Souverains erfoder=
lich war, oder die nach der vormaligen deut-
schen Verfassung nur erhoben werden durf
ten zur Bestreitung der Bedürfnisse des Lan-
des und der Regierung, gehören dem Sou-
verain. — In die Katbegorie solcher
öffentlichen Abgaben gebören nicht nur
die direkten, sondern auch alle persönli-
chen und indirekten Steuerxn, die Stem-
pel-Taxen, die Judenschazungen, Acise,
Umgeld, 2c. — Kein Patrimonial-Herr
darf bienach künftig von seinen Untertha-
nen eine Konsumtions-Abgabe, unter wel-
chem Namen es geschebe, erbeben. Wir
werden aber auf den Verlust, den sie da-
durch an ihren Einkünften leiden, eine bil-
lige Rücksicht nehmen, und ihnen im Ver-
bältniß ibres bisberigen. Bezuges einen
Tbeil davon überlassen.
3§.-Alle Terrikorial-Gefälle, die zur Un-
kerhaltung von öfsentlichen Anstalten be-
williget werden, welche eine Zentral: tei-
tung erfodern, wie Münzen, Zölle, Chaus-
seen, Brückengelder, u. d. gl. geben an