Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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thuͤmern,  Grasschaften  und  Herrschaften  haften,
  werden  zwischen  dem  Souverain  und
den  mediatisirten  Herren  nach  Verhaͤltniß
der  Einkuͤnfte  getheilet,  welche  jener  erhaͤlt,
und  diesen  verbleiben.  Hiernach

a)  muß  der  Stand  solcher  Schulden  vor
Allem  hergestellt,  dann  eine  genaue  Bilanz
zwischen  den  Einkünften  des  einen  und  andern
  Tbeiles  gezogen,  und  nach  dem  Verbaltnissz
  der  reinen  Einkünfte  die  Repartinon
  gemacht  werden;

b)  sind  alle  Gemeinds:  Schulden  davon
zu  sondern,  und  den  Gemeinden,  welche  sie
tresfen,  zuzuweisen;

)  auch  bleiben  dem  Mediatisirten  seine
versönlichen  Schulden  zur  tast.

K.  Ausscheidung  der  Diener.

1.  Es  kann  nur  die  Frage  seyn  von
solchen  Dienern,  welche  in  der  öffentlichen
tandes:Administration  durch  förmliche  Dekrete
  zeitber  angestellt  waren.  Diesenigen,
welche  zum  besonderen  Dienste  des  Mediatisirten
  gehören,  als:  Hofdiener  2c.  bleiben
diesem  ausschließend  zur  tast.

2.  Die  durch  ordentliche  Dekrete  in  auswärtigen
  Verhälenissen  angestellt  gewesenen
Individuen,  als:  Kreisgesandte,  Agenten
bey  den  Reichsgerichten,  gehen  an  den  Souverain,
  entweder  zu  einer  anderweitigen
Anstellung,  oder  zur  Penstonirung  über.
Dahin  gebören,  auch  die  Beyträáge  zur
Sustenration  des  Kamergerichts;  wogegen
  der  Souverain  auch  die  eingebenden
Speuern  zur  Bestreitung  der  Kamer  Zieler,
  der  Kreis-Kosten  2c.  zu  beziehen  bar.

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3.  Was  in  den  Diensten  des  Mediatistrten
  zur  Verwaltung  seiner  Privateinkünfte,
zur  Ausübung  der  niedern  und  mittlern  Gerichte
  barkeit,  der  gewöhnlichen  Polizen,
verbleibt,  muß  auch  von  ihm  besolder
werden.

4.  Diesjenigen  Individuen,  welche  zur
Verwaltung  der  Rechte  und  Einkünfte  an-Hestellt
  waren,  die  an  den  Souverain  übergeben,
  als:  Steuer-Einnehmer,  Joll-Auf-„

  seher  2c.  werden  von  diesem  besolder  oder

pensionirt.  Die  Besoldungen  und  Densionen
  derjenigen  Staatsdiener,  welche  für  die
Administratien  des  Ganzen  angestellt,  und
insbesondere  auf  die  Steuer  Kasse  angewiesen
  waren,  fallen  dem  Souverain  zur  tast,
wenn  diese  nicht  von  dem  Mediatisirten  nach
dem  Artikel  3.  für  seinen  Dienst  verwendet
werden.

5.  Das  Militaͤr,  so  wie  auch  alle  Militaͤr-Pensionisten,
  werden  von  dem  Souverain
  uͤbernommen;  das  Dienstfaͤhige  wird
unter  Unsere  Regimenter  eingetheilt,  die
Unbrauchbaren  werden  zu  andern  Diensten
verwendet,  oder  auf  die  Militär-Kasse  als
Densionisten  angewiesen.

L.  Künftige  Anstellung  der  Diener  und
ihr  Verhältnuiß  zu  den  Laudes-Stellen
des  Souverains.

1I.  Den  mediarisirten  Fürsten  und  Grasen
  kömmt  die  Befugniß  zu,  das  zur  Verwaltung
  der  ihnen  bleibenden  Rechte  und
Einkünfte  erfoderliche  Personal  zu  ernennen,
und  mit  geeigneten  Titeln  und  durch  eine
passende  Unisorme  auszuzeichnen.  Jedoch