Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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muß die gewählte Uniforme zu Unserer Be- 
stängung angezeigt, und dabey die Baierische 
National= Kokarde getragen werden. 
2. Sie können nebst den cokal-Beamten 
ein eigenes Kollegium für Justiz und Polize? 
unter dem Ramen: Justiz-Kanzley, 
und für die Verwaltung ihrer Patrimonial= 
Einkünfte unter dem RNamen: Domainial= 
Kanzley, anordnen, und dieselbe mit 
einem Direktor und der erfoderlichen An- 
zabl von Rärben, Sekretären, Kanli-, 
sten und Rechnungsverständigen besejen. 
Außer diesen Aemtern und Titeln ist ihnen 
nicht erlaubt, andere zu verleihen. 
3. Wegen der Qualifikation der für die 
Justiz-Verwaltung angeordneten Individuen 
ist das Erfoderliche Lit. D. Nro. 34 be- 
stimmte worden. 
4. Unsere oberen tandes= Stellen., oder 
der von Uns angeordnete Kommissir, erlas- 
sen unmietelbare Befehle und Weisungen an 
die Kanzleyen der Mediatisirten, welche ver- 
bunden sind, solche entweder selbst, oder 
durch ibre Unterbebörden vollzieben zu lassen: 
auch erstatten sie Berichte an die nämlichen 
Stellen, und zwar in der in Unseren Staa- 
ten vorgeschriebenen Art, nach dem Verhaͤlt- 
misse einer untern Stelle gegen eine höbere, 
der sie untergeordnet ist. 
5§. Unsere tandes-Stellen dürfen keine 
unmittelbaren Befehle den Mediat: Unter- 
behörden ertheilen, sondern müssen diese alle- 
krit an die Mediat-Kanzley richren, welche 
biernach das Geeignete an die Unterbehörde 
in erlassen hat, so wie auch diese nur an 
  
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die Mediat-Kangzleyen in der Regel Berichte 
zu erstatten haben. 
6. Unsere tandgerichte steben mie den 
Beamten und Kangleyen der Mediatisirten in 
der Regel in keiner unmittelbaren Geschäfts- 
Berührung; was sie in Beziehumg auf diese 
anzuzeigen haben, müssen sie der einschlägi- 
gen tandes-Stelle zur geeigneten Verfügung 
berichten. Doch ist ihnen in Fällen, wo 
sie es notbwendig finden, eine Ames-Kor- 
respondenz erlaubt. 
7. Die von den *is rten Herren er- 
nannten Beamten und Kanzleyen werden dem 
Souverain als Unterthanen, und in Bezie- 
bung auf ibre Dienst--Verhaͤltnisse gegen den 
Souverain verpflichtet; nebst dem leisten sie 
den Dirnst-Eid ibrem Mediat-Herrn. Die 
Verpflichtung der Kanzley-Mitglieder ge- 
schiebt durch Unseren Kommissär, der Beam- 
ten, aus Auferag durch die Mediat= Kanz- 
ley, welche das Verpflichtungs-Protokoll 
nebst der Ausweisung der gehörigen Quali- 
sikarion des Beamten an die einschlägige lan 
des Direktion einzusenden bat. 
8. Die Mediar: Beamte und übrige Die- 
ner baben ihren Gerichtsstand in erster In- 
stanz bey der Mediat = Justiz-Kanzley, und 
in zweyter Instanz bey Unserer obersten Ju- 
stz= Stelle. Bey Entlassung und Entsczung 
der für die Justiz und Polizey angestellten 
Beamten und Rärhe muß nach Unseren 
Gesezen verfahren werden. « 
M. Lehens-Verband. 
1. Wenn mediatisirte Fürsten und Gra- 
fen in dem Unserer Souverainität unter-
	        
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