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muß die gewählte Uniforme zu Unserer Be-
stängung angezeigt, und dabey die Baierische
National= Kokarde getragen werden.
2. Sie können nebst den cokal-Beamten
ein eigenes Kollegium für Justiz und Polize?
unter dem Ramen: Justiz-Kanzley,
und für die Verwaltung ihrer Patrimonial=
Einkünfte unter dem RNamen: Domainial=
Kanzley, anordnen, und dieselbe mit
einem Direktor und der erfoderlichen An-
zabl von Rärben, Sekretären, Kanli-,
sten und Rechnungsverständigen besejen.
Außer diesen Aemtern und Titeln ist ihnen
nicht erlaubt, andere zu verleihen.
3. Wegen der Qualifikation der für die
Justiz-Verwaltung angeordneten Individuen
ist das Erfoderliche Lit. D. Nro. 34 be-
stimmte worden.
4. Unsere oberen tandes= Stellen., oder
der von Uns angeordnete Kommissir, erlas-
sen unmietelbare Befehle und Weisungen an
die Kanzleyen der Mediatisirten, welche ver-
bunden sind, solche entweder selbst, oder
durch ibre Unterbebörden vollzieben zu lassen:
auch erstatten sie Berichte an die nämlichen
Stellen, und zwar in der in Unseren Staa-
ten vorgeschriebenen Art, nach dem Verhaͤlt-
misse einer untern Stelle gegen eine höbere,
der sie untergeordnet ist.
5§. Unsere tandes-Stellen dürfen keine
unmittelbaren Befehle den Mediat: Unter-
behörden ertheilen, sondern müssen diese alle-
krit an die Mediat-Kanzley richren, welche
biernach das Geeignete an die Unterbehörde
in erlassen hat, so wie auch diese nur an
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die Mediat-Kangzleyen in der Regel Berichte
zu erstatten haben.
6. Unsere tandgerichte steben mie den
Beamten und Kangleyen der Mediatisirten in
der Regel in keiner unmittelbaren Geschäfts-
Berührung; was sie in Beziehumg auf diese
anzuzeigen haben, müssen sie der einschlägi-
gen tandes-Stelle zur geeigneten Verfügung
berichten. Doch ist ihnen in Fällen, wo
sie es notbwendig finden, eine Ames-Kor-
respondenz erlaubt.
7. Die von den *is rten Herren er-
nannten Beamten und Kanzleyen werden dem
Souverain als Unterthanen, und in Bezie-
bung auf ibre Dienst--Verhaͤltnisse gegen den
Souverain verpflichtet; nebst dem leisten sie
den Dirnst-Eid ibrem Mediat-Herrn. Die
Verpflichtung der Kanzley-Mitglieder ge-
schiebt durch Unseren Kommissär, der Beam-
ten, aus Auferag durch die Mediat= Kanz-
ley, welche das Verpflichtungs-Protokoll
nebst der Ausweisung der gehörigen Quali-
sikarion des Beamten an die einschlägige lan
des Direktion einzusenden bat.
8. Die Mediar: Beamte und übrige Die-
ner baben ihren Gerichtsstand in erster In-
stanz bey der Mediat = Justiz-Kanzley, und
in zweyter Instanz bey Unserer obersten Ju-
stz= Stelle. Bey Entlassung und Entsczung
der für die Justiz und Polizey angestellten
Beamten und Rärhe muß nach Unseren
Gesezen verfahren werden. «
M. Lehens-Verband.
1. Wenn mediatisirte Fürsten und Gra-
fen in dem Unserer Souverainität unter-