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cechtigkeiten, liegt außer dem Wirkungs-
kreise der Patrimonial-Gerichte.
. Ihre Kompetenz erstreckt sich nur auf
die polizeyliche Instrukrion der einzelnen Fälle.
z. Wenn daher ein Gewerbe erlediget wird,
oder auf einen andern übertragen werden
soll, so untersucht die Lokal-Obrigkeit —
Herrschaftsgericht, Hofmarksgericht, Stadt-
oder Markts -Magistrat — das Bedürfniß
oder den Nutzen der Wiederbesetzung oder
Uebertragung des Gewerbes, und giebt hier-
über gutächtliche Aeußerung an die höhere
olizeystelle ab, welche dermal auf dem Lan-
de die Landgerichre bilden.
4. Das Landgericht erwägr, ob noch eine
weitere Untersuchung oder Vernehmung der
nahe gelegenen Behörden nothwendig sey,
und enescheidet nach geschlossener Instruktion
der Sache über Wiederbesetzung oder Ueber-
tragung des Gewerbes, unter Vorbehalt des
Rekurses an die Landes= Stelle.
5. Eben so instruirt die Orts= Obrigkeir
die Gesuche um neue Gewerbs-Ercheilun-
gen, und erstattet sodann motivirte Aeuße-
rung an das vorgesezte Landgericht.
6. Das dandgericht vollendet nach Befin-
den die Untersuchung durch Einvernehmung
der benachbarten Behörden, und legt am
Schluße das Gesuch ebenfalls mit gutachtli-
chem Berichte der Landesstelle vor, welcher
bey neuen Gewerbs-Verleihungen allein die
Entscheidung vorbehalten ist.
7. Die von den vdandgerichten eximirten
Herrschafts-Gerichte und Stadt-Magistrate
berichten über diese Gegenstände unmittelbar
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an die Landesstelle, welche entweder die wei-
tere Untersuchung und Entscheidung selbst
vornimmt, oder nach Umstanden erstere oder
beyde Auftragsweise einem Landgerichte über-
laͤßt.
8. Alle Gewerbs-Erneuerungen und Ver-
leihungen auf Erb-Leib= oder andere Ge-
rechtigkeiten, bleiben nach den vorigen aller-
höchsten Verordnungen durchaus untersagt.
Diese Bestimmungen haben Wir dem In-
teresse des Gewerbewesens eben so, als dem
wahren Scandpunkte der Patrimonial-Ge-
richte entsprechend gefunden, und Wir ma-
chen deswegen Unseren Landes-Direktionen
zur besonderen Obliegenheit, auf die durch-
gängige Vollziehung und Befolgung dersel-
ben ein strenges Augenmerk zu halten, und
die untergebenen Aemter hiernach ordnungs-
mäßig anzuweisen.
Gegenwärtige Verordnung haben Wir
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen besohlen. München den
§. Jänner 1807.
Max Joseph.
Freyherr von Monegelas.
Auf koniglichen allerhchsten Besehl.
von Krempelhuber.
(Den Handel der fremden Juden betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Hinsicht auf den Handel fremder Ju-
den in der Provinz Bamberg verordnen Wir:
1. Es soll keinem sremden Juden gestat-