Koͤniglich-Baierisches
Regierungsblatt.
I. Stück. München, Samstag den 3. Jaͤnner 1807.
Königliche allerhöchste Verordnungen.
(Die Postporto-Frevheit betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Damit die hier und da sich ergebenden
Anstaͤnde gleichheitlich gehoben, und allge-
meine Vorschriften in allen Unsern Staaten
beobachtet werden, haben Wir beschlossen,
solgende Bestimmungen uͤber die Post port o-
Freyheit zu treffen:
1. Von der Entrichtung des Briefporto
find, außer Uns und den saͤmmtlichen Glie-
dern Unfers koͤniglichen Hauses, folgende
Personen befrehet:
a. Unsere Staats- und Konferenz-Minister.
b. Unsere Oberst- und Oberhofmeister.
c. Die Oberst- und Oberhofmeisterinnen.
d. Unsere Oberstkaͤmerer, Obersthofmar-
schalle, Oberststallmeister und uͤbrige Chefs
der Hofaͤmter.
e. Unsere bevollmaͤchtigte Minister, Ge-
sandte, Geschaͤftstraͤger und Residenten, so
lange ihre Missionen dauern.
f. Unsere wirkliche Dienste leistende ge-
heime Legationsräthe, geheime Reseren-
däre, geheime Kabinets= und Kouferenz-
Sekretäre.
g. Unsere General = Kommissäre in den
Drovinzen, Präsidenten, Vize-Präsidenten,
Kanzler, Vize-Kanzler, Direkcoren und Vize-
Direktoren von den sammrlichen Kollegien.
h. Unsere Central: Staats= und Provin=
la-Kassiere, dann Kriegs= und Kabinets-
Zahlmeister. — Endlich
i. der Chef Unsers geheimen Kriegs= Bä-
regu, Unsere Statthalter, Gouverneurs und
Divissons-Kommandanten in den Provinzen,
Restdenzen und Hauptstddten.
. Obige Personen sind sowehl für ihre
Amts= als Privat-Kerrespondenz von dem
Briefporto befreyet; jedoch nur so lange,
als ihre Dienstes Verrichtungen dauern,
wenn Wir nicht auch nach dem Aufhören
derselben die Poslfreyheit ausdrücklich belassen.
3. Die Befreyung erstreckt sich auf Un-
sere sämmrlichen Staaten, und außer deu-
selben so weit, als die fürstlich-Thurn, und
Tapischen Posten reichen; indem nur das an
die fremden Posten zu vergütende Auslags-
Porto entrichtet werden darf.
4. Als Dienstessachen sind ferner von der
Bezahlung des Briefporto befreyet:
Die von Unseren sämmellchen Civil= und
Militär-Kanzleyen in Dienstes-Angelegen-
heiten unter den gewöhnlichen Amts oder
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