Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Kanzley-Siegeln  ausgefertigte  Schreiben,
Befehle  und  Expeditionen;  so  auch  die  von
den  untergeordneten  Beamten  der  Civil-  und
Militär-Behärden  unter  sich  gepflogen  werdende
  Amtekorrespondenz,  und  an  die  Aemter,
  oder  an  die  ihnen  vorgesetzten  Stellen  erstatect
  werdende  Berichte.

*§.  Damit  die  von  Unseren  Kanzleyen  der
Pest  zu  übergebenden  Aufgaben  nicht  zur  Fortbringung
  des  Freykhums  unberechtigter  Briefschaften
  mißbraucht  werden  können,  sollen
Unsere  Expeditions:  Aemter  keine  sogenannte
Kanzley-Pakere,  d.  i.  solche  Pakete  fertigen,
in  welchen  die  zu  befördernden  Expeditionen
zusammen  gepackt  versendet  werden;  sondern
es  sollen  die  Kanzley-Erxpeditionen  den  Dostäómtern
  unverpackt  übergeben  werden,  welche
jedoch  schuldig  sind,  dieselben  sorgfältigst  zu

befördern,  auch  die  ihnen  befonders  anempfohlen

  werdenden  Expedirionen  eigens,  und  unentgeldlich
  zu  fekommandiren  und  einzutragen.

6.  Da  aber  Unsere  Kanzleven  und  Aemter
  öfter  größere  Aktenpakete,  und  andere
Fertigungen  in  Dienstes-Angelegenheiten  zu
verschicken  haben,  so  können  diese,  we###n

ihrer  Schwere  zur  Aufgabe  bey  der  reitenden

Post  nicht  geeigneren  Dakete,  dem  Postwagen
übergeben  werden,  auf  welchem  sie,  ohne
Entrichtung  eines  Porto,  alsobaid  befoͤrdert
werden  sollen.

7.  Das  Gewiche  der  Paken  in  Dienstes-Sachen
  von  Unseren  Stellen  und  Aemtern
an  Unsere  Stellen,  Aemter  und  Behoͤrden,
welche  —  mit  den  bey  den  Kanzleyen  und
Aemtern  gewoͤhnlichen  Siegeln  versehen  —
auf  den  Postwagen  frey  aufjugeben,  oder  ab-8



zulangen  sind,  wird  in  der.  Regel  auf  zwey
Pfunde  festgesetzt.  Die  Post-Erreditions=Aemter
  sollen  sich  aber  in  einzelnen  Fällen

nicht  weigern,  dergleichen  Pakere  auch  von

zehn  und  zwölf  Pfunden  frey  außunehmen
und  abzugeben.

8.  Bey  der  Vermuthung  eines  Unterschleifes
  können  die  Post-Expeditions-Aemter
  von  dem  betreffenden  Kanzlen,  Vorstande
Zeugnisse  einholen,  daß  es  wirklich  Sendungen
  in  Dienstes-Angelegenheiten  seyen.

Wollte  ein  solches  Zeugniß  verweigert  werden,
  so  kann  das  Postamt  die  Portofreyheit
in  einem  solchen  Falle  abschlagen.

Wir  wollen  hiebey  Unsere  Expeditions,  Aemter,
  Kanzleyen  und  Amrsbehörden  vor  allen
Unterschleisen  um  so  mehr  warnen,  als  diejenigen,
  welche  sich  derselben  schuldig  machen
würden,  emnfindlich  gestrast  werden  sollen.

g.  Diese  Portofreyheit  auf  dem  Postwagen
  erstreckt  sich  nicht  auf  Versendungen  baaren
  Geldes  und  der  Effekten,  sondein  nur
auf  Aktenstücke  von  dem  oben  bestimmten
Gewichte,  welche  auch  nicht  in  Verschläge
oder  Schachteln  gepackt  werden  dürsen,  jedoch
auf  dem  Hostwagen  sorgfältig  verwahrt  und
unversehrt  überliefert  werden  sollen,  wofür

die  Pest-Expeditions=  Aemter  verantwortlich

sind.  v

10.  ESaͤmmtliche  Kolleglen,  Aemter  und
Stellen  werden  hiemit  angewiesen,  alle  in
Partheysachen  zu  erlassende  Ausfertigungen
mit  den  Worten:  Parthey-Sachen,  zu
bezeichnen;  da  Wir  nicht  gestatten  wollen,
daß  die  Unsern  Kolleglen  und  Aemtern  in
Dienstes-Angelegenheiren  (Ceusisdomini)