Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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missariat ein Verzeichniß der noch rückständi- 
gen Bestands-Briefe einzugeben, um dadurch 
die Erledigung derselben zu befördern. 
Nach dieser Verordnung, welche elnen 
festern und sicherern Geschäftsgang bezwecket, 
haben sich sämeliche einschlägige Behörden ge- 
nauest zu achten. Ulm, den 2z. März 1807. 
Königliche Landes-Direktion 
in Schwaben. 
von Merz, Direktor. 
Vogl. 
  
(Die Einimpfung der Schuzpocken betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Zufolge eines allerhöchsten königlichen Re- 
seriptes vom ac. dleß Monats wird hiemit 
der im Regierungsblatte Rro. IX. Seite 354. 
den königlichen Vorständen der Mittel: und 
Elementarschulen in Baiern ertheilte Auftrag 
dahin modifzirt, daß, da die Schuzpocken- 
Impfung im Allgemeinen noch nicht geboten 
ist, die zur Beförderung derselben schon öf- 
ters, und besonders in den Regierungoblät- 
tern Nro. XXXV. vom Jahre 1803, Nro. 
XXVIII. rom Jahre 1304, und Nro. XXIX. 
vom Jahre 180 geschehene öffentliche Auf- 
munterung noch einmal nachdrucksamst 
erneuert; den Schul-VWVorständen und In- 
spektoren aber aufgetragen werden solle, so- 
wohl die Aeltern als die Schuljugend hier- 
über zu belehren, und in ihren, an höhere 
Schulbehörden abzugebenden Verzeichnissen 
jedesmal in einer eigenen Rubrik anzuzeigen, 
welche aus den Schülern, oder Schulbin- 
dern noch eingeimpft werden dürften, da- 
  
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mit durch Zusammenwieken der Schulen-Vor- 
stände mit den Polizeybehörden die wohlthe- 
tige Schuzpocken= Impfung, wo fi noch 
nicht eingefährt worden ist, gehörig verbrei- 
tet werde. München, den 24. März 1807. 
Kénigliche Landesdirektien 
von Baiern. 
Frepherr von Weichs. 
Proherr. 
  
(Die Censur deutscher Schulschriften betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Auf besondern allerhöchsten Befehl wird 
hiemit bekannt gemache, daß nur diejenigen 
Elementar= Schulschriften, welche in einer, 
oder in mehreren Schulen von Inspektoren oder 
Lehrern als Hehrbücher eingeführt, und 
den Kindern in die Hände gegeben werden 
wollen, nach dem Drucke zur Prüfung und 
Beurtheilung ihrer Zweckmäßigkeit der ks- 
niglichen Landesdirektion, respektive dem be- 
treffenden königlichen Ober-Schulkommissa- 
riate vorgelegt, und vor erhaltener Genehmi- 
gung nicht als Lehrhücher gebrauche werden 
sollen. München, den 24. März 1807. 
Königliche Landes-Direktion 
von Baiern. 
Freyherr von Weiché. 
Proherr. 
Auftrag. 
(Dle Einsendung der Quarrals-Ertrakte von den 
sämrlichen Verwaltungeämtern der Stiftun- 
gen betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Rachdem Seine königliche Majestät ver-
	        
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