Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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ordentlichen Beleuchtungs = Anstalt anver- 
trauen. 
Ueber die nähere Einrichtung dieser An- 
stalt erwarten Wir gutächtliche Vorschläge, 
indem Wir zum vorzüglichen Wirkungs- 
kreise dieser Kommissston die Ausmittlung 
eines hinlänglichen Fonds, — die Vollzie- 
hung der wirklichen Einrichtung der Stadt- 
beleuchtung, — die Ausfsicht über das daben 
anzustellende Personal, welches größtentheils 
aus Quieszenten oder Pensionisten wird ge- 
nommen werden können, und die Aufsichr 
über die Verwaltung des Fonds, wozu ein 
eigner Kassier angeordnet werden muß, be- 
stimmnen. 
d. 11. Die Aufstellung einer eignen Bau- 
kommission ist in den allerhoͤchsten Verord- 
nungen bereits gegruͤndet. 
Der Polizeydirektor hat daher deren For- 
mation naͤher zu begutachten, und hiebey 
die der Baukommission in Muͤnchen unterm 
9. Maͤrz 1805 ertheilte Instruktion (Regie- 
rungsblatt 1805. Xltes Stuͤck, Seite 375 
bis 380) zum Maaßstabe zu nehmen. 
I. 1. Im übrigen wird die Polizeydirek= 
tion durchgehends auf die unrerm aa. Junius 
bereits ertheilte provisortsche Instruktion, 
und durch diese auf die 1796 der Ober, Poli- 
zeydirektion in München vorgeschriebene In- 
struktion (Mayrische Generalien Sammlung, 
Vier Band, Nro. 158. Seite 336) hiemit 
definitiv angewiesen. 
II. Geschäftsgang. 
§. 13. Was den Geschäfrsgang betrifft, 
so hat sich die Polizeydirektion durchgehends 
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nach den in der Instruktion enthaltenen Be- 
stimmungen zu achten. 
Insbesondere wird aber verordnet, daß in 
den Fällen 
1) wenn es die Errichtung gewisser Lokal= 
Institute, und 
2) wenn es die allgemeine Gewerbs-Holizen 
betrifft, der Verwaltungsraeh durch zwey De- 
putirte aus seinem Mittel zur Polizey konkurri-= 
ren solle, wie es in der Hauptstadt München 
ebenfalls eingeführt ist. 
6. 14. Diese Deputirten berathschlagen 
sich in diesen Fällen mit dem Polizeydircktor, 
und machen im Verwaltungsrathe, soviel dle 
Kosten betrifft, die nörhigen Vortráge darüber. 
Sie werden auch in allen streng bürgerlichen 
und auf das Bürgerrecht Bezug habenden 
Verhältnissen beygezogen, ohne jedoch eine 
andere, ols berathende Stimme zu haben, 
da die Enescheidung und Verantwortlichkeit 
in Vollziehung der Polizey-Aufsicht sich auf 
den Vorstand beschränken muß. 
§. 15. In jenen Gegensiänden des Ge- 
schäfts, worüber in der ertheilten Instruk= 
tion keine nähere Bestimmung getroffen ist, 
wird die olizeydirektion an die bey der Poli- 
zeydirektion in München bestehende Einrich- 
tung angewiesen. 
III. Personal-Stand. 
. 16. Den Personal-Stand der Polizey- 
Direktion in Augsburg haben Wir auf fol- 
gende Arc festzusetzen beschlossen: 
Ein Polizeyn-Direktor, ein Polizey-Kom- 
missär, drey Polizey-Aktuaren, sechs Poli- 
zey: Offizianten, ein Markto-Inspektor, ein
	        
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