Full text : Der rechtliche Charakter des Staatsdienstes in Preussen.

Thätigkeit  für  den  Staat  aufzuwenden.  Infolge  dessen
darf  er  auch  nicht  eigenmächtig  einen  Dritten  mit  seinem
Amte  beauftragen.!)

Mit  dieser  Amtspflicht  ist  ferner  das  Erfordernis  der
Amtsresidenz  verbunden.?)  Kein  Beamter  darf  sich  ohne
Wissen  seiner  Vorgesetzten  vom  Aufenthaltsorte  seines
Amtssitzes  entfernen,?)  und  an  das  unerlaubte  Verlassen
des  Amtes  sind  Rechtsnachteile  geknüpft.  Doch  brauchen
nach  Artikel  78  der  Verfassungsurkunde  die  Beamten  zum
Eintritt  in  den  Landtag  und  zur  Uebernahme  eines  öffentlichen
  Dienstes,  für  welchen  eine  allgemeine  Unterthanenpflicht
  besteht,  keinen  Urlaub  einzuholen.t)  Allerdings  muss
die  vorgesetzte  Behörde  von  der  Verhinderung  in  derErfüllung
  der  Amtspflicht  sofort  in  Kenntnis  gesetzt  werden.
Während  es  früher  im  Belieben  der  Regierung  lag,  von
dem  Gehalte  des  Beamten,  welcher  in  die  Kammern  tritt,
die  Kosten  der  Stellvertretung  abzuziehen,  werden  auf
Grund  staatsministeriellen  Beschlusses  vom  24.  Oktober
1869  die  Stellvertretungskosten  unmittelbarer  Staatsbeamten
  auf  Staatsfonds  übernommen.  Es  entspricht
ferner  der  Billigkeit,  dass  der  Staat,  wenn  der  Beamte  im
öffentlichen  Dienste  an  den  amtlichen  Funktionen  verhindert
  ist,  zum  Beispiel  als  Geschworener,  die  Stellvertretungskosten
  tragen  muss.

b)  Treuepflicht.

Ausser  der  Amtspflicht  hat  der  Beamte  noch  eine
besondere  Treuepflicht  zu  erfüllen.5)  Der  Staatsdiener
hat  nicht  allein  die  Amtsfunktionen,  welche  ihm  übertragen
sind,  seiner  Instruktion  gemäss  auszuführen,  sondern  er
ist  auch  verpflichtet,  alles  zu  thun,  was  Treue  gegen  den

I,  A.L.R.  1.  13  8  aı.

2)  Schulze,  a.  a.  O.  S.  320.
3)  A.L.R.  II.  10  8  92.

4)  Schulze,  a.a.  O.  S.  321.
3),  A.L.R.  II.  10  88  2,  3.