Thätigkeit für den Staat aufzuwenden. Infolge dessen
darf er auch nicht eigenmächtig einen Dritten mit seinem
Amte beauftragen.!)
Mit dieser Amtspflicht ist ferner das Erfordernis der
Amtsresidenz verbunden.?) Kein Beamter darf sich ohne
Wissen seiner Vorgesetzten vom Aufenthaltsorte seines
Amtssitzes entfernen,?) und an das unerlaubte Verlassen
des Amtes sind Rechtsnachteile geknüpft. Doch brauchen
nach Artikel 78 der Verfassungsurkunde die Beamten zum
Eintritt in den Landtag und zur Uebernahme eines öffentlichen
Dienstes, für welchen eine allgemeine Unterthanenpflicht
besteht, keinen Urlaub einzuholen.t) Allerdings muss
die vorgesetzte Behörde von der Verhinderung in derErfüllung
der Amtspflicht sofort in Kenntnis gesetzt werden.
Während es früher im Belieben der Regierung lag, von
dem Gehalte des Beamten, welcher in die Kammern tritt,
die Kosten der Stellvertretung abzuziehen, werden auf
Grund staatsministeriellen Beschlusses vom 24. Oktober
1869 die Stellvertretungskosten unmittelbarer Staatsbeamten
auf Staatsfonds übernommen. Es entspricht
ferner der Billigkeit, dass der Staat, wenn der Beamte im
öffentlichen Dienste an den amtlichen Funktionen verhindert
ist, zum Beispiel als Geschworener, die Stellvertretungskosten
tragen muss.
b) Treuepflicht.
Ausser der Amtspflicht hat der Beamte noch eine
besondere Treuepflicht zu erfüllen.5) Der Staatsdiener
hat nicht allein die Amtsfunktionen, welche ihm übertragen
sind, seiner Instruktion gemäss auszuführen, sondern er
ist auch verpflichtet, alles zu thun, was Treue gegen den
I, A.L.R. 1. 13 8 aı.
2) Schulze, a. a. O. S. 320.
3) A.L.R. II. 10 8 92.
4) Schulze, a.a. O. S. 321.
3), A.L.R. II. 10 88 2, 3.