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koͤniglichen Landesstellen ausdruͤcklich ange-
wiesen sind, alle staatsschaͤdlichen dergleichen
Abgab-Exemptionen aufzuheben, welches,
in Betreff des Umgeldes, durch eine unterm
12. Jänner dieses Jahrs an sämtliche Rent-
ämter erlassene Weisung pflichtgemäß befolgt
wurde; so wird solches nun auch auf alle
übrige Konsumptions-Steuern ausgedehnt,
und hledurch verordnet: daß sämtliche k-
nigliche Staatsdiener und Beamte die an
ihrem Wohnorte bestehenden, und in die
königlichen Rentamtskassen fließenden Kon-
sumptions-Steuern, gleich allen übrigen
Staatsgliedern, emtrichten sollen.
Die königlichen Rentämter erhalten den
Auftrag, alle und jede Staatsdiener und
Beamte unnachsichtlich nach den an dem
Sobnorte der Staatödiener über dergleichen
A#bgaben bestehenden Gesezen und Observan-
zen zu behandeln, und von nun an keiner sol-
chen Exemptions-Behauptung statt zu ge-
ben. Wornach sich zu achten. Ulm den
10. April 1807.
Königliche bdandes. Direktien
in Schwaben.
von Merz, Direktor.
Deisler.
(Die Wahlen der Rural= Dechante in der Pre-
# vinz Baiern betreffend.)
Im Namen Sr. Masjestät des Königs.
Die Kamerer der Rural-Kapitel, bel
denen entweder schon seit längerer Zeit, oder
auch seit kurzem die Dechants-Stellen unbe-
sezt sind, haben dieß unverweilt den ein-
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schlaͤgigen koͤniglichen Landgerichten anzuzel-
gen; diese aber es an die unterzeichnete
königliche Stelle einzuberichten. München
den 14. April 7807.
Königliche andes-Direktion
von Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Faber.
(Die Prüfung der Chirurgen in der Provinz Balern
betreffend.)
Wir Mapximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Unsere Landesdirektion von Baiern erhalt
den Befehl, von dem Tage an, da solches
an sie gelangen wird, bis zu einer weiteren
allerhechsten Resolution, welche die Verbes-
serung der chirurgischen Anstalten in Unsern
Staaten überhaupt umfassen soll, durchaus
keine andere, als nur solche chirurgische Zög-
linge zu examiniren, welche den Lehrkurs für
Chirurgen der ersten Klasse in allen Theilen
vollkommen absolvirt; und keine von diesen
zu approbiren, als solche, die bei dem schrift-
lichen und mündlichen Eramen sisch zu einer
Anstellung als Chirurgen von der ersten Klasse,
oder sogenannte eigentliche Chirurgen oder
Wundärzte befähiget haben.
Der Inhalt von dieser Unserer Verord-
nung soll durch das Regierungsblatt bekanne
gemacht werden. München den r5. April
1807.
Max Joseph.“
Freiherr von Monegelas.
Buf kbniglichen allerhdchsten Befehl.
vwvon Krempelhuber.