Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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koͤniglichen Landesstellen ausdruͤcklich ange- 
wiesen sind, alle staatsschaͤdlichen dergleichen 
Abgab-Exemptionen aufzuheben, welches, 
in Betreff des Umgeldes, durch eine unterm 
12. Jänner dieses Jahrs an sämtliche Rent- 
ämter erlassene Weisung pflichtgemäß befolgt 
wurde; so wird solches nun auch auf alle 
übrige Konsumptions-Steuern ausgedehnt, 
und hledurch verordnet: daß sämtliche k- 
nigliche Staatsdiener und Beamte die an 
ihrem Wohnorte bestehenden, und in die 
königlichen Rentamtskassen fließenden Kon- 
sumptions-Steuern, gleich allen übrigen 
Staatsgliedern, emtrichten sollen. 
Die königlichen Rentämter erhalten den 
Auftrag, alle und jede Staatsdiener und 
Beamte unnachsichtlich nach den an dem 
Sobnorte der Staatödiener über dergleichen 
A#bgaben bestehenden Gesezen und Observan- 
zen zu behandeln, und von nun an keiner sol- 
chen Exemptions-Behauptung statt zu ge- 
ben. Wornach sich zu achten. Ulm den 
10. April 1807. 
Königliche bdandes. Direktien 
in Schwaben. 
von Merz, Direktor. 
Deisler. 
  
(Die Wahlen der Rural= Dechante in der Pre- 
# vinz Baiern betreffend.) 
Im Namen Sr. Masjestät des Königs. 
Die Kamerer der Rural-Kapitel, bel 
denen entweder schon seit längerer Zeit, oder 
auch seit kurzem die Dechants-Stellen unbe- 
sezt sind, haben dieß unverweilt den ein- 
  
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schlaͤgigen koͤniglichen Landgerichten anzuzel- 
gen; diese aber es an die unterzeichnete 
königliche Stelle einzuberichten. München 
den 14. April 7807. 
Königliche andes-Direktion 
von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Faber. 
  
(Die Prüfung der Chirurgen in der Provinz Balern 
betreffend.) 
Wir Mapximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Unsere Landesdirektion von Baiern erhalt 
den Befehl, von dem Tage an, da solches 
an sie gelangen wird, bis zu einer weiteren 
allerhechsten Resolution, welche die Verbes- 
serung der chirurgischen Anstalten in Unsern 
Staaten überhaupt umfassen soll, durchaus 
keine andere, als nur solche chirurgische Zög- 
linge zu examiniren, welche den Lehrkurs für 
Chirurgen der ersten Klasse in allen Theilen 
vollkommen absolvirt; und keine von diesen 
zu approbiren, als solche, die bei dem schrift- 
lichen und mündlichen Eramen sisch zu einer 
Anstellung als Chirurgen von der ersten Klasse, 
oder sogenannte eigentliche Chirurgen oder 
Wundärzte befähiget haben. 
Der Inhalt von dieser Unserer Verord- 
nung soll durch das Regierungsblatt bekanne 
gemacht werden. München den r5. April 
1807. 
Max Joseph.“ 
Freiherr von Monegelas. 
Buf kbniglichen allerhdchsten Befehl. 
vwvon Krempelhuber.
	        
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