K 301
bon schwarzem TDuche mit einer einfachen
Ligi#re nach der unter Ziffer 4 angegebenen
Breite in Silber zu sticken. Die zwei Con-
tre: Epauletten sind von schwarzem Samt
mité einer einfachen Lisière und Unserem Na-
menszuge in Silber gestickk. Das Degen-
gehänge und die Hutschnur ven blauer Sei-
de, die Quasten an beiden von Silberfaden.
Frack. Wie bei den verigen Klassen,
jedoch nur mit der einfachen Lisière nach
Nro. 4. auf dem liegenden Kragen von schwar-
jem Tuche.
Diese Uniforms-Bestimmungen, welche
Wir durch das Regierungsblatt bekannt
machen lassen, sind durchgebends genau zu
beobachten, und Unsere bei den Ober: Post-
dmtern angestellte Kommissire haben beson-
ders darüber zu wachen, daß jedes Indi-
viduum sich genau nach den für seine Klasse
gegebenen Vorschriften achte, und keine
eigenmä#chtige Abänderungen oder Ueberschrei-
tungen sich erlaube. München den 26. Fe-
bruar 1807.
MaJoseph.
Freiberr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl.
von Flad.
(Mili einer bekgelegten Akblldung VII.)
(Nachtrag zu der allgemeinen Verordnung über
die Pfarrel-Besezungs-Konkurse brrreffend.)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Gemäßbeirt Unserer Verordnung vom
36. Dezember vorigen Jahres (Regierungs-
blatt 1807 Stück VII. Seite 270—275) die
702
Pfarrei= Besezungs-Konkurse be-
treffend, befehlen Wir: daß die Ober-Schul-
Kommissäre stets und überall unmittelba-
ren Antbeil an der Prüfung der Pfar-
rei-Kompetenten nehmen sollen; theils um
die künftigen Pfarrer als Vokkslehrer und
Schul:= Vorltände dadurch näber kennen zu
lernen; tbeils um die pädagogischen Kennt-
nisse und Verdienste derselben bei dieser Ge-
legenbeit besonders und mit Räücksicht auf
ihre Beförderung würdigen zu bönnen.
Die Präsidien Unserer tandes-Direktionen
baben daher bei jedem Pfarrei-Besezungs-
Konkurse — den jeweiligen Ober-Schul-
Kommissär überall als einen der drei den
Komurs leitenden tandes-Direktionsräthe
zu benennen.
Diese Unsere Willensmeinung ist Nach-
kragsweise zu der oben angeführten allgemei-
nen Verordnung durch das Regierungsblate
zu Jedermanns Kenntniß zu bringen. Mün-
chen den 17. April 1807.
Mar Josepk.
Freyherr von Monegelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Besehk.
von Krempekhuber.
(Die Interkalar-Früchte bel erledigren Kirchenpfrün-
den betreffend.)
Wir Marimiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben über die Uns in Betreff der
Interkalar-Früchte bei erledigten Kirchen-
pfründen vorgelegten Gutachten folgendes
zu verorduen und als allzemein geltendes
# 2 "