Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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bon schwarzem TDuche mit einer einfachen 
Ligi#re nach der unter Ziffer 4 angegebenen 
Breite in Silber zu sticken. Die zwei Con- 
tre: Epauletten sind von schwarzem Samt 
mité einer einfachen Lisière und Unserem Na- 
menszuge in Silber gestickk. Das Degen- 
gehänge und die Hutschnur ven blauer Sei- 
de, die Quasten an beiden von Silberfaden. 
Frack. Wie bei den verigen Klassen, 
jedoch nur mit der einfachen Lisière nach 
Nro. 4. auf dem liegenden Kragen von schwar- 
jem Tuche. 
Diese Uniforms-Bestimmungen, welche 
Wir durch das Regierungsblatt bekannt 
machen lassen, sind durchgebends genau zu 
beobachten, und Unsere bei den Ober: Post- 
dmtern angestellte Kommissire haben beson- 
ders darüber zu wachen, daß jedes Indi- 
viduum sich genau nach den für seine Klasse 
gegebenen Vorschriften achte, und keine 
eigenmä#chtige Abänderungen oder Ueberschrei- 
tungen sich erlaube. München den 26. Fe- 
bruar 1807. 
MaJoseph. 
Freiberr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Flad. 
(Mili einer bekgelegten Akblldung VII.) 
  
(Nachtrag zu der allgemeinen Verordnung über 
die Pfarrel-Besezungs-Konkurse brrreffend.) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In Gemäßbeirt Unserer Verordnung vom 
36. Dezember vorigen Jahres (Regierungs- 
blatt 1807 Stück VII. Seite 270—275) die 
  
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Pfarrei= Besezungs-Konkurse be- 
treffend, befehlen Wir: daß die Ober-Schul- 
Kommissäre stets und überall unmittelba- 
ren Antbeil an der Prüfung der Pfar- 
rei-Kompetenten nehmen sollen; theils um 
die künftigen Pfarrer als Vokkslehrer und 
Schul:= Vorltände dadurch näber kennen zu 
lernen; tbeils um die pädagogischen Kennt- 
nisse und Verdienste derselben bei dieser Ge- 
legenbeit besonders und mit Räücksicht auf 
ihre Beförderung würdigen zu bönnen. 
Die Präsidien Unserer tandes-Direktionen 
baben daher bei jedem Pfarrei-Besezungs- 
Konkurse — den jeweiligen Ober-Schul- 
Kommissär überall als einen der drei den 
Komurs leitenden tandes-Direktionsräthe 
zu benennen. 
Diese Unsere Willensmeinung ist Nach- 
kragsweise zu der oben angeführten allgemei- 
nen Verordnung durch das Regierungsblate 
zu Jedermanns Kenntniß zu bringen. Mün- 
chen den 17. April 1807. 
Mar Josepk. 
Freyherr von Monegelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Besehk. 
von Krempekhuber. 
  
(Die Interkalar-Früchte bel erledigren Kirchenpfrün- 
den betreffend.) 
Wir Marimiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir baben über die Uns in Betreff der 
Interkalar-Früchte bei erledigten Kirchen- 
pfründen vorgelegten Gutachten folgendes 
zu verorduen und als allzemein geltendes 
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