Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Eine ausfuͤhrliche Instruktion, die jedem 
Todtenbeschauer gedrukt wird zugestellt wer- 
den, wird ihm sein Verhalten und seine 
Handlungsweise genau vorschreiben. 
K. 3. Kein Leichnam darf begraben wer- 
den, der nicht zuvor von dem aufgestellten 
Todtenbeschauer besichtiget worden ist. 
Dieser stellt den Angehdrigen des Ver- 
storbenen über die vorgenommene Schau ei- 
nen Schein nach dem Formulare aus, wel- 
ches ihm in der Justruktion wird vorge- 
schrieben werden. Dieser Schein muß dem 
Pfarrer, der die Beerdigung vorzunehmen 
hat, überbracht werden. 
Kein Pfarrer darf einen Leichnam ohne 
einen Schein vom aufgestellten Todtenbe= 
schauer beerdigen. Derjenige, der dieser 
Verfügung entgegen handelt, verfällt in 
eine Strase von 10 Reichsthalern. 
In der Regel sollen die Verstorbenen erst 
nach Verflusse von drei Tagen, oder 72 
Stunden begraben werden. Eine Ausnahme 
findet statt: 
1. Wenn der Verstorbene eine anstecken- 
de Krankheit gehabt hat. 
2. Wenn sich am Leichname schon fruͤhe 
Spuren der Fäulniß zeigen. 
Ob aber ein Verstorbener früher, als 
nach Verfluß von 72 Stunden begraben 
werden solle, hat der Todtenbeschauer, und 
zwar nur er allein zu bestimmen. Jeder 
Pfarrer, der einen Leichnam früher als in 
dem vom Todienbeschauer ausgestellten 
Scheine bestimmt ist, beerdigt, verfällt in 
eine Strase von 10 Reichsthalern. 
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Dem Todtenbeschauer kommt es serner 
zu, zu bestimmen, wie lange der Verstor- 
bene noch im Bette gelassen, wohin er, 
wenn er daraus genommen wird, gebracht, 
und wie er weiter behandelt werden soll; 
ob er ausgesezt werden dürfe, oder nicht; 
wann er in den Sarg gelegt, und dieser 
verschlossen werden soll. 
Die Angehbrigen des Verstorbenen haben 
allen Anordnungen des Todtenbeschauers, 
unter Strafe von 10 Reichsthalern, aufs 
genaueste nachzukommen. 
K. 4. Alle 8 Tage hat jeder Todtenbe- 
schauer zwei Verzeichnisse der von ihm be- 
sichtigten Verstorbenen nach dem Formu- 
lare, welches ihm in der Instrubtion wird 
vorgezeichnet werden, anzufertigen, und das 
eine der vorgesezten Polizei-Behörde, das 
andere aber dem Physikus zu überschicken. 
K. v. Zu Todtenbeschauern werden Chi- 
rurgen und Bader, die hiezu brauchbar 
sind, ernennet. 
Jeder Chirurg und Bader aber, der als 
Todtenbeschauer angestellt zu werden wün- 
schet, muß sich in einer Prüfung ausweisen, 
daß er die zu diesem Amte erfoderlichen 
Kenmnisse besize. — Er muß nänliich 
1. die Kennzeichen des wirklichen und des 
Scheintodes; wie Scheintod entstehen könne, 
und wie Scheintodte zu behandeln seyen; 
. Die Kennzeichen des Todes durch Ver- 
gistung, oder angebrachte Gewalt; 
3. Wie die ansteckenden Krankheiten, Falls 
ste von den Angehbrigen der Verstorbenen
	        
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