755
Eine ausfuͤhrliche Instruktion, die jedem
Todtenbeschauer gedrukt wird zugestellt wer-
den, wird ihm sein Verhalten und seine
Handlungsweise genau vorschreiben.
K. 3. Kein Leichnam darf begraben wer-
den, der nicht zuvor von dem aufgestellten
Todtenbeschauer besichtiget worden ist.
Dieser stellt den Angehdrigen des Ver-
storbenen über die vorgenommene Schau ei-
nen Schein nach dem Formulare aus, wel-
ches ihm in der Justruktion wird vorge-
schrieben werden. Dieser Schein muß dem
Pfarrer, der die Beerdigung vorzunehmen
hat, überbracht werden.
Kein Pfarrer darf einen Leichnam ohne
einen Schein vom aufgestellten Todtenbe=
schauer beerdigen. Derjenige, der dieser
Verfügung entgegen handelt, verfällt in
eine Strase von 10 Reichsthalern.
In der Regel sollen die Verstorbenen erst
nach Verflusse von drei Tagen, oder 72
Stunden begraben werden. Eine Ausnahme
findet statt:
1. Wenn der Verstorbene eine anstecken-
de Krankheit gehabt hat.
2. Wenn sich am Leichname schon fruͤhe
Spuren der Fäulniß zeigen.
Ob aber ein Verstorbener früher, als
nach Verfluß von 72 Stunden begraben
werden solle, hat der Todtenbeschauer, und
zwar nur er allein zu bestimmen. Jeder
Pfarrer, der einen Leichnam früher als in
dem vom Todienbeschauer ausgestellten
Scheine bestimmt ist, beerdigt, verfällt in
eine Strase von 10 Reichsthalern.
756
Dem Todtenbeschauer kommt es serner
zu, zu bestimmen, wie lange der Verstor-
bene noch im Bette gelassen, wohin er,
wenn er daraus genommen wird, gebracht,
und wie er weiter behandelt werden soll;
ob er ausgesezt werden dürfe, oder nicht;
wann er in den Sarg gelegt, und dieser
verschlossen werden soll.
Die Angehbrigen des Verstorbenen haben
allen Anordnungen des Todtenbeschauers,
unter Strafe von 10 Reichsthalern, aufs
genaueste nachzukommen.
K. 4. Alle 8 Tage hat jeder Todtenbe-
schauer zwei Verzeichnisse der von ihm be-
sichtigten Verstorbenen nach dem Formu-
lare, welches ihm in der Instrubtion wird
vorgezeichnet werden, anzufertigen, und das
eine der vorgesezten Polizei-Behörde, das
andere aber dem Physikus zu überschicken.
K. v. Zu Todtenbeschauern werden Chi-
rurgen und Bader, die hiezu brauchbar
sind, ernennet.
Jeder Chirurg und Bader aber, der als
Todtenbeschauer angestellt zu werden wün-
schet, muß sich in einer Prüfung ausweisen,
daß er die zu diesem Amte erfoderlichen
Kenmnisse besize. — Er muß nänliich
1. die Kennzeichen des wirklichen und des
Scheintodes; wie Scheintod entstehen könne,
und wie Scheintodte zu behandeln seyen;
. Die Kennzeichen des Todes durch Ver-
gistung, oder angebrachte Gewalt;
3. Wie die ansteckenden Krankheiten, Falls
ste von den Angehbrigen der Verstorbenen