Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Kanzley-Siegeln ausgefertigte Schreiben, 
Befehle und Expeditionen; so auch die von 
den untergeordneten Beamten der Civil- und 
Militär-Behärden unter sich gepflogen wer- 
dende Amtekorrespondenz, und an die Aem- 
ter, oder an die ihnen vorgesetzten Stellen er- 
statect werdende Berichte. 
*§. Damit die von Unseren Kanzleyen der 
Pest zu übergebenden Aufgaben nicht zur Fort- 
bringung des Freykhums unberechtigter Brief- 
schaften mißbraucht werden können, sollen 
Unsere Expeditions: Aemter keine sogenannte 
Kanzley-Pakere, d. i. solche Pakete fertigen, 
in welchen die zu befördernden Expeditionen 
zusammen gepackt versendet werden; sondern 
es sollen die Kanzley-Erxpeditionen den Dost- 
äómtern unverpackt übergeben werden, welche 
jedoch schuldig sind, dieselben sorgfältigst zu 
befördern, auch die ihnen befonders anempfoh- 
len werdenden Expedirionen eigens, und un- 
entgeldlich zu fekommandiren und einzutragen. 
6. Da aber Unsere Kanzleven und Aem- 
ter öfter größere Aktenpakete, und andere 
Fertigungen in Dienstes-Angelegenheiten zu 
verschicken haben, so können diese, we###n 
ihrer Schwere zur Aufgabe bey der reitenden 
Post nicht geeigneren Dakete, dem Postwagen 
übergeben werden, auf welchem sie, ohne 
Entrichtung eines Porto, alsobaid befoͤrdert 
werden sollen. 
7. Das Gewiche der Paken in Dienstes- 
Sachen von Unseren Stellen und Aemtern 
an Unsere Stellen, Aemter und Behoͤrden, 
welche — mit den bey den Kanzleyen und 
Aemtern gewoͤhnlichen Siegeln versehen — 
auf den Postwagen frey aufjugeben, oder ab- 
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zulangen sind, wird in der. Regel auf zwey 
Pfunde festgesetzt. Die Post-Erreditions= 
Aemter sollen sich aber in einzelnen Fällen 
nicht weigern, dergleichen Pakere auch von 
zehn und zwölf Pfunden frey außunehmen 
und abzugeben. 
8. Bey der Vermuthung eines Unter- 
schleifes können die Post-Expeditions-Aem- 
ter von dem betreffenden Kanzlen, Vorstande 
Zeugnisse einholen, daß es wirklich Sendun- 
gen in Dienstes-Angelegenheiten seyen. 
Wollte ein solches Zeugniß verweigert wer- 
den, so kann das Postamt die Portofreyheit 
in einem solchen Falle abschlagen. 
Wir wollen hiebey Unsere Expeditions, Aem- 
ter, Kanzleyen und Amrsbehörden vor allen 
Unterschleisen um so mehr warnen, als dieje- 
nigen, welche sich derselben schuldig machen 
würden, emnfindlich gestrast werden sollen. 
g. Diese Portofreyheit auf dem Postwa- 
gen erstreckt sich nicht auf Versendungen baa- 
ren Geldes und der Effekten, sondein nur 
auf Aktenstücke von dem oben bestimmten 
Gewichte, welche auch nicht in Verschläge 
oder Schachteln gepackt werden dürsen, jedoch 
auf dem Hostwagen sorgfältig verwahrt und 
unversehrt überliefert werden sollen, wofür 
die Pest-Expeditions= Aemter verantwortlich 
sind. v 
10. ESaͤmmtliche Kolleglen, Aemter und 
Stellen werden hiemit angewiesen, alle in 
Partheysachen zu erlassende Ausfertigungen 
mit den Worten: Parthey-Sachen, zu 
bezeichnen; da Wir nicht gestatten wollen, 
daß die Unsern Kolleglen und Aemtern in 
Dienstes-Angelegenheiren (Ceusisdomini)
	        
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