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Kanzley-Siegeln ausgefertigte Schreiben,
Befehle und Expeditionen; so auch die von
den untergeordneten Beamten der Civil- und
Militär-Behärden unter sich gepflogen wer-
dende Amtekorrespondenz, und an die Aem-
ter, oder an die ihnen vorgesetzten Stellen er-
statect werdende Berichte.
*§. Damit die von Unseren Kanzleyen der
Pest zu übergebenden Aufgaben nicht zur Fort-
bringung des Freykhums unberechtigter Brief-
schaften mißbraucht werden können, sollen
Unsere Expeditions: Aemter keine sogenannte
Kanzley-Pakere, d. i. solche Pakete fertigen,
in welchen die zu befördernden Expeditionen
zusammen gepackt versendet werden; sondern
es sollen die Kanzley-Erxpeditionen den Dost-
äómtern unverpackt übergeben werden, welche
jedoch schuldig sind, dieselben sorgfältigst zu
befördern, auch die ihnen befonders anempfoh-
len werdenden Expedirionen eigens, und un-
entgeldlich zu fekommandiren und einzutragen.
6. Da aber Unsere Kanzleven und Aem-
ter öfter größere Aktenpakete, und andere
Fertigungen in Dienstes-Angelegenheiten zu
verschicken haben, so können diese, we###n
ihrer Schwere zur Aufgabe bey der reitenden
Post nicht geeigneren Dakete, dem Postwagen
übergeben werden, auf welchem sie, ohne
Entrichtung eines Porto, alsobaid befoͤrdert
werden sollen.
7. Das Gewiche der Paken in Dienstes-
Sachen von Unseren Stellen und Aemtern
an Unsere Stellen, Aemter und Behoͤrden,
welche — mit den bey den Kanzleyen und
Aemtern gewoͤhnlichen Siegeln versehen —
auf den Postwagen frey aufjugeben, oder ab-
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zulangen sind, wird in der. Regel auf zwey
Pfunde festgesetzt. Die Post-Erreditions=
Aemter sollen sich aber in einzelnen Fällen
nicht weigern, dergleichen Pakere auch von
zehn und zwölf Pfunden frey außunehmen
und abzugeben.
8. Bey der Vermuthung eines Unter-
schleifes können die Post-Expeditions-Aem-
ter von dem betreffenden Kanzlen, Vorstande
Zeugnisse einholen, daß es wirklich Sendun-
gen in Dienstes-Angelegenheiten seyen.
Wollte ein solches Zeugniß verweigert wer-
den, so kann das Postamt die Portofreyheit
in einem solchen Falle abschlagen.
Wir wollen hiebey Unsere Expeditions, Aem-
ter, Kanzleyen und Amrsbehörden vor allen
Unterschleisen um so mehr warnen, als dieje-
nigen, welche sich derselben schuldig machen
würden, emnfindlich gestrast werden sollen.
g. Diese Portofreyheit auf dem Postwa-
gen erstreckt sich nicht auf Versendungen baa-
ren Geldes und der Effekten, sondein nur
auf Aktenstücke von dem oben bestimmten
Gewichte, welche auch nicht in Verschläge
oder Schachteln gepackt werden dürsen, jedoch
auf dem Hostwagen sorgfältig verwahrt und
unversehrt überliefert werden sollen, wofür
die Pest-Expeditions= Aemter verantwortlich
sind. v
10. ESaͤmmtliche Kolleglen, Aemter und
Stellen werden hiemit angewiesen, alle in
Partheysachen zu erlassende Ausfertigungen
mit den Worten: Parthey-Sachen, zu
bezeichnen; da Wir nicht gestatten wollen,
daß die Unsern Kolleglen und Aemtern in
Dienstes-Angelegenheiren (Ceusisdomini)