16. Auf Unsere Provinzen Tyrol, Vorarlberg,
und das vorige östreichische Schwaben
haben diese Bestimmungen nur in so
serne eine wirkende Kraft, als sie mit den
dermaligen Verhältnissen des dortigen Postwesens
übereinstimmen.
Die gegenwärtige Verordnung haben Wir
zur allgemeinen Rachachtung durch das Regierungsblatt
bekannt zu machen beschlossen.
München, am 12. Dezember 1806,
Mar Joseph.
Freyherr von Monrgelas.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl.
von Flad.
Die J epraths-Bewilligungen für die Scaats=Diener
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Unserer pragmatischen Verordnung
über die Verhältnisse der Staatsdiener vom
1. Jänner 130§ haben Wir für das Schickfal
der zurückbleibenden Wirtwen und Kinder
auf eine den Familienvater heruhlgende
Act gesorgt.
Wir wollen auch, daß Unsern Staatsdkenern
der Eintrict in den Ehestand auf keine
Weise erschwerr, und hierin die Frcyheit des
Privatlebens nicht weiter beschränkt werde,
als es das Interesse des Staats, in Hinsicht
auf Dienstes= und Nahrungs-Verhälimisse,
unmittelbar erfodert.
Es muß daher vorlufig Einsscht genommen
werden, ob der Heyrath eines Staatsdieners
von dieser Seite keine Anstände im
WBege liegen, und dieß macht nothwendig,
daß keine Heyrath eigenmächtig eingegangen,
12
sondern hieruͤber jedesmal die Bewilligung
eingeholt werde.
Damit aber, in Ruͤckficht dieser Heyraths-Bewilligungen
fuͤr die Staatsdiener, in Unseren
saͤmmtlichen Staaten auf eine gleiche
Weise verfahren werde, fo haben Wir beschlossen,
folgende Bestimmungen zur allgemeinen
Nachachtung bekannt machen zu lassen:
1. Jeder wirkliche Staatsdiener ist verbunden,
wenn er sich verehelichen will, diese Absicht
und die Wahl, welche er getroffen hat,
jener Behoͤrde anzuzeigen, welcher er durch
den Staatsdienst persoͤnlich unmittelbar untergeordnet
ist.
2. Jene Stelle, an welche die Anzeige auf
solche Art geschieht, hat dann pflichtmaͤßig
zu untersuchen, ob der angezeigten Verbindung
kein Anstand, in Hinsicht auf Dienstesuud
Nahrungs-Verhaͤltnisse, im Wege liegen.
3. Wenn kein Anstand vorhanden ist, so
hat die untersuchende Stelle, ruͤcksichtlich des
ihr untergebenen niedern Perfonals, die Heyraths-Bewllligung
ohne weiters selbst ausmsereigen;
was aber das höhere Personal
betrifft, gurachtlichen Beriche an die vorgesetzte
Behöede zu erstatten.
4. Wenn aber der Heyraths, Bewilligung
Anstände entgegen sind, so muß in jedem Falle
an die höhere Behörde Beriche erstatter werden;
indem Wir Uns in diesen Kollistons-Fällen
der bürgerlichen Freyheit mit dem
Staats. Interesse Selbst die Einsicht und Ensr
scheidung vorbehalten.
§. Den andesstellen und Kellegien ist es
überlassen, die Heyrarhs, Bewilligungen für
die Kanzley-Individuen, vom Sekrerckr ab-