Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

16.  Auf  Unsere  Provinzen  Tyrol,  Vorarlberg,
  und  das  vorige  östreichische  Schwaben
  haben  diese  Bestimmungen  nur  in  so
serne  eine  wirkende  Kraft,  als  sie  mit  den
dermaligen  Verhältnissen  des  dortigen  Postwesens
  übereinstimmen.

Die  gegenwärtige  Verordnung  haben  Wir
zur  allgemeinen  Rachachtung  durch  das  Regierungsblatt
  bekannt  zu  machen  beschlossen.
München,  am  12.  Dezember  1806,
Mar  Joseph.

Freyherr  von  Monrgelas.

Auf  kdniglichen  allerhöchsten  Befehl.

von  Flad.

Die  J  epraths-Bewilligungen  für  die  Scaats=Diener

  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

In  Unserer  pragmatischen  Verordnung
über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener  vom
1.  Jänner  130§  haben  Wir  für  das  Schickfal
  der  zurückbleibenden  Wirtwen  und  Kinder
  auf  eine  den  Familienvater  heruhlgende
Act  gesorgt.

Wir  wollen  auch,  daß  Unsern  Staatsdkenern
  der  Eintrict  in  den  Ehestand  auf  keine
Weise  erschwerr,  und  hierin  die  Frcyheit  des
Privatlebens  nicht  weiter  beschränkt  werde,
als  es  das  Interesse  des  Staats,  in  Hinsicht
auf  Dienstes=  und  Nahrungs-Verhälimisse,
unmittelbar  erfodert.

Es  muß  daher  vorlufig  Einsscht  genommen
  werden,  ob  der  Heyrath  eines  Staatsdieners
  von  dieser  Seite  keine  Anstände  im
WBege  liegen,  und  dieß  macht  nothwendig,
daß  keine  Heyrath  eigenmächtig  eingegangen,

12

sondern  hieruͤber  jedesmal  die  Bewilligung
eingeholt  werde.

Damit  aber,  in  Ruͤckficht  dieser  Heyraths-Bewilligungen
  fuͤr  die  Staatsdiener,  in  Unseren
  saͤmmtlichen  Staaten  auf  eine  gleiche
Weise  verfahren  werde,  fo  haben  Wir  beschlossen,
  folgende  Bestimmungen  zur  allgemeinen
  Nachachtung  bekannt  machen  zu  lassen:

1.  Jeder  wirkliche  Staatsdiener  ist  verbunden,
  wenn  er  sich  verehelichen  will,  diese  Absicht
  und  die  Wahl,  welche  er  getroffen  hat,
jener  Behoͤrde  anzuzeigen,  welcher  er  durch
den  Staatsdienst  persoͤnlich  unmittelbar  untergeordnet
  ist.

2.  Jene  Stelle,  an  welche  die  Anzeige  auf
solche  Art  geschieht,  hat  dann  pflichtmaͤßig
zu  untersuchen,  ob  der  angezeigten  Verbindung
  kein  Anstand,  in  Hinsicht  auf  Dienstesuud
  Nahrungs-Verhaͤltnisse,  im  Wege  liegen.

3.  Wenn  kein  Anstand  vorhanden  ist,  so
hat  die  untersuchende  Stelle,  ruͤcksichtlich  des
ihr  untergebenen  niedern  Perfonals,  die  Heyraths-Bewllligung
  ohne  weiters  selbst  ausmsereigen;
  was  aber  das  höhere  Personal
betrifft,  gurachtlichen  Beriche  an  die  vorgesetzte
  Behöede  zu  erstatten.

4.  Wenn  aber  der  Heyraths,  Bewilligung
Anstände  entgegen  sind,  so  muß  in  jedem  Falle
an  die  höhere  Behörde  Beriche  erstatter  werden;
  indem  Wir  Uns  in  diesen  Kollistons-Fällen
  der  bürgerlichen  Freyheit  mit  dem
Staats.  Interesse  Selbst  die  Einsicht  und  Ensr
scheidung  vorbehalten.

§.  Den  andesstellen  und  Kellegien  ist  es
überlassen,  die  Heyrarhs,  Bewilligungen  für
die  Kanzley-Individuen,  vom  Sekrerckr  ab-