Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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6.  22.  Wenn  gleich  in  dem  Formulare  nur
von  dem  speziellen  Unterpfandedie  Erwähnung
geschieht;  so  versteht  es  sich  doch  von  selbst,
daß  für  iedes  Anleihen  das  Vermögen  des
Kapitalsachers  und  seines  Eheweibs  auch
überhaupt  müsse  verschrieben  werden.  Was
das  spezielle  Unterpfand  selbst  betrift,  so  verschaffer
  die  Verschreibung  einzelner  Stücke
allein  in  der  Regel  keine  hinlängliche  Sicherheit;
  weil  sie  dem  Verkaufe  weit  mehr  unterworfen
  sind,  und  die  Erfahrung  lehrt,
daß  bei  dergleichen  Käufern  oft  auf  die  Hypothekbürde
  vergessen,  und  in  der  Folge  zur
gesezlichen  Berjährung,  oder  doch  zu  Streitigkeiten
  Anlaß  gegebeu  wird.

Obschon  also  zum  Beispiele  in  dem  Falle,
daß  das  Anleihen  zur  Erkaufung  eines  einzelnen
  Grundstückes  verwendet  wird,  dieses
Grundstück  allerdings  speziel  muß  verschrieben
  werden,  um  der  darleihenden  Stiftung
jenes  Vorzugerecht  zu  verschaffen,  welches  der
Judiziar-Koder  im  20.  Hauptstücke  &.  9.
Nro.  4.  bestimmt;  so  muß  doch  die  Haupt-Realität
  nebenher  speziel  wenigst  subsidiarisch
verschrieben  werden.

6.  3.  Wenn  nun  die  nach  obiger  Vorschrift
  verfaßten  Anleihens=  Tabellen  von  den
administrativen  Unterbehörden,  in  Gemäßheic
der  Daragraphe  3.  6.  7.  und  ra,  eingesendet
  werden,  so  haben  fte  das  Gucachten
nicht  mehr  auf  die  Tabellen  selbst;  sondern
auf  einen  besonderen  Bogen,  und  zwar  mit
Beifügung  eines  Duplikats  zu  sezen,  und
sich  hiebei  nach  dem  beigefügten  Formulare  zu
achten.  Dieseo  Formular  enthält  auf  der

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ersten  Seite  eine  Auzeige  uͤber  jene  Baarschaft,
welche  dermalen  zum  Ausleihen  bereit  liegt;  —
auf  der  zweiten  Seite  koͤmmt  das  Gutachten
über  jeden  in  den  Anleihens-Tabellen  vorgetragenen
  Kapitalsucher  zu  sezen.  Hiebet  ist
es  nicht  nöthig,  die  Namen  der  Kapitalsucher
zu  wiederholen;  sondern  es  werden  nur  die
Zahlen  vorne  angesezt,  unter  welchen  jeder
in  der  Tabelle  vorgetragen  ist.  Auf  der
dritten  Seite  wird  der  Raum  zur  Beifügung
der  allerhöchsten  Genehmigung  offen  gelaf
sen,  mit  welcher  die  administrative  Unterbehörde
  das  Duplikat  zurück  empfangen  wird.
Eben  deswegen  ist  das  Gurachten  nicht  zu
enge  zu  schreiben,  zwischen  jedem  Kapitalsucher
  ein  kleiner  Zwischenraum  zu  lassen,  und,
wenn  es  nöthig  ist,  ein  Bogen  mehr  zu  nehmen.

§.  à:4.  Soviel  die  Anzeige  der  Baarschaft
betrist,  wird  den  Administrarionen  das  Nachstehende
  noch  besonders  bemerket:

Uncer  dem  Ueberschuße  der  ordentlichen
Rente  ist  nur  jene  gemeine  Baarschaft  verstanden,
  welche  nicht  zu  den  eigenen  Ausgaben
  der  Kirchen  und  Stiftungen  nothwendigist.

Die  Administrationen  haben  daher  das
lausende  Bedürfniß  der  ihnen  anvertranten
Stiftungen,  so  wie  das  künftige  bis  zum
wahrscheinlichen  Einfluße  neuer  Gesälle  wohl
in  Ueberlegung  zu  ziehen,  und  besonders  auf
die  Zurückzahlung  selbstiger  Passivkapitalien
dann  frühzeitige  Wendung  der  Baufälle  den
Bedacht  zu  nehmen.

Es  verstehr  sich  von  selbst,  daß  vor  allem
die  Anleihen  aus  den  zurückbezahlten  oder  neu
gestifreten  Kapitalien  müssen  bestritten  werden.