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6. 22. Wenn gleich in dem Formulare nur
von dem speziellen Unterpfandedie Erwähnung
geschieht; so versteht es sich doch von selbst,
daß für iedes Anleihen das Vermögen des
Kapitalsachers und seines Eheweibs auch
überhaupt müsse verschrieben werden. Was
das spezielle Unterpfand selbst betrift, so verschaffer
die Verschreibung einzelner Stücke
allein in der Regel keine hinlängliche Sicherheit;
weil sie dem Verkaufe weit mehr unterworfen
sind, und die Erfahrung lehrt,
daß bei dergleichen Käufern oft auf die Hypothekbürde
vergessen, und in der Folge zur
gesezlichen Berjährung, oder doch zu Streitigkeiten
Anlaß gegebeu wird.
Obschon also zum Beispiele in dem Falle,
daß das Anleihen zur Erkaufung eines einzelnen
Grundstückes verwendet wird, dieses
Grundstück allerdings speziel muß verschrieben
werden, um der darleihenden Stiftung
jenes Vorzugerecht zu verschaffen, welches der
Judiziar-Koder im 20. Hauptstücke &. 9.
Nro. 4. bestimmt; so muß doch die Haupt-Realität
nebenher speziel wenigst subsidiarisch
verschrieben werden.
6. 3. Wenn nun die nach obiger Vorschrift
verfaßten Anleihens= Tabellen von den
administrativen Unterbehörden, in Gemäßheic
der Daragraphe 3. 6. 7. und ra, eingesendet
werden, so haben fte das Gucachten
nicht mehr auf die Tabellen selbst; sondern
auf einen besonderen Bogen, und zwar mit
Beifügung eines Duplikats zu sezen, und
sich hiebei nach dem beigefügten Formulare zu
achten. Dieseo Formular enthält auf der
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ersten Seite eine Auzeige uͤber jene Baarschaft,
welche dermalen zum Ausleihen bereit liegt; —
auf der zweiten Seite koͤmmt das Gutachten
über jeden in den Anleihens-Tabellen vorgetragenen
Kapitalsucher zu sezen. Hiebet ist
es nicht nöthig, die Namen der Kapitalsucher
zu wiederholen; sondern es werden nur die
Zahlen vorne angesezt, unter welchen jeder
in der Tabelle vorgetragen ist. Auf der
dritten Seite wird der Raum zur Beifügung
der allerhöchsten Genehmigung offen gelaf
sen, mit welcher die administrative Unterbehörde
das Duplikat zurück empfangen wird.
Eben deswegen ist das Gurachten nicht zu
enge zu schreiben, zwischen jedem Kapitalsucher
ein kleiner Zwischenraum zu lassen, und,
wenn es nöthig ist, ein Bogen mehr zu nehmen.
§. à:4. Soviel die Anzeige der Baarschaft
betrist, wird den Administrarionen das Nachstehende
noch besonders bemerket:
Uncer dem Ueberschuße der ordentlichen
Rente ist nur jene gemeine Baarschaft verstanden,
welche nicht zu den eigenen Ausgaben
der Kirchen und Stiftungen nothwendigist.
Die Administrationen haben daher das
lausende Bedürfniß der ihnen anvertranten
Stiftungen, so wie das künftige bis zum
wahrscheinlichen Einfluße neuer Gesälle wohl
in Ueberlegung zu ziehen, und besonders auf
die Zurückzahlung selbstiger Passivkapitalien
dann frühzeitige Wendung der Baufälle den
Bedacht zu nehmen.
Es verstehr sich von selbst, daß vor allem
die Anleihen aus den zurückbezahlten oder neu
gestifreten Kapitalien müssen bestritten werden.