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dieses nicht wollen, ibnen deshalb einen Ab-
trag zu entrichten. ·
Da diesem widersinnigen Zwange nicht
ferner mehr statt gegeben werden kann, so
wird derselbe hiemit, wie es bereits schon
in den aͤlteren koͤniglichen Staaten durch die
Verordnung vom 22ten Jaͤnner 1802 gesche-
ben, ausdrücklich mit dem Anhange abge-
schafft, daß es Riemanden verwehrt seyn
soll, seine Hochzeit in seinem eigenen Hause
zu balten, ohne deßbalb den Wireh irgend
eines angeblichen Gewerbs-Entganges we-
zen entschäbigen zu müßen.
Süämeliche Unterbebörden der Provinz
Bamberg baben sich in vorkommenden Fäl-
len hiernach zu achten, und alle dagegen
vorkommenden Beschwerden der Wirthe ab-
zuwiesen. Bamberg den 32ten Mai r807.
Kinigliche tandes-Direktion
in Bamberg.
Freiherr von Stengel.
Sartorius.
(Die Einführung der neuesten königlich Preußi-
schen Pharmakopoe= und Apothekerrare in der
Provinz Bamberg betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In Erwägung, daß die für die Provinz
Bamberg bisher eingeführte Würtembergi-
sche Pharmakopoe= und Apotbekertare den
gegenwärtigen Zeitumständen nicht mehr an-
passend sey, bat man für notbwendig ge-
sunden, einsweilen bis nämlich eine eigene
tandespbarmakopoe und Tarordnung regu-
liret seyn wird, die neueste königliche Preu-
ßbische Hharmakopoe= und Apothekertare ein-
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zufuͤbren, wobei man sich jedoch vorbehaͤlt,
die noch noͤthigen Abaͤnderungen und Zusaͤ-
ze besonders nachzutragen.
Dieses wird den saͤmtlichen Aerzten und
Physilern, so wie den Apothekern der Pro-
vinz Bamberg biemit mit dem Auftrage be-
kannt gemacht, daß sie sich binnen 6 Wo-
chen, vom Tage dieser Bekanntmachung an,
mit der vorgeschriebenen Pharmakopoe= und
Tarordnung zu versehen, und sowoßtl in
Hinsicht der Arznei-Vorschriften, als der
Regulirung der Tare darnach zu bemessen
baben. Bamberg den 13ten Mai 1807.
Königliche tandes= Direktion
in Bamberg.
Freiherr von Steugel.
Gossinger.
Auftrag
an sämtliche Unterbehörden der Provinz
Bamberg.
(Den Abei#nischen Münzfuß betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Uungeachtet der Rbeinische Münzfuß in
dem sämrlichen Aerarial= St#istungs und
Kemmunal-Rechnungswesen der Provinz
Bamberg längst allgemein eingeführt ist;
so fabren doch die melsten Unrerbehörden
fort, sich in ihren Anzeigen und Berichten
der ehemaligen Berechnungs-Art nach Frän-
kischer Wäbrung zu bedienen, und die bei
denselben in solcher von Privatpersonen ge-
machten Angaben, oder übrigen Schazun-
gen, Ueberschläge und andere Rechnungs-
Gegenstände zu den Akten zu bringen.
Da nun bieraus in der Geschäftsbehand-