Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Anhange  eroͤffnet,  das  in  allen  vom  1.
Juni  dieses  Jahres  auhängig  werdenden,
und  nach  der  Oesterreichischen  Gerichtsordnung
  zu  verhandelnden  Prozessen  nur  jenen
Advokaten  die  Pakrozintrung  und  Vorstands-=leistung
  zu  gestarten  seny,  welche  sich  über
die  aus  den  Ocsterreichischen  neu  eingefübrhten
  Civil:  Gesezen  überstandene  Prüfung,
und  das  biernach  erlangte  Fäbigkeits-Dekret
  auszuweisen  vermögen;  diesen  Advokaten
  also  nach  den  ihnen  schon  früher  gemachten
  Erinnerungen  bevorstehe,  bei  diesem
  königlichen  Appellations,  Gerichte  unter
Uuswelsung  ihres  bisberigen  Advokarur-Befugnißes
  um  die  Prüfung,  und  eine  bierzu
  nach  Umständen  zu  ertheilende  Delegation
  anzulangen.

(6  Innsbruck  den  10.  Mai  1807.
Känigliches  Appellations-Gericht
in  Tirol.
von  Srrobl,  Vizepräsident.

von  Franzin.

 

Auftrag
an  sämtliche  Gerichtsbehörden  der  22
Neuburg.

(Den  Umlauf  der  Depoff  irions-Gelder  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs,

Wenn  gleick  die  erlessene  allerböchste  Verordnung
  vom  0.  Juli  182.  wegen  des
anbefoblenen  Umlaufes  der  Depoft  itengelder
von  einigen  königlichen  Gerichtsbehörden
dlesseitiger  Provinz  nach  deren  Sinn  befolgt
wird;

 

so  zeigt  sich  doch  mißfaͤlligst,  daß

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andere  derselben,  besonders  in  richtiger  Einsendung
  derlei  Gelder  obige  allerhöchste  Verordnung
  nicht  zweckmäßig  befolgen.  —  Zu
Vermeidung  desfallsiger  Verantwortlichkeit
werden  besagte  königliche  Gerichtsbehörden
auf  die  genaueste  Befolgung  des  mehrermeldeten
  königlichen  General-Mandates  andurch
  wiederholt  angewiesen.

Neuburg  den  20.  Mai  1807.
Königliche  tandes=  Direktion
in  Neuburg.

Graf  von  Tassic.
Schselle.

 

Auftrag
an  die  tandgerichte,  Herrschafes=  Gerichte,
und  Magistrate  der  Provinz  Batern.
(Die  Einsendung  der  Gewerbe-Kataster  betresffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Den  mit  der  Cinsendung  der  Gewerbe-Kataster
  für  das  Jahr  1806,  nach  der
Vorschrift  vom  2.  März,  noch  ausständigen
  tandgerichten,  Herrschaftsgerichten,
und  Magistraten  wird  aufgetragen,  solche
innerbalb  14  Tagen,  vom  Tage  der  Einrückung
  anfangend,  um  so  gewisser  einzusenden,
  ale  nach  dem  fruchtlosen  Ablause
dieses  Termins  die  geeigneten  Zwangemittel
obne  weitere  Nachsicht  eintreten  würden.
München  den  25.  Mai  1807.
Köntgliche  tandes-Direktion  in
Baiern.
diehen  von  Weichs.
Rainprechter.