Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Anhange eroͤffnet, das in allen vom 1. 
Juni dieses Jahres auhängig werdenden, 
und nach der Oesterreichischen Gerichtsord- 
nung zu verhandelnden Prozessen nur jenen 
Advokaten die Pakrozintrung und Vorstands-= 
leistung zu gestarten seny, welche sich über 
die aus den Ocsterreichischen neu eingefübr- 
hten Civil: Gesezen überstandene Prüfung, 
und das biernach erlangte Fäbigkeits-De- 
kret auszuweisen vermögen; diesen Advo- 
katen also nach den ihnen schon früher ge- 
machten Erinnerungen bevorstehe, bei die- 
sem königlichen Appellations, Gerichte unter 
Uuswelsung ihres bisberigen Advokarur-Be- 
fugnißes um die Prüfung, und eine bier- 
zu nach Umständen zu ertheilende Delega- 
tion anzulangen. 
(6 Innsbruck den 10. Mai 1807. 
Känigliches Appellations-Gericht 
in Tirol. 
von Srrobl, Vizepräsident. 
von Franzin. 
  
Auftrag 
an sämtliche Gerichtsbehörden der 22 
Neuburg. 
(Den Umlauf der Depoff irions-Gelder betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs, 
Wenn gleick die erlessene allerböchste Ver- 
ordnung vom 0. Juli 182. wegen des 
anbefoblenen Umlaufes der Depoft itengelder 
von einigen königlichen Gerichtsbehörden 
dlesseitiger Provinz nach deren Sinn befolgt 
wird; 
  
so zeigt sich doch mißfaͤlligst, daß 
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andere derselben, besonders in richtiger Ein- 
sendung derlei Gelder obige allerhöchste Ver- 
ordnung nicht zweckmäßig befolgen. — Zu 
Vermeidung desfallsiger Verantwortlichkeit 
werden besagte königliche Gerichtsbehörden 
auf die genaueste Befolgung des mehrer- 
meldeten königlichen General-Mandates an- 
durch wiederholt angewiesen. 
Neuburg den 20. Mai 1807. 
Königliche tandes= Direktion 
in Neuburg. 
Graf von Tassic. 
Schselle. 
  
Auftrag 
an die tandgerichte, Herrschafes= Gerichte, 
und Magistrate der Provinz Batern. 
(Die Einsendung der Gewerbe-Kataster betresffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Den mit der Cinsendung der Gewerbe- 
Kataster für das Jahr 1806, nach der 
Vorschrift vom 2. März, noch ausständi- 
gen tandgerichten, Herrschaftsgerichten, 
und Magistraten wird aufgetragen, solche 
innerbalb 14 Tagen, vom Tage der Ein- 
rückung anfangend, um so gewisser einzu- 
senden, ale nach dem fruchtlosen Ablause 
dieses Termins die geeigneten Zwangemittel 
obne weitere Nachsicht eintreten würden. 
München den 25. Mai 1807. 
Köntgliche tandes-Direktion in 
Baiern. 
diehen von Weichs. 
Rainprechter.
	        
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