Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Mannschaft, baben Seine koͤnigliche Maiestaͤt 
durch ein allerhoͤchstes Rescript vom 8. Mai 
1807. beschlossen, daß der freiwillig Dienst- 
nehmende Reservist dem betreffenden Kanton, 
bei welchem sich die Nothwendigkeit der Zie- 
bungen oder Ergänzungen in dem Mase der 
freiwilligen Dienstnahme vermindere, aller- 
dings als tandkapiculant zu gutem gerechnet 
werden dürfe, und daß ein solcher Reservist, 
der durch eigene Wahl und Reigung die 
Pflicht, wozu ihn das Gesez später bestimmt, 
antizipirt, wie jeder andere tandkapitulant 
nach vollendeter Dienstzeit seine Kantons- 
Oflichtigkeit erfüllet babe. 
Nur verstehr sich von selbst, daß jener 
Reserve: Mann, der für einen Entlassenen 
bereits als Ersazmann ausgezeigt ist, sich 
nicht mehr freiwillig, und eben so wenig ein 
Dienstpflichriger dieses Kantons bei einem Re- 
giment oder Bataillon eines anderen Kantons 
anwerben lassen könne. 
Ausser diesen natürlichen zur Erbaltung 
der Ordnung und Einheit unerläßigen Be- 
schränkungen gedenken Seine Majestär die 
freiwilligen Dienstnahmen auf keine Weise 
zu erschweren, sondern den Gewerbs und 
Nahrungslosen Dienstpflichtigen vielmehr 
effene Gelegenbeit zum Eintritt in den Mi- 
lit4r-Stand ihres Vaterlandes zu verschaf- 
sen. Um jedoch bei diesen Verfügungen alle 
Verwirrung in den Musterrollen zu beseiti- 
gen, wird die Vorkebrung getroffen werden, 
daß nicht nur von den Regimentern zu die- 
sem Behufe die sogenannten Rekruten: oder 
Vermögens= Schreiben an die Gerichte ge- 
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hoͤrig fortgefuͤhrt, sondern auch dem Civil- 
Kantons-Kommissär durch die Militär-Be- 
börden von jedem freiwillig Jugebenden als- 
bald die erfoderlichen Anzeigen gemacht 
werden. Welches hiemit den betreffenden 
Bebörden, und sämtlichen Kantonen zur 
Wissenschaft und Nachachtung eröffnet wird. 
München den 27. Mai 1807. 
Königliches General-tandes= 
Kommissariat in Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Schmöger. 
  
(Die nächstkommende Aufnahme im kbniglichen 
Kadetenkorps betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät haben durch ein 
allerböchstes Reseript vom 26ten Mai aller- 
nddigst zu befehlen geruhet, dreißig Jüng- 
linge bis nächsten Herbst in das Kadeten- 
Korps aufzunehmen. 
Die zur Ansuchung erfoderlichen Eigen- 
schaften find erläutert durch folgende Baieri- 
schen Regierungsblatter, als das XXXIV. 
St. im Jahrgange rgos, das X XlIlI. und 
XIII. von 1806, so auch durch die gedruck- 
ten Auszüge des tehrplanes, welche man in 
Amberg Ansbach, Augsburg, Bamberg, Ins- 
pruck, tandshut, München, Straubing und 
Ulm finden kann; daselbst sind auch die Belege 
vorgeschrieben, die den Biteschriften beige- 
legt werden müßen. 
Für die im Herbste die Aufnahme Aufu-= 
chende, ist zur Einsendung der dießfalsigen 
Biteschristen der 15te August., als lezter 
Termin, angesezt.
	        
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