961
Mannschaft, baben Seine koͤnigliche Maiestaͤt
durch ein allerhoͤchstes Rescript vom 8. Mai
1807. beschlossen, daß der freiwillig Dienst-
nehmende Reservist dem betreffenden Kanton,
bei welchem sich die Nothwendigkeit der Zie-
bungen oder Ergänzungen in dem Mase der
freiwilligen Dienstnahme vermindere, aller-
dings als tandkapiculant zu gutem gerechnet
werden dürfe, und daß ein solcher Reservist,
der durch eigene Wahl und Reigung die
Pflicht, wozu ihn das Gesez später bestimmt,
antizipirt, wie jeder andere tandkapitulant
nach vollendeter Dienstzeit seine Kantons-
Oflichtigkeit erfüllet babe.
Nur verstehr sich von selbst, daß jener
Reserve: Mann, der für einen Entlassenen
bereits als Ersazmann ausgezeigt ist, sich
nicht mehr freiwillig, und eben so wenig ein
Dienstpflichriger dieses Kantons bei einem Re-
giment oder Bataillon eines anderen Kantons
anwerben lassen könne.
Ausser diesen natürlichen zur Erbaltung
der Ordnung und Einheit unerläßigen Be-
schränkungen gedenken Seine Majestär die
freiwilligen Dienstnahmen auf keine Weise
zu erschweren, sondern den Gewerbs und
Nahrungslosen Dienstpflichtigen vielmehr
effene Gelegenbeit zum Eintritt in den Mi-
lit4r-Stand ihres Vaterlandes zu verschaf-
sen. Um jedoch bei diesen Verfügungen alle
Verwirrung in den Musterrollen zu beseiti-
gen, wird die Vorkebrung getroffen werden,
daß nicht nur von den Regimentern zu die-
sem Behufe die sogenannten Rekruten: oder
Vermögens= Schreiben an die Gerichte ge-
962
hoͤrig fortgefuͤhrt, sondern auch dem Civil-
Kantons-Kommissär durch die Militär-Be-
börden von jedem freiwillig Jugebenden als-
bald die erfoderlichen Anzeigen gemacht
werden. Welches hiemit den betreffenden
Bebörden, und sämtlichen Kantonen zur
Wissenschaft und Nachachtung eröffnet wird.
München den 27. Mai 1807.
Königliches General-tandes=
Kommissariat in Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Schmöger.
(Die nächstkommende Aufnahme im kbniglichen
Kadetenkorps betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät haben durch ein
allerböchstes Reseript vom 26ten Mai aller-
nddigst zu befehlen geruhet, dreißig Jüng-
linge bis nächsten Herbst in das Kadeten-
Korps aufzunehmen.
Die zur Ansuchung erfoderlichen Eigen-
schaften find erläutert durch folgende Baieri-
schen Regierungsblatter, als das XXXIV.
St. im Jahrgange rgos, das X XlIlI. und
XIII. von 1806, so auch durch die gedruck-
ten Auszüge des tehrplanes, welche man in
Amberg Ansbach, Augsburg, Bamberg, Ins-
pruck, tandshut, München, Straubing und
Ulm finden kann; daselbst sind auch die Belege
vorgeschrieben, die den Biteschriften beige-
legt werden müßen.
Für die im Herbste die Aufnahme Aufu-=
chende, ist zur Einsendung der dießfalsigen
Biteschristen der 15te August., als lezter
Termin, angesezt.