Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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II. Steuer-Rektiftcation. 
Mit der Allgemeinbeit der Enerichrung 
der Grund-Vermögens= Steuer muß sich 
die Rektifikation des Steuerfußes nothwen- 
dig verbinden; weil auch Merin die größten 
Ungleichbeiten berrschen, und der eine nach 
dem Maße seiner Kräfte bei weitem noch 
nicht beiträgt, was er zu leisten verbunden 
wäre, indessen der andere durch den jehi- 
gen Steuerfuß schon über seine Kräfte an- 
gestrengt wird. — Wir werden demnach 
unverzüglich eine Steuer-Rektifika-= 
tions-Kommission anordnen, und die- 
ser die teitung des Geschäftes, nebst der Ober- 
aussicht darüber in allen Provinzen Unseres 
Königreiches, übertragen. — Die Schwierig- 
keiten, die mit dessen Ausführung verbunden 
sind, werden zwar von Uns nicht verkannt; 
wenn aber von allen übertriebenen Subtl- 
litdten, welche die Sache nur verwickeln, 
Umgang genommen, und sie auf einfache 
Grundsätze von praktischer Brauchbarkeit 
zurückgeführt wird; so wird sich die Voll- 
endung des Geschäftes in einem hinläng- 
lichen Grade der Richtigkeit in kurzer 
Zeitfrist erreichen lassen; und Wir werden 
gedachter Steuer-Rekisikations-Kommis- 
slon, bierauf ihr Ziel zu richten, besonders 
auftragen. 
III. Konzentrirung der Staatskassen, 
md Absonderung der zur Jahlung der 
Staats= Schulden und Zinsen be- 
stimmten Fonds. 
Allein, nicht bloß im Steuerfuße, und 
un der Vertheilung der direkten Auflagen, 
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sondern auch in der Artihrer Erbebung 
zeigen sich Abweichungen, und sehr auffal- 
lende Anemalien, nach der Verschiedenheit 
der Provinzen Unseres Königreiches. 
In den meisten werden die Stenern, so 
wie die übrigen Staatsabgaben durch Un- 
sere Beamten erhoben; in anderen aber existi- 
ren eigene landschaftliche Steuerer= 
beber, und besondere landschaftliche 
Kassen, worein die Steuergelder fließen, ebe 
sie zu Unseren Staats-Kassen gelangen. 
Offenbar werden durch diese lezte Einrichtung 
die Erbebungskosten unnöthiger Weise ver- 
mebrt, die Beitreibung der Stenern, und 
das Rechnungswesen über dieselben mir 
überflüßigen Umständen und Weitläufgkei= 
ten verwickelt, und Uns die ktiedesmalige 
freie Disposition über die Steuergelder, wie 
sie sukzessiv in die ständischen Steuer-Kafs 
sen einfließen, zu den Staatsbedürfnissen, 
nach dem Maße ihres jedesmaligen grösse- 
ren, oder minderen Dranges emzogen; der 
übrigen Mißbräuche nicht zu erwähnen, die 
sich in die Führung solcher abgesonderter, 
der unmittelbaren allgemeinen Rechnungs- 
Aussicht der obersten Staatsgewalt sich ent- 
ziebenden Kassen nur gar zu leteht einzu- 
schleichen pflegen. — Weder nach der 
Geschichte, noch nach den Begriffen einer 
ständischen Verfassung, gebört die eigene 
Erbebung und Verrechnung der Setaats- 
Auflagen zur Wesenbeit dieser Verfassung- 
— Sie ist vielmehr als eine Verrückung 
der Scheidewand der Gewalten, und als ein 
Ueberschrite des reprdsentativen Körpers in 
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