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II. Steuer-Rektiftcation.
Mit der Allgemeinbeit der Enerichrung
der Grund-Vermögens= Steuer muß sich
die Rektifikation des Steuerfußes nothwen-
dig verbinden; weil auch Merin die größten
Ungleichbeiten berrschen, und der eine nach
dem Maße seiner Kräfte bei weitem noch
nicht beiträgt, was er zu leisten verbunden
wäre, indessen der andere durch den jehi-
gen Steuerfuß schon über seine Kräfte an-
gestrengt wird. — Wir werden demnach
unverzüglich eine Steuer-Rektifika-=
tions-Kommission anordnen, und die-
ser die teitung des Geschäftes, nebst der Ober-
aussicht darüber in allen Provinzen Unseres
Königreiches, übertragen. — Die Schwierig-
keiten, die mit dessen Ausführung verbunden
sind, werden zwar von Uns nicht verkannt;
wenn aber von allen übertriebenen Subtl-
litdten, welche die Sache nur verwickeln,
Umgang genommen, und sie auf einfache
Grundsätze von praktischer Brauchbarkeit
zurückgeführt wird; so wird sich die Voll-
endung des Geschäftes in einem hinläng-
lichen Grade der Richtigkeit in kurzer
Zeitfrist erreichen lassen; und Wir werden
gedachter Steuer-Rekisikations-Kommis-
slon, bierauf ihr Ziel zu richten, besonders
auftragen.
III. Konzentrirung der Staatskassen,
md Absonderung der zur Jahlung der
Staats= Schulden und Zinsen be-
stimmten Fonds.
Allein, nicht bloß im Steuerfuße, und
un der Vertheilung der direkten Auflagen,
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sondern auch in der Artihrer Erbebung
zeigen sich Abweichungen, und sehr auffal-
lende Anemalien, nach der Verschiedenheit
der Provinzen Unseres Königreiches.
In den meisten werden die Stenern, so
wie die übrigen Staatsabgaben durch Un-
sere Beamten erhoben; in anderen aber existi-
ren eigene landschaftliche Steuerer=
beber, und besondere landschaftliche
Kassen, worein die Steuergelder fließen, ebe
sie zu Unseren Staats-Kassen gelangen.
Offenbar werden durch diese lezte Einrichtung
die Erbebungskosten unnöthiger Weise ver-
mebrt, die Beitreibung der Stenern, und
das Rechnungswesen über dieselben mir
überflüßigen Umständen und Weitläufgkei=
ten verwickelt, und Uns die ktiedesmalige
freie Disposition über die Steuergelder, wie
sie sukzessiv in die ständischen Steuer-Kafs
sen einfließen, zu den Staatsbedürfnissen,
nach dem Maße ihres jedesmaligen grösse-
ren, oder minderen Dranges emzogen; der
übrigen Mißbräuche nicht zu erwähnen, die
sich in die Führung solcher abgesonderter,
der unmittelbaren allgemeinen Rechnungs-
Aussicht der obersten Staatsgewalt sich ent-
ziebenden Kassen nur gar zu leteht einzu-
schleichen pflegen. — Weder nach der
Geschichte, noch nach den Begriffen einer
ständischen Verfassung, gebört die eigene
Erbebung und Verrechnung der Setaats-
Auflagen zur Wesenbeit dieser Verfassung-
— Sie ist vielmehr als eine Verrückung
der Scheidewand der Gewalten, und als ein
Ueberschrite des reprdsentativen Körpers in
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