251
in größeren Städten oder Manusabturen des Auslandes zugebrachte Arbeitezeit zu
dem wirklichen Lebensalter hinzugerechnet, so daß z. B. ein 25jähriger Geselle, der
zwei Jahre lang an dergleichen Orten in Arbeit gestanden, in Hinsicht auf dief Zulassung
zum Meisterrecht als volljährig zu betrachten ist.
Art. 49.
Prüfungs-Commission.
Die Prüfungs-Commission besteht unter dem Vorsite des Obmanns (Art. 32)
aus zwei Zunftmeistern (Art. 35, 84) und zwei weiteren von Amtswegen beizugebenden
Mitgliedern, in deren Wahl das Bezirksamt weder auf die Genossen desselben
Gewerbes, noch auf seinen Amts-Bezirk beschränkt ist. Dem Meisterrechts-Bewerber
ist gestattet, noch ein fünftes Mitglied aus den Meistern des betreffenden Gewerbes
zu wählen. Der Obmann ist für die genaue Aufnahme des ganzen Verfahrens in
ein zu führendes Protokoll verantwortlich.
Art. 50.
· Wirkliche Aufnahme in's Meisterrecht.
Das Ergebniß der Pruͤfung oder der statt derselben uͤbergebenen Zeugnifse wird
von dem Zunft-Vorstand dem Bezirksamt des Ladensitzes unter Anschluß des Protokolls
und dessen Veilagen mit gutaͤchtlichem Berichte vorgelegt. Auf den Grund dieses
Ergebnisses erkennt das Bezirksamt uͤber die Aufnahme in das Meisterrecht.
Art. 51.
Fortsetzung.
Dem Aufgenommenen wird durch die Zunft-Vorsteher ein vom Bezirksamte beglaubigter
Meisterbrief ausgestellt; der Abgewiesene kann erst nach Verfluß eines halben
Jahres zur abermaligen Probe sich melden.
Art. 52.
Mebrfaches Meisterrecht.
Unter den voranstehenden Beimmungen kann eine und dieselbe Person in mehreren
zünftigen Gewerben das Meisterrecht erlangen. Doch wird zu gleichzeitiger Ausübung
derselben besondere Cognition des dem Meister vorgesetzten Bezirksamts erfordert.