Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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in  größeren  Städten  oder  Manusabturen  des  Auslandes  zugebrachte  Arbeitezeit  zu
dem  wirklichen  Lebensalter  hinzugerechnet,  so  daß  z.  B.  ein  25jähriger  Geselle,  der
zwei  Jahre  lang  an  dergleichen  Orten  in  Arbeit  gestanden,  in  Hinsicht  auf  dief  Zulassung
  zum  Meisterrecht  als  volljährig  zu  betrachten  ist.
Art.  49.
Prüfungs-Commission.

Die  Prüfungs-Commission  besteht  unter  dem  Vorsite  des  Obmanns  (Art.  32)
aus  zwei  Zunftmeistern  (Art.  35,  84)  und  zwei  weiteren  von  Amtswegen  beizugebenden
  Mitgliedern,  in  deren  Wahl  das  Bezirksamt  weder  auf  die  Genossen  desselben
Gewerbes,  noch  auf  seinen  Amts-Bezirk  beschränkt  ist.  Dem  Meisterrechts-Bewerber
ist  gestattet,  noch  ein  fünftes  Mitglied  aus  den  Meistern  des  betreffenden  Gewerbes
zu  wählen.  Der  Obmann  ist  für  die  genaue  Aufnahme  des  ganzen  Verfahrens  in
ein  zu  führendes  Protokoll  verantwortlich.

Art.  50.
·  Wirkliche  Aufnahme  in's  Meisterrecht.

Das  Ergebniß  der  Pruͤfung  oder  der  statt  derselben  uͤbergebenen  Zeugnifse  wird
von  dem  Zunft-Vorstand  dem  Bezirksamt  des  Ladensitzes  unter  Anschluß  des  Protokolls
  und  dessen  Veilagen  mit  gutaͤchtlichem  Berichte  vorgelegt.  Auf  den  Grund  dieses
  Ergebnisses  erkennt  das  Bezirksamt  uͤber  die  Aufnahme  in  das  Meisterrecht.

Art.  51.
Fortsetzung.

Dem  Aufgenommenen  wird  durch  die  Zunft-Vorsteher  ein  vom  Bezirksamte  beglaubigter
  Meisterbrief  ausgestellt;  der  Abgewiesene  kann  erst  nach  Verfluß  eines  halben
  Jahres  zur  abermaligen  Probe  sich  melden.

Art.  52.
Mebrfaches  Meisterrecht.

Unter  den  voranstehenden  Beimmungen  kann  eine  und  dieselbe  Person  in  mehreren
  zünftigen  Gewerben  das  Meisterrecht  erlangen.  Doch  wird  zu  gleichzeitiger  Ausübung
  derselben  besondere  Cognition  des  dem  Meister  vorgesetzten  Bezirksamts  erfordert.