987
Aufschlagsgesalle ein. Alle Berichee der
Stener= und Aufschlags-Beamten, und alle
auf diese Gefälle Bezug habende Gesuche
müssen von jezt anfangend an Unsere tan-
des Direktion eingesendet, und von ihr
verbeschieden werden.
Unsere Provinzial-Etats: Kuratel nimme
sowobl die heurigen, als die von den vor-
deren Jahren etwa noch rückständigen Steuer-
Standanlags= und Aufschlagsrechnungen
auf; ertbheilt den Beamten die Absolutorien,
und die Schulden#ilgungskasse rechnet mir den
Oberaufschlägern nach jenen Summen ab,
welche aus dieser Rechnungsaufnahme re-
sultiren, und ihr nach der Justifikation in-
sinuirt werden müssen. Durch diese orga-
nische Verfügung treten die bisberigen
tandschaftlichen Rechnungsaufnehmer (aus
denen Wir jedoch einige in die General-
Schulden-Erats-Kommission des ganzen
Königreiches zu ziehen Uns vorbehalten)
dann die tandsteuerer und Rittersteuerer, ge-
gen eine ihren bisherigen Besoldungen und
Emolumenten angemessene Pension, ganz
ausser Funktion.
.) Die bisherigen landschaftlichen Aus-
gaben, welche auf der Steuer= und Vor-
rathekasse lagen; mithin auch die Besoldung-
en und Diacten der in der Aktivitde ver-
bleibenden #3 landschaftlichen Berordneten
und Kanzleibeamten; so wie auch alle Re-
zie-Kosten werden aus der Steuerkasse ohne
allen Unterbruch fortbezahlt, bis über die
fährlichen Bedürfnisse der landschaftlichen
Akrivität der im General-Edikte erwähnte
jäbrliche Etat sanktionirt seyn wird.
988
Auch muͤssen einsweil die fixe Besoldung-
en der ausser Funktion tretenden 3 Rech-
nungs-Aufnehmer, 8 tandsteuerer, und 8 Rit-
tersteuerer ohne Unterbruch fortbezahlt wer-
den. Wir erwarten aber von diesen 10 Indi-
duen sogleich die Fassionen ibrer Besol-
dungen und Emolumente, damit Wir ibre
angemessene volle Pensionen ehebaldest be-
stimmen können.
7.) Für die Schuldkapitallen der land-
schaftlichen Vorratbekasse wird biemit im
Prinzipe ausgesprochen, daß sie auf die
Aufschlagsgesckle, mithin auf die abgeson-
dert bestebend bleibende Provinzial" Schul-
dentilgungs, Kasse gelegt werden. Weil sie
aber im Plane dieser lezteren bieber noch
nicht ausgenommen waren, so ist von dem
alten landschaftlichen Vorrarbe zu den lau-
senden Staatsbedürfnissen nichts zu ver-
wenden, bis die Bedürfnisse für alle Vor-
ratbskapitalien vollkommen gedeckt sind.
.) Das gemeinse
Werk, und das landschaftliche Inpchlaon,
welche bisher schon miteinander ganz den
nämlichen Fond, nämlich die Aufschlagsge-
sälle batten; deswegen in den Tilgungspla-
nen schon jederzeit für beide miteinander
Jerechnet worden ist, werden biemit in der
neuen Provinzial = Schuldentil
gungs-Kommission kensolidirt.
Die Registratur, die Rechnuns, und das
auch im binteren Theile des tandhauses befind-
liche tokal des Zinszahlamtes werden die-
ser Provinzial-Kommission übergeben.
Der ohnehin ohne Funktion nur titulare land-
schaftliche Zinszahlmeister erbäle die seiner
—'#t NNN