Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

987 
Aufschlagsgesalle ein. Alle Berichee der 
Stener= und Aufschlags-Beamten, und alle 
auf diese Gefälle Bezug habende Gesuche 
müssen von jezt anfangend an Unsere tan- 
des Direktion eingesendet, und von ihr 
verbeschieden werden. 
Unsere Provinzial-Etats: Kuratel nimme 
sowobl die heurigen, als die von den vor- 
deren Jahren etwa noch rückständigen Steuer- 
Standanlags= und Aufschlagsrechnungen 
auf; ertbheilt den Beamten die Absolutorien, 
und die Schulden#ilgungskasse rechnet mir den 
Oberaufschlägern nach jenen Summen ab, 
welche aus dieser Rechnungsaufnahme re- 
sultiren, und ihr nach der Justifikation in- 
sinuirt werden müssen. Durch diese orga- 
nische Verfügung treten die bisberigen 
tandschaftlichen Rechnungsaufnehmer (aus 
denen Wir jedoch einige in die General- 
Schulden-Erats-Kommission des ganzen 
Königreiches zu ziehen Uns vorbehalten) 
dann die tandsteuerer und Rittersteuerer, ge- 
gen eine ihren bisherigen Besoldungen und 
Emolumenten angemessene Pension, ganz 
ausser Funktion. 
.) Die bisherigen landschaftlichen Aus- 
gaben, welche auf der Steuer= und Vor- 
rathekasse lagen; mithin auch die Besoldung- 
en und Diacten der in der Aktivitde ver- 
bleibenden #3 landschaftlichen Berordneten 
und Kanzleibeamten; so wie auch alle Re- 
zie-Kosten werden aus der Steuerkasse ohne 
allen Unterbruch fortbezahlt, bis über die 
fährlichen Bedürfnisse der landschaftlichen 
Akrivität der im General-Edikte erwähnte 
jäbrliche Etat sanktionirt seyn wird. 
988 
Auch muͤssen einsweil die fixe Besoldung- 
en der ausser Funktion tretenden 3 Rech- 
nungs-Aufnehmer, 8 tandsteuerer, und 8 Rit- 
tersteuerer ohne Unterbruch fortbezahlt wer- 
den. Wir erwarten aber von diesen 10 Indi- 
duen sogleich die Fassionen ibrer Besol- 
dungen und Emolumente, damit Wir ibre 
angemessene volle Pensionen ehebaldest be- 
stimmen können. 
7.) Für die Schuldkapitallen der land- 
schaftlichen Vorratbekasse wird biemit im 
Prinzipe ausgesprochen, daß sie auf die 
Aufschlagsgesckle, mithin auf die abgeson- 
dert bestebend bleibende Provinzial" Schul- 
dentilgungs, Kasse gelegt werden. Weil sie 
aber im Plane dieser lezteren bieber noch 
nicht ausgenommen waren, so ist von dem 
alten landschaftlichen Vorrarbe zu den lau- 
senden Staatsbedürfnissen nichts zu ver- 
wenden, bis die Bedürfnisse für alle Vor- 
ratbskapitalien vollkommen gedeckt sind. 
.) Das gemeinse 
Werk, und das landschaftliche Inpchlaon, 
welche bisher schon miteinander ganz den 
nämlichen Fond, nämlich die Aufschlagsge- 
sälle batten; deswegen in den Tilgungspla- 
nen schon jederzeit für beide miteinander 
Jerechnet worden ist, werden biemit in der 
neuen Provinzial = Schuldentil 
gungs-Kommission kensolidirt. 
Die Registratur, die Rechnuns, und das 
auch im binteren Theile des tandhauses befind- 
liche tokal des Zinszahlamtes werden die- 
ser Provinzial-Kommission übergeben. 
Der ohnehin ohne Funktion nur titulare land- 
schaftliche Zinszahlmeister erbäle die seiner 
—'#t NNN
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.