Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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selbst ausüben, oder durch einen Gerichtshal- 
ter verwalten lassen wollen. 
§. Dem Gerichtsherrn ist zwar unbenom- 
men, einen solchen Gerichtshalter zu ernen- 
nen; dieser muß aber der einschlägigen Lan- 
des= Stelle zur Prüfung vorgestellt, und von 
dieser dazu tauglich erklärt werden. 
6. Dabei muß zugleich nachgewiesen wer- 
den, daß solche Verwaltunz dem Gerichtshal- 
ter mittelst einer ordentlichen Bestallung auf- 
getragen sey, welche zum verhältnismäßigen 
Unterhalte eines solchen Gericheehalters hin- 
reichend ist. 
7. Auch muß solche nach dem für Unsere 
Staatsdiener regulirten Unterschiede des Dien- 
stes= und Standes-Gehalts Jetheilt bemessen 
seon. 
8. Der nach den vorbemerkten Bedingnissen 
von der einschlägigen Landes= Stelle bestätigte 
Gerichtshalter muß bei dieser den Dienstes- 
Eid ablegen. 
0. Die dermalen angestellten Gerichtshalter 
sollen, in so fern sie sich über die unbedingr er- 
soderlichen Rechts-Studien ausweisen können, 
auch über ihre Richter-Amts-Fähigkeit sonst 
kein Zweifel gegründet ist, von einer neueren 
Prüfung befreiet seyn; — dahingegen muß 
ihre ordentliche Bestallung (gemäß obiger W. 
5. und 7.) nachgewiesen, und von ihnen der 
Dienstes= Eid abgelegt werden, ehe ihnen die 
Bestäcigung zu ertheilen ist. 
1o. Zur Bewirkung dieser Bestädegung 
wird die ohen im 4. G. bemerkte Frist von drei 
Monaten alse auberaumt, daß die Gerichts- 
  
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Handlungen, welche nach Umlauf dieser Frist 
von einem nicht bestätigten Gerichtshalter vor- 
genommen werden, nichtig seyen. 
1I. Wenn ein Advokat als Gerichrehalter 
angestellt ist, oder künftig angestellt werden 
will, so muß derselbe der Ausübung der Ad- 
vokatur entsagen. 
123. Die Prüfung zur Advokatur ist, der 
Regel nach, nicht hinreichend, um von der 
Prüfung zu solchem Richter= Amte zu be- 
freien; wenn nicht aus der weiter ausgedehn- 
ten Prüfung die erfoderlichen Kenmnnisse eines 
solchen Advokaten zu diesem Amte erhellen. 
13. Wir bewilligen zwar, daß mehrere Ger 
richts-Herren zusammen, für ihre minderen 
Gerichts-Bezirke einen Gerichrshalter be- 
stellen; — dahingegen, wenn ein Gerichrs- 
herr die Besezung seinecs Gerichtres mit einem 
nach obigen Vorschriften, geeigneten Ge, 
richtshalter vernachläßigen würde, so soll er 
mit Straf-Befehlen dazu angehalten werden; 
und bleiben diese fruchtlos, so ist von der ein- 
schlágigen Landes-Stelle ein tauglicher Ge- 
richtshalter zu ernennen, und dessen Bestal- 
lung, nach Verhältniß des Umfanges seines 
Gescháftes, zu bestimmen. 
14. Diesen Gerichtshaltern ist die zur un- 
partheiischen Rechtspflege wesentliche Unab- 
hängigkeit eben so, wie Unseren Gerichts- 
Beamten auf die Weise zu versichern, daß 
sie nur wegen Vergehen nach vorhergegange- 
ner Untersuchung, und zufolge eines darauf 
gegründeten richterlichen Erkennmisses amovirt 
werden können.
	        
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