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Königlich-Baterisches
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Negierungsblatt
XXVI. Stück. München, Sonnabend den 20. Juni r807.
Allerhöchste Verordnung.
(Die Patrimonial-Gerichtspflege in Alt-Balern,
der oberen Pfalz und Neuburg betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Unr. besondere Aufmerksamkeit für das
Wohl Unserer-Unterthanen bei einer guten Justiz-Phege
haben Wir auch in den Verordnungen
für die Verwaltung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit
in den neuerworbenen Landen,
bei Bestimming der Rechte der vorhin ritterschaftlichen
Gursbesizer, und in Unserer Deklaration
über die Verhlältnisse der Unserer
Souverainität unterworsenen Fürsten, Grasen
und Herren kr. allgemein zu erkennen gegeben.
Der Erfolg des dadurch begründeten Vertrauens
der Umerthanen zu den Gerichten, des
Ansehens dieser, und der allgemeinen Beruhigung
für Gerechtigkeit enesprach schon so erwünscht
Unserer Absicht, daß Wir davon Unsere
Umerthanen der altbaierischen Lande um
so weniger ausschliessen wollen, als die denselben
bisher gegebenen Geseze und einzelnen
Verordnungen über solche Patrimonial: Geriches-Pfflege
weder bestimme, noch umfassend
genug sind-——
Durch diese Berrachtungen bewogen, verordnen
Wir nun im Allgemeinen:
1. Die Gerichtsbarkeit, welche einem Unserer
Unterthanen, oder einer Gemeinde als
Guts= oder Hofmarks= Herrn, oder Kraft eines
sonstigen Privilegs zusteher, darf nur von
einem solchen Richter ausgeübt werden, welcher
von Unserer einschlägigen bandes-Stelle
dazu tauglich erkaunt ist.
2. Wein also der Gerichtsherr selbst solche
ausüben will, so muß er bei dieser Landes-Stelle
der Prüfung sich unterwerfen, und dadurch
die Erklärung, daß er dazu tauglich erkannt
sey, bewirken.
3. Fur die Gerichrs-Herren, welche bisher
schon die Gerichtsbarkeit selbst ausgeübe haben,
wollen Wir einer Dispensation von solcher
Prüfung start geben; in so ferne die ihnen
vorgesezten Landes= Stellen Uns pflichtmäßig
bezeugen werden, daß sie keinen Anlaß
hatten, an der Tauglichkeit derselben zu solchem
Richter-Amnte zu zweifeln.
4. Sämtliche Gerichtsherren von Ober= und
Niederbaiern, der oberen Pfalz, und der Provinz
Neuburg werden, bei Strafe der Sequestration
ihrer Gerichtebarkeit, ausgefodert,
binnen drei Monatem anzuzeigen, ob sie solche