Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Königlich-Baterisches

1002

Negierungsblatt

 

XXVI.  Stück.  München,  Sonnabend  den  20.  Juni  r807.

 

 

Allerhöchste  Verordnung.

(Die  Patrimonial-Gerichtspflege  in  Alt-Balern,
der  oberen  Pfalz  und  Neuburg  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Unr.  besondere  Aufmerksamkeit  für  das
Wohl  Unserer-Unterthanen  bei  einer  guten  Justiz-Phege
  haben  Wir  auch  in  den  Verordnungen
  für  die  Verwaltung  der  Patrimonial-Gerichtsbarkeit
  in  den  neuerworbenen  Landen,
bei  Bestimming  der  Rechte  der  vorhin  ritterschaftlichen
  Gursbesizer,  und  in  Unserer  Deklaration
  über  die  Verhlältnisse  der  Unserer
Souverainität  unterworsenen  Fürsten,  Grasen
  und  Herren  kr.  allgemein  zu  erkennen  gegeben.


Der  Erfolg  des  dadurch  begründeten  Vertrauens
  der  Umerthanen  zu  den  Gerichten,  des
Ansehens  dieser,  und  der  allgemeinen  Beruhigung
  für  Gerechtigkeit  enesprach  schon  so  erwünscht
  Unserer  Absicht,  daß  Wir  davon  Unsere
  Umerthanen  der  altbaierischen  Lande  um
so  weniger  ausschliessen  wollen,  als  die  denselben
  bisher  gegebenen  Geseze  und  einzelnen
Verordnungen  über  solche  Patrimonial:  Geriches-Pfflege
  weder  bestimme,  noch  umfassend
genug  sind-——



Durch  diese  Berrachtungen  bewogen,  verordnen
  Wir  nun  im  Allgemeinen:

1.  Die  Gerichtsbarkeit,  welche  einem  Unserer
  Unterthanen,  oder  einer  Gemeinde  als
Guts=  oder  Hofmarks=  Herrn,  oder  Kraft  eines
  sonstigen  Privilegs  zusteher,  darf  nur  von
einem  solchen  Richter  ausgeübt  werden,  welcher
  von  Unserer  einschlägigen  bandes-Stelle
dazu  tauglich  erkaunt  ist.

2.  Wein  also  der  Gerichtsherr  selbst  solche
ausüben  will,  so  muß  er  bei  dieser  Landes-Stelle
  der  Prüfung  sich  unterwerfen,  und  dadurch
  die  Erklärung,  daß  er  dazu  tauglich  erkannt
  sey,  bewirken.

3.  Fur  die  Gerichrs-Herren,  welche  bisher
schon  die  Gerichtsbarkeit  selbst  ausgeübe  haben,
  wollen  Wir  einer  Dispensation  von  solcher
  Prüfung  start  geben;  in  so  ferne  die  ihnen
  vorgesezten  Landes=  Stellen  Uns  pflichtmäßig
  bezeugen  werden,  daß  sie  keinen  Anlaß
hatten,  an  der  Tauglichkeit  derselben  zu  solchem
  Richter-Amnte  zu  zweifeln.

4.  Sämtliche  Gerichtsherren  von  Ober=  und
Niederbaiern,  der  oberen  Pfalz,  und  der  Provinz
  Neuburg  werden,  bei  Strafe  der  Sequestration
  ihrer  Gerichtebarkeit,  ausgefodert,
binnen  drei  Monatem  anzuzeigen,  ob  sie  solche