Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Rentaͤmter betreffend, wird den koͤniglichen 
Rentaͤmtern der hiesigen Provinz aufgetragen: 
Wenn selbe im Laufe des gegenwärtigen 
Finanzjahres eine Veränderung durch Ab- 
oder Zugänge erlicten, den vorgeschriebenen 
Spezial: Etat, oder im Nichtveränderungs= 
Falle Anzeigsberichte hieher zu machen. 
Die Eichstädtischen Rentämter, denen un- 
ter heurigem besondere Enrschließung zuge- 
hen wird, sind hierven ausgenommen. 
Uebrigens erhalten sämtliche königliche 
Rentämter den Auftrag, die in der Eingangs 
berührten General Verordnung anbefohlenen 
Verzeichnisse sämtlicher Amts-Ausstände läng- 
stens bis Ende Juli laufenden Jahres aller- 
unter#thänigst hierher einzuschicken. 
Reuburg den s. Juni 1807. 
Königliches General= andeskom= 
missaritat in Neuburg, als Pro- 
vinzial: Etats-Kuratel. 
Graf von Tassis. Graf von Reisach. 
Gdttlinger. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Erlanbniß zu gcomctrischer Praris in der 
kdniglichen Prorinz Schwaben betressend.) 
Im Namen Seiner Majestat des Königs. 
In dem, zu Folge öffentlicher Ausschrei- 
bung (stehe Regierungsblatt, Seite §o7, 
Stück XV.) am 6. Mai dieses Jahres abge- 
haltenen Prüfungs-Konkurse der Kandidaten 
der Geometrie, haben sich, im Vergleiche mit 
den übrigen, als die Fähigsten bewiesen: 
Joseph Müller von Ebersbach, 
Joseph Anton Walchner von Weiler, 
  
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Johann Georg Sibransgi von Kirch- 
haslach, und 
Anton Landherr von Ichenhausen. 
Man sindet sich bewogen, den hier benann- 
ten die Erlaubniß zu Uebernahme geometri- 
scher Arbeiten in der königlichen Provinz 
Schwaben allergnädigst hiemit zu ertheilen. 
Ulm den 1. Juni 1807. 6 
Königliche #Landes-Direktion 
in Schwaben. 
von Merz, Direktor. 
Deisler. 
  
(Die Brandassekuranz von der Provinz Schwaben 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die in Gemäßheit gnädigster General-Ver- 
ordnung vom Jahre 180 über die in der Pro- 
vinz Schwaben neu eingeführte allgemeine 
Brandschadens= Versicherung für das erste 
Assekuranzjahr 1805 verfaßte, auch justifizirte 
und gnädigst approbirte Umlags= Berechnung, 
wird zufolge gnädigster Landes-Direktions- 
Emschließung vom 11. dieses mittels nachfol- 
gender Tabelle, woraus zugleich der ganze 
Bestand des Instituts von gedachtem Jahre, 
nebst den Geldanweisungen zu ersehen, dem 
Dublikum zur Einssccht öffentlich vorgelege. 
Ulm den 15. Mai 1807. 
Königliche Brandassekuranz-Kom- 
mission in Schwaben. 
von Frech, Landesdirektione-Rath. 
Feneberg.
	        
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