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Wir Marimilian Josephb,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Wiewohl Wir glaubten, durch die Verord-
nungen vom 4. April 1800, und 14. Oktober
1803 an allen Orten, wo Gemeinde-Gründe
vorhanden sind, eine mehr oder weniger reich-
haltige Quelle für Schule und Schullehrer
eröffnet zu haben, so mußten Wir aus eurem
Berichte vom 22. vorigen Monats, und dessen
Beilagen nichts destoweniger ersehen, daß Un-
seren landesväterlichen Absichten vielfältig aus
dem Grunde nicht entsprochen worden, weil
viele kulturfähige Gemeinde-Pläze aus man-
cherlei unstatthaften Rücksichteen der Unterbe-
hörden sowohl, als der Gemeinden bisher un-
vertheilt geblieben sind, und wohl noch lange
unvertheilt bleiben dürften.
Wir finden Uns daher veranlaße, obige
Verordnungen nach dem Sinne der in dieser
Sache an sämtliche Gerichtsstellen des Landes
unterm 25. Februar r 03 erlassenen Instruktion
dahin auszudehnen, daß
1. überall, wo die Kultur der Gemeinbe=
Gründe nicht eingeleitet werden will, diese,
sobald einer der Schulvorsteher den geseglichen
Antheil bei der einschlägigen Gerichtsstelle für
Schuleund Schullehrer zur Kulrur verlangt, auf
Kosten der Gemeinde ausgemessen werden sollen; 6
2. daß überhaupt und insbesondere auch
da, wo, wegen bestehender Verträge, oder
anderer Verhältnisse, ungleiche Theile gemacht
werden, für die Schule einer der besseren,
und nüheren Theile auszuscheiden sei.
Alsdann können die dem Schulorte näher
gelegenen Antheile dem Schullehrer, in so
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ferne solches nach dem Urtheile der Schulvor-
staͤnde zu seinem Unterhalte nothwendig, und
dem Lehramte nicht nachtheilig ist, zur freien
Kultur und Benuͤzung gegen Verantwortlichkeit
uͤberlassen, dagegen sollen die von der Schule
entfernter liegenden Gruͤnde gemaͤß der Verord-
nung vom 14. Oktober 1803 behandelt werden.
Damiit saͤnitliche Gerichtsstellen, so wie die
uͤbrigen betreffenden Theile sich danach zu
achten wissen, werdet ihr hiermit beauftragt,
diese Unsere Verordnung im Regierungsblatte
bekannt zu machen.
München den 19. Juni 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Die Foderungen der Gerichtödiener und Obleute
bei Besorgung der Brandassekuranz-Geschäfte
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Ocdgleich alle in die Brand-Assekuranz ein-
schlagende Geschäfte, jene, bei denen die Ge-
neralberordnung eine Ausnahme macht, aus-
genommen, unentgeltlich sollen besorge wer-
den; so haben doch die Obmänner-zu Tunzen
hausen und Massenhausen, Landgerichts Frei-
King, eine Abgabe bei Vertheilung der Cerr#=
fikate eingesodert, und der Obmann zu Kranz-
berg benannten andgerichts bey dieser Gele-
genheit eine freiwillige Gabe angenommen.
Nachdem dieses den bestehenden Verord-
nungen entgegen laufende Verfahren nicht
kann nachgesehen werden; als werden auf den
moͤglichen Fall, daß solche Foderungen auch