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den ist, daß der der vormaligen ritterschaftlichen
Burg Friedberg annectirt gewesene St. Jo-
sephs-Orden und desselben Dekorationen als
mit der deutschen Kaiserwürde erloschen in den
königlichen Staaten nirgend mehr getragen
werden soll; so wird solches sämtlichen Land-
sassen, die Glieder des ersagten Rinerordens
waren, hierdurch zur Nachachtung bekannt
gemacht. Bamberg den 6. Juli 1807.
Königliche Landes-Direktion
in Bamberg.
Freiherr von Stengel.
Weiermann.
(Dle Beischaffung der Feuer-Losch-Reguisiten in
der Provinz Basern betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem der Beischaffung der Feuer-Kösch-
Requisiten darin einige Schwierigkeit entgegen
stehen dürste, daß weder die ledernen Feuer-
Eimer, noch die ledernen Sprizen-Schläuche
in gehöriger Menge, oder doch nur um einen,
durch die vermehrte Nachfrage sehr erhöhten
Preis zu haben sind; so werden alle Behör--
den autorisirt, die allgemein anerkannt nuz-
lichen Feuer-Eimer von gestricktem Haufe
beizuschaffen, und für Dörfer und äármere Ge-
meinden auch hänfene Schluche der Art, we-
nigst zum ersten Bedarfe zu kaufen, bis derer
Umstände es erlauben, die zwar theureren,
aber auch dauerhafteren ledernen Schläuche zu
haben.
Eo ist zu wünschen, daß sich Mehrere in der
Baierischen oder in den übrigen Provinzen fän-
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den, welche sich diesem neuen, und im Aus-
lande schon mit dem besten Erfolge im Großen
betriebenen Erwerbzweige nicht nur als Né-
benarbeit, sondern als Hauptberrieb unterzie-
hen möchten. München den b. Juli 1807.
Kinigliche kandes-Direktion
in Baiern.
Freiherr von Weichs.
Halder.
(Die Holz-Welde= so andere Berechtigungen der
leibfälligen Unterthanen in den Kameralwal-=
dungen in der Provinz Schwaben bekzeffend.)
Im Namen Seiner Mazestät des Königs.
Ee ist ein von der allerhöchsten Stelle vor-
geschriebener Grundsaz, daß bie Kameral-
Waldungen allmählig von allen darauf haften-
den Servituten befreiet werden, die (owohl
ein Hinderniß in deren Bewirhschaftung nach
sich zjiehen, als auch die Uebersicht über den
reinen Errrag derselben erschweren. Zur Er-
reichung dieser Absicht ist das königliche Forst-
personal bereits angewiesen, die Einlellung
zur Ablösung der Berechtigungen von eigen-
thümlichen Gutsbesizern zu treffen, und zur
Genehmigung einzusenden. Die hierzu be-
stimmte Norm ist aber nicht anwendbar auf
diejenigen Gutsbesizer, die ihr Gut in einen
Zeitbestand übernommen haben, nach dessen
Umfluße dem allerhöchsten Aerar als Grund=
eigenthümer die freie Disposinon darüber zu-
stehet. Bei allen diesen, nach dem Sinne
der Verordnung vom 26. Dezember 1804,
(I. Se#ck des Regierungsblattes vom Jahre
18oS.) streng leibsslligen Gütern hat man