Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1185 
Inzwischen sind die vorstehenden Anord- 
nungen alsbald in Vellzug zu bringen. 
München den 10. Juli 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf Hniglichen allerhochsten Befebl. 
von Krempelhuber. 
  
(Uniformlrung der Stadtgerichts= und Maglstrats- 
Kopisten berreffend.) 
Wir Maximilian Joseph. 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachträglich zu den allerhöchsten Entschlie- 
ßungen vom 9. Februar und 8. Juni laufen- 
den Jahres, in Betref der Uniformirung 
der Stademagistrate und Stadtgerichte, be- 
willigen Wir den Stadtgerichts= und Verwal= 
tungsrathe-Offizianten und Kopisten die näm- 
lche Unisorme, wie sie in der Verordnung 
vom 9. Februar den Stadtgerichts, und Ver- 
waltungsraths-Abktuaren vorgeschrieben war, 
sedoch ohne eingemischten Goldfaden an dem 
zelbseidenen Degengehäünge. München den 
10. Juli 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Monegelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehk. 
von Flad. 
  
(Den Anfang des Lehrkurses der Hebammen in 
Neuburg bertreffend.) 
Im Namen Seiner Masestat des Ksnigs. 
Dader behrkurs der Hebammen den 1. Sep- 
tember des laufenden Jahres ansängt, so erhal 
  
1186 
ten die königlichen Baierischen Kand-Richter- 
dmier der Provinz Meuburg hlermit die Wei- 
sung, daß, wo in ihren Bezirken gelernte Heb- 
ammen noch abgehen, sie den Vorstehern der 
Gemeinden dieser Distrikte zu eröffnen haben, 
daß man ihnen die Auswahl der Personen, 
zu denen sie Vertrauen haben, zwar erlaube, 
jedoch hätten sie bei dieser Wahl dahin zu 
sehen, daß nur solche Individuen gewähle 
würden, deren Lebenswandel unbescholten, 
die über 4% Jahre nicht alt sind, gut besen und 
Schreiben können, und über dieß die nöthige 
Fassungskraft für die Kenntnisse zu ihrem 
künftigen Berufe besizen. 
Die nach diesen Bedingnissen gewählten In- 
dividuen sind durch den königlichen Landge- 
richts-Hhysikus in Gegenwart des königlichen 
Landrichteramts genau zu prüfen, ob sie auch 
die vorgeschriebenen physischen, sittlichen und in- 
tellektuelen Eigenschaften besizen, oder niche, 
wonach er den wirklich Befähigten pflichtmäßi- 
g Zeugnisse auszustellen hat, welche das könig- 
liche Landrichteramt mittelst motivirten Be- 
riches längstens bis den r8. August des lau- 
senden Jahres an die unterzeichnete Stelle 
unterthänigst einzuschicken hat. 
Die zu diesem Lehrkurse begutachteten In- 
dividuen haben sich nun Samstags den 29. 
August Nachmittags 2 Uhr bei der königli- 
chen Medizinal: Sektion unfehlbar zu stellen. 
Neuburg den 27. Juni 1807. 
Königliche #Landes-Direktion. 
in Neuburg. 
Graf von Tassis. 
Barth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.