Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1241 
Koͤniglich-Baterisches 
1242 
Regierungsblatt. 
  
XXNIII. Stück. München, Sonnabend den s. August 1807. 
  
Allgemeine Berordnungen. 
(Den Freizügigkeits-Verkrag mit Oesterreich be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
Nachdem der am 24. Mai laufenden Jahres 
zwischen Unseren und den kaiserlich-Hesterrei= 
chischen Staaten durch die beiderseirigen Be- 
vollmächtigten abgeschlossene erneuerte Freizü- 
zigkeirs-Vertrag nunmehr die beiderseitige al- 
lerhöchste Genehmigung erhalten har; so las 
sen Wir denselben zur allgemeinen Kenntniß 
und Nachachtung durch das Regierungsblatt 
ösfentlich bekannt machen. Munchen den 24. 
Juli 1807. 
Max Josepb. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Flad. 
Erncuerter Freizügigkeits-Verèerag 
zwischen dem kaiserlichen Oesterreichischen und 
königlichen Baierischen Hofe. 
Da sowohl von Seite des kalserlichen kö- 
niglichen Oesterreichischen, als deo königlichen 
Baierischen Hofes die Geneigtheit bejeigt wor- 
den ist, den unterm 4. Juni 1804 abgeschlof 
senen Freizügigkeits-Vertrag zu erneuern, und 
auf die seit dieser Zeit beiderseits neuerworbe- 
nen änder auszudehnen, auch jene Bestim- 
mungen beizufügen, wodurch den bereits ein- 
getretenen und noch etwa sich ergebenden An- 
ständen abgeholsen und vorgebeugt werden 
kann; so haben sich die beiderseitigen Bevoll- 
maͤchtigten, nämlich der am königlichen Hof- 
lager akkreditirte kaiserliche königliche Oesterrei- 
chische wirkliche geheime Rath, außerordene 
liche Gesandte und bevollmächtigte Minister, 
Friedrich Graf von Stadion, und der 
königliche Baierische geheime Staats-und Kon- 
ferenz-Minister, Marimiltan Joseph 
Freiherr von Monegelas mit beddersei- 
tigem Vorbehalt der unmittelbaren- allerhöch- 
sten Genehmigung über nachstehenden verbind- 
lichen Freizügigkeits-Vertrag vereiniget: 
V. I. Zwischen sämtlichen kaiserlichen k 
niglichen Oestereichischen und sämtlichen ks- 
niglichen Baierischen Staaten soll eine völlige 
Frcizügigkeit dergestalt bestehen, daß bei kei- 
ner Vermögens= Exportarion, auf welche Art 
solche geschähe, ein Abschoß oder Abfahrt- 
Geld, oder Nachsteuer, in so ferne dieselben 
bisher in die landesfürstlichen Kassen gestossen 
sind, eingehoben werden sollen.
	        
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