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Koͤniglich-Baterisches
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Regierungsblatt.
XXNIII. Stück. München, Sonnabend den s. August 1807.
Allgemeine Berordnungen.
(Den Freizügigkeits-Verkrag mit Oesterreich be-
treffend.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Nachdem der am 24. Mai laufenden Jahres
zwischen Unseren und den kaiserlich-Hesterrei=
chischen Staaten durch die beiderseirigen Be-
vollmächtigten abgeschlossene erneuerte Freizü-
zigkeirs-Vertrag nunmehr die beiderseitige al-
lerhöchste Genehmigung erhalten har; so las
sen Wir denselben zur allgemeinen Kenntniß
und Nachachtung durch das Regierungsblatt
ösfentlich bekannt machen. Munchen den 24.
Juli 1807.
Max Josepb.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl.
von Flad.
Erncuerter Freizügigkeits-Verèerag
zwischen dem kaiserlichen Oesterreichischen und
königlichen Baierischen Hofe.
Da sowohl von Seite des kalserlichen kö-
niglichen Oesterreichischen, als deo königlichen
Baierischen Hofes die Geneigtheit bejeigt wor-
den ist, den unterm 4. Juni 1804 abgeschlof
senen Freizügigkeits-Vertrag zu erneuern, und
auf die seit dieser Zeit beiderseits neuerworbe-
nen änder auszudehnen, auch jene Bestim-
mungen beizufügen, wodurch den bereits ein-
getretenen und noch etwa sich ergebenden An-
ständen abgeholsen und vorgebeugt werden
kann; so haben sich die beiderseitigen Bevoll-
maͤchtigten, nämlich der am königlichen Hof-
lager akkreditirte kaiserliche königliche Oesterrei-
chische wirkliche geheime Rath, außerordene
liche Gesandte und bevollmächtigte Minister,
Friedrich Graf von Stadion, und der
königliche Baierische geheime Staats-und Kon-
ferenz-Minister, Marimiltan Joseph
Freiherr von Monegelas mit beddersei-
tigem Vorbehalt der unmittelbaren- allerhöch-
sten Genehmigung über nachstehenden verbind-
lichen Freizügigkeits-Vertrag vereiniget:
V. I. Zwischen sämtlichen kaiserlichen k
niglichen Oestereichischen und sämtlichen ks-
niglichen Baierischen Staaten soll eine völlige
Frcizügigkeit dergestalt bestehen, daß bei kei-
ner Vermögens= Exportarion, auf welche Art
solche geschähe, ein Abschoß oder Abfahrt-
Geld, oder Nachsteuer, in so ferne dieselben
bisher in die landesfürstlichen Kassen gestossen
sind, eingehoben werden sollen.