Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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koͤniglichen Prodinzen wider das Haufiren be- 
stehenden Geseze nicht uͤberschreiten, weßhalb 
er auch ihre Namen beim Kreisamte bekannt 
zu machen, und immgtrikuliren zu lassen hat, so 
wie auch der Name des Fabrikanten auf dem 
Reisepaße des Hausirers bemerkt werden muß. 
10. Im Falle, daß ein solcher Hausirer 
mit seiner Waare in einer anderen koͤniglichen 
Provinz betroffen wird, er mag nun des Ver- 
kaufes in derselben überwiesen seyn, oder nur 
zu transstiren vorgeben, so soll 
a. die Obrigkeit des Distrikts, in welchem 
derselbe betroffen worden, den Haustrer nach 
geschehener Anzeige, und nach erhobenem Fak- 
tum gegen Wiedererstattung der Unkosten durch 
das Kreisamt, zu welchem der Patentbesizer, 
auf dessen Name der Hausirer reiset, gehört, 
auf drei Monate in gefänglichen Haft neh- 
men, seinen Waaren= Vorrath konfisziren, 
und solchen vernichten, unverzüglich aber das 
königliche Gubernium dahier nebst Einsendung 
des vorgefundenen Hausirpasses von dem Vor- 
gange in Kenmeuiß sezen, damit durch dieses 
das Weitere verfügt werden könne. 
b. Soll der Fabrikant, auf dessen Firma der 
Haufstrer reiset, so fl. Strafe zum Armen- 
Fonde seines Landgerichts erlegen; 
P. der betretene Hausirer auf Kosten des 
Fabrikanten ein Viertljahr in gefänglichen 
Haft behalten werden; endlich 
d. einem solchen Hausirer für die Zukunft 
alles Hausiren bei einjähriger Gefängnißstrafe 
auf eigene Kosten für immer untersagt seyn. 
Uebrigens 
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11. Bleibt jenen Fabrikanten, welche keine 
Patente erhalten, oder sie in der Folge ver- 
lieren, unbenommen, Oele und Geister, wel- 
che sie verfertigen, an ordentliche Material- 
Handlungen und Apotheken zu versenden, und 
abzusezen. 
Samtliche Kreisaͤmter, Landgerichte, und 
übrige Polizei-Behörden werden demnach zur 
genauen Befolgung dieser allerhöchsten Ver- 
ordnung auf das strengste hiermit angewiesen. 
Jnnsbruck den al. Juli 1807. 
Königliches Baierisches Guber- 
nium in Tirol. 
Widder, Direktor. 
Taufenbach. 
  
(Die Bekanntmachung der neuen Verordnungen, 
welche Medizinal = Personen angehen, in 
der Provinz Schwaben betreffend.) 
Im Ramen Seiner Majestat des Königs. 
Oefter ist es schon der Fall gewesen, daß 
Hebammen, Chyrurgen, Apotheker 2c. wenn 
sie zur Strafe gezogen werden sollten, weil 
sie den bestehenden Verordnungen entgegen 
gehandelt hatten, ihre Vergehen damit ent- 
schuldig#en, daß sie die Verordnung niche ge- 
kanne hätten, indem sie das Regierungs-Blatt 
nicht zu Handen bekämen u. f. w. 
Um nun dergleichen Entschuldigungen und 
Ausflüchten für die Zukunft zu begegnen, wird 
hiermit verordnet, daß, wenn eine neue, die 
oben benannte Medizinal-Personen angehende 
Verordnung durch das Regierungsblart bekanm 
gemacht wird, sie von jeder Polizei= Behörde 
den respektiven Medizinal-Personen ihres
	        
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