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koͤniglichen Prodinzen wider das Haufiren be-
stehenden Geseze nicht uͤberschreiten, weßhalb
er auch ihre Namen beim Kreisamte bekannt
zu machen, und immgtrikuliren zu lassen hat, so
wie auch der Name des Fabrikanten auf dem
Reisepaße des Hausirers bemerkt werden muß.
10. Im Falle, daß ein solcher Hausirer
mit seiner Waare in einer anderen koͤniglichen
Provinz betroffen wird, er mag nun des Ver-
kaufes in derselben überwiesen seyn, oder nur
zu transstiren vorgeben, so soll
a. die Obrigkeit des Distrikts, in welchem
derselbe betroffen worden, den Haustrer nach
geschehener Anzeige, und nach erhobenem Fak-
tum gegen Wiedererstattung der Unkosten durch
das Kreisamt, zu welchem der Patentbesizer,
auf dessen Name der Hausirer reiset, gehört,
auf drei Monate in gefänglichen Haft neh-
men, seinen Waaren= Vorrath konfisziren,
und solchen vernichten, unverzüglich aber das
königliche Gubernium dahier nebst Einsendung
des vorgefundenen Hausirpasses von dem Vor-
gange in Kenmeuiß sezen, damit durch dieses
das Weitere verfügt werden könne.
b. Soll der Fabrikant, auf dessen Firma der
Haufstrer reiset, so fl. Strafe zum Armen-
Fonde seines Landgerichts erlegen;
P. der betretene Hausirer auf Kosten des
Fabrikanten ein Viertljahr in gefänglichen
Haft behalten werden; endlich
d. einem solchen Hausirer für die Zukunft
alles Hausiren bei einjähriger Gefängnißstrafe
auf eigene Kosten für immer untersagt seyn.
Uebrigens
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11. Bleibt jenen Fabrikanten, welche keine
Patente erhalten, oder sie in der Folge ver-
lieren, unbenommen, Oele und Geister, wel-
che sie verfertigen, an ordentliche Material-
Handlungen und Apotheken zu versenden, und
abzusezen.
Samtliche Kreisaͤmter, Landgerichte, und
übrige Polizei-Behörden werden demnach zur
genauen Befolgung dieser allerhöchsten Ver-
ordnung auf das strengste hiermit angewiesen.
Jnnsbruck den al. Juli 1807.
Königliches Baierisches Guber-
nium in Tirol.
Widder, Direktor.
Taufenbach.
(Die Bekanntmachung der neuen Verordnungen,
welche Medizinal = Personen angehen, in
der Provinz Schwaben betreffend.)
Im Ramen Seiner Majestat des Königs.
Oefter ist es schon der Fall gewesen, daß
Hebammen, Chyrurgen, Apotheker 2c. wenn
sie zur Strafe gezogen werden sollten, weil
sie den bestehenden Verordnungen entgegen
gehandelt hatten, ihre Vergehen damit ent-
schuldig#en, daß sie die Verordnung niche ge-
kanne hätten, indem sie das Regierungs-Blatt
nicht zu Handen bekämen u. f. w.
Um nun dergleichen Entschuldigungen und
Ausflüchten für die Zukunft zu begegnen, wird
hiermit verordnet, daß, wenn eine neue, die
oben benannte Medizinal-Personen angehende
Verordnung durch das Regierungsblart bekanm
gemacht wird, sie von jeder Polizei= Behörde
den respektiven Medizinal-Personen ihres