1317
(Den Landgerichts--Physikus Geiger in Lands-
hut betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Dem Landgerichts-Phystkus, Doktor
Geiger zu Landshut, wollen Wir zur ver-
dienten Belohnung der eifrigen und gefahr-
vollen Verwendung, womit er sich in dem
Kriege von 1gos der Behandlung der kran-
ken und verwundeten Soldaten in den Feld-
Spitälern widmete, und die Verbreitung
ihrer ansteckenden Krankheiten zu verhindern
bestrebt war, so wie zum Andenken der pa-
triotischen Thar, wodurch er ein der Gefahr
der Plünderung ausgeseztes Magazin zu ret-
ten wußte, die stlberne Verdienst-Medaille=
bewilligen. München den r0. Juli 1807.
Max Josepp.
Freiherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhchsten Befehl.
von Flad.
(Das Landgericht Pleistrin in der oberen Pfalz be-
trefsend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir sehen Uns bewogen, bei nunmehr
veränderten Umständen die dadurch veranlaßte
provisorische Besezung des Landgerichts Plei-
stein aufzuheben, und dieses Amt mit dem
Landgerichte Treswiz, wie es im Jahre 1803
gewesen ist, wiederum zu vereinigen.
Diese allerhöchste Verfügung ist bis zu dem
eintretenden nächsten Eratsjahr in vollständi-
zgen Vollzug zu seien,
1318
Auf die Wiederanstellung des hiedurch
außer Aktivitär tretenden Landrichters ist bei
sich ereignender Gelegenheit der gutächtliche
Bedacht zu nehmen.
Der Landgerichts-Aktuar Weiß erhält
seine Bestimmung in der nämlichen Eigenschaft
bei dem Landgerichte Donauwörth.
München den 4. August 180)7.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdnmiglichen allerhochsten Befehl.
von Krempelhuber
Auezug aus der allerhöchsten Entschließung,
welche unterm 1. August :80. in Betreff
des Sctipendien-Genußes an die Landes-
Direktion in Bamberg ergangen ist.
Wir erkláren, als nachträgliche Bestim-
mung zu Unserer Verordnung vom #S. Fe-
bruar 18o5, über den Stipendien: Genuß:
daß Auswärtigen, wenn sie eine Unserer
Universstäten zu besuchen, durch ihre Landes-
Geseze verhindert, und zur Betreibung ihrer
Studien aufeiner hohen Schule ihres eigenen
Staates verbunden werden, der Genuß sol-
cher Familien Stiftungen, deren Seifrungs-
Vermögen in Unseren Landen hinterliegt, nicht
entzogen werden solle.
Wir erwarten jedoch, daß auswiärtige Re-
Fierungen gegen Unsere Unterrhanen die näm-
lichen Grundsäze eintreten lassen werden.
Nur gegen jene Staaten, welche der Rezi-
prozitaͤt nicht statt geben wollten, würden
Wir zu beschränkenden Verfögungen veran-
laßt werden können,