Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1317 
(Den Landgerichts--Physikus Geiger in Lands- 
hut betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Dem Landgerichts-Phystkus, Doktor 
Geiger zu Landshut, wollen Wir zur ver- 
dienten Belohnung der eifrigen und gefahr- 
vollen Verwendung, womit er sich in dem 
Kriege von 1gos der Behandlung der kran- 
ken und verwundeten Soldaten in den Feld- 
Spitälern widmete, und die Verbreitung 
ihrer ansteckenden Krankheiten zu verhindern 
bestrebt war, so wie zum Andenken der pa- 
triotischen Thar, wodurch er ein der Gefahr 
der Plünderung ausgeseztes Magazin zu ret- 
ten wußte, die stlberne Verdienst-Medaille= 
bewilligen. München den r0. Juli 1807. 
Max Josepp. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhchsten Befehl. 
von Flad. 
(Das Landgericht Pleistrin in der oberen Pfalz be- 
trefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir sehen Uns bewogen, bei nunmehr 
veränderten Umständen die dadurch veranlaßte 
provisorische Besezung des Landgerichts Plei- 
stein aufzuheben, und dieses Amt mit dem 
Landgerichte Treswiz, wie es im Jahre 1803 
gewesen ist, wiederum zu vereinigen. 
Diese allerhöchste Verfügung ist bis zu dem 
eintretenden nächsten Eratsjahr in vollständi- 
zgen Vollzug zu seien, 
1318 
Auf die Wiederanstellung des hiedurch 
außer Aktivitär tretenden Landrichters ist bei 
sich ereignender Gelegenheit der gutächtliche 
Bedacht zu nehmen. 
Der Landgerichts-Aktuar Weiß erhält 
seine Bestimmung in der nämlichen Eigenschaft 
bei dem Landgerichte Donauwörth. 
München den 4. August 180)7. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdnmiglichen allerhochsten Befehl. 
von Krempelhuber 
Auezug aus der allerhöchsten Entschließung, 
welche unterm 1. August :80. in Betreff 
des Sctipendien-Genußes an die Landes- 
Direktion in Bamberg ergangen ist. 
Wir erkláren, als nachträgliche Bestim- 
mung zu Unserer Verordnung vom #S. Fe- 
bruar 18o5, über den Stipendien: Genuß: 
daß Auswärtigen, wenn sie eine Unserer 
Universstäten zu besuchen, durch ihre Landes- 
Geseze verhindert, und zur Betreibung ihrer 
Studien aufeiner hohen Schule ihres eigenen 
Staates verbunden werden, der Genuß sol- 
cher Familien Stiftungen, deren Seifrungs- 
Vermögen in Unseren Landen hinterliegt, nicht 
entzogen werden solle. 
Wir erwarten jedoch, daß auswiärtige Re- 
Fierungen gegen Unsere Unterrhanen die näm- 
lichen Grundsäze eintreten lassen werden. 
Nur gegen jene Staaten, welche der Rezi- 
prozitaͤt nicht statt geben wollten, würden 
Wir zu beschränkenden Verfögungen veran- 
laßt werden können,
	        
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