Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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mehr zugelassen werden, indem sie nach all- 
gemeinen und besonderen Rechtsgrundschen 
durch die Verehelichung aus ibrer vorigen 
Rechtssphére in jene ihres Mannes über- 
geht, und sonach ihrer früberen Füäbigkeiten 
verlustig wirr. 
10.) Das Privileglum kann nicht aufalle 
Lehen ohne Unterschied, sondern nur auf je- 
ne Lehen angewendet werden, welche schon 
zur Verleihungs-Zeit 1518. an den alten 
Adel verliehen waren. 
II.) In Zukunft bat sich daber jede Fa- 
milie, die das Privilegium gebrauchen will, 
vor allem als altadelich, und die angespro- 
chenen tehen als alte tehen auszuweisen. 
12.) Die Veräußerung eines alten tehen 
von einem Altadelichen an einen gleichfalls 
Altadelichen ziebt, wenn solche mit lehen- 
berrlichem Konsense erfolgt, den Verlust 
der Maximilianischen Lehen-Gnade nicht nach 
sich. 
13.) Da der Kaiser Maximilian nur den 
Tirolischen Adel privilegirte, und nur in 
Rücksicht auf die Tirolischen tehen prioilegi- 
ren konnte, so ist seine tehen: Gnade we- 
der auf den Adel noch auf die tebenschaf- 
ten der erst in neueren Zeiten mit Tirol ver- 
einigten tandestheile, mitbin weder auf Tri- 
ent, noch Briren, noch die übrigen Acces= 
sionen anwendbar. Die tebenbücher des alt- 
tirolischen tehenhoses vom Jahre 15 18. find 
in dieser Hinsicht als Norm anzunebmen. 
14.) Wenn die Abfsindung der eigenen Er- 
ben des lezten Vasallen durch Hinausbezab= 
lung einer bestimmten Geldsumme für das 
1340o 
ihnen gebührende Viertel der beimfälligen 
teben geschieht, so kann dieß nur in der 
Art statt finden, daß das binausbezablte Ka- 
pital als ein Geldlehen mit den nämlichen 
Eigenschaften konstituirt werde, welche mit 
dem abgelösen Viertheile selbst, wenn es in 
Natrur besogen worden wäre, verbunden ge- 
wesen seyn würden. 
Nach diesen aus der Verleihungs-Urkunde 
unmittelbar fließenden Erkldrungen und Be- 
stimmungen ist sich in vorkommenden Fallen 
strenge zu achten. 
Innsbruck den 24. Juli 1807. 
Königliches Baierisches Guber- 
nium, als Provinzial-tehenhof 
in Tirol. 
Widder. 
von Froschauer. 
  
(Die Protokolllrung und Verbriefung der Lehen- 
Veräufserungen in Tirol betreffend.) # 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät haben, um die 
Integritckt der tehen zu behaupten, und die 
so bdufig vorgehenden Verdußerungen leben- 
barer Gegenstände ohne lebenberrlichen Kon- 
sens nachdrücklicher, als bisber zu verhin- 
dern, durch ein allerhöchstes Reseript vom 
17. dieses Folgendes zu verordnen geruhet. 
1.) [Die Umgehung des lebenherrlichen 
Konsenses bei tehen-Verußerungen soll nebst 
der Nullität der Veräußerungs-Handlung, 
und der Kaduzität-Strafe für den Alienan- 
ten auch noch eine besondere den Umständen
	        
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