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mehr zugelassen werden, indem sie nach all-
gemeinen und besonderen Rechtsgrundschen
durch die Verehelichung aus ibrer vorigen
Rechtssphére in jene ihres Mannes über-
geht, und sonach ihrer früberen Füäbigkeiten
verlustig wirr.
10.) Das Privileglum kann nicht aufalle
Lehen ohne Unterschied, sondern nur auf je-
ne Lehen angewendet werden, welche schon
zur Verleihungs-Zeit 1518. an den alten
Adel verliehen waren.
II.) In Zukunft bat sich daber jede Fa-
milie, die das Privilegium gebrauchen will,
vor allem als altadelich, und die angespro-
chenen tehen als alte tehen auszuweisen.
12.) Die Veräußerung eines alten tehen
von einem Altadelichen an einen gleichfalls
Altadelichen ziebt, wenn solche mit lehen-
berrlichem Konsense erfolgt, den Verlust
der Maximilianischen Lehen-Gnade nicht nach
sich.
13.) Da der Kaiser Maximilian nur den
Tirolischen Adel privilegirte, und nur in
Rücksicht auf die Tirolischen tehen prioilegi-
ren konnte, so ist seine tehen: Gnade we-
der auf den Adel noch auf die tebenschaf-
ten der erst in neueren Zeiten mit Tirol ver-
einigten tandestheile, mitbin weder auf Tri-
ent, noch Briren, noch die übrigen Acces=
sionen anwendbar. Die tebenbücher des alt-
tirolischen tehenhoses vom Jahre 15 18. find
in dieser Hinsicht als Norm anzunebmen.
14.) Wenn die Abfsindung der eigenen Er-
ben des lezten Vasallen durch Hinausbezab=
lung einer bestimmten Geldsumme für das
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ihnen gebührende Viertel der beimfälligen
teben geschieht, so kann dieß nur in der
Art statt finden, daß das binausbezablte Ka-
pital als ein Geldlehen mit den nämlichen
Eigenschaften konstituirt werde, welche mit
dem abgelösen Viertheile selbst, wenn es in
Natrur besogen worden wäre, verbunden ge-
wesen seyn würden.
Nach diesen aus der Verleihungs-Urkunde
unmittelbar fließenden Erkldrungen und Be-
stimmungen ist sich in vorkommenden Fallen
strenge zu achten.
Innsbruck den 24. Juli 1807.
Königliches Baierisches Guber-
nium, als Provinzial-tehenhof
in Tirol.
Widder.
von Froschauer.
(Die Protokolllrung und Verbriefung der Lehen-
Veräufserungen in Tirol betreffend.) #
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät haben, um die
Integritckt der tehen zu behaupten, und die
so bdufig vorgehenden Verdußerungen leben-
barer Gegenstände ohne lebenberrlichen Kon-
sens nachdrücklicher, als bisber zu verhin-
dern, durch ein allerhöchstes Reseript vom
17. dieses Folgendes zu verordnen geruhet.
1.) [Die Umgehung des lebenherrlichen
Konsenses bei tehen-Verußerungen soll nebst
der Nullität der Veräußerungs-Handlung,
und der Kaduzität-Strafe für den Alienan-
ten auch noch eine besondere den Umständen