Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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angemessene Geldstrase, für den Acquirenten 
nach sich zieben. 
2.) Die Obrigkeit, welche einen tehen- 
Verdußerungsakt ohne vorber erwiesenen 
Verdußerungs-Konsens zu Protokoll nimmt, 
unterliegt gleichfalls einer Geldstrafe. Da- 
gegen wird 
3.) Dem Anzeiger einer gesezwidrigen 
bLeben: Verdußerung oder Verbriefung nach 
Maßgabe der Verbältnisse eine pecuniäre. 
oder andere Belohnung zugesichert. 
Sämtliche Obrigkeiten und Geriches-Be- 
börden baben sich nach diesen Verfügungen, 
welche das königliche Gubernium mit gesez- 
lichem Nachdrucke handhaben wird, auf das ge- 
naueste zu achten, und daber von jenen vor 
Gerichte über lebenbare Gegenstände vorge- 
benden sogenannten vorläusigen Kaufs-Ub- 
reden, wenn auch darin der lehenberrliche 
Konsens vorbehalten wird, künftig keine Ab- 
schriften mehr an die Partheien binaus zu ge- 
ben, sondern von jeder solchen Abrebe alsogleich 
eine Abschrift an das königliche Gubernium 
als tehenbof einzusenden, widrigenfalls man 
gegen sie unverzüglich mit Geldstrafen ver- 
sabren müßte. Innsbruck den 24. Juli 18°7. 
Königl. Baierisches Gubernium, 
als Provinzial-ttebenbof in Tirol. 
Widder. 
von Froschaner. 
  
(Die Erläuterungen über die VBeseldungs-Abzüge 
für den Witwen= und Waisenfond betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Kömgs. 
Wegen der Erbolung und Verrechnung 
der durch das allerhöchste Reseript vom #####e#n 
  
1342 
Juli heurigen Jahres — (Negierungeblate 
XXIX. Stück) verfügten Besoldungs-Abzü- 
ge haben Seine königliche Majestät unterm 
loten dieses folgende ndhere Bestimmungen 
zu erlassen geruhet, welche nun zur Dar- 
nachachtung ebenmäßig durch das Regie- 
rungsblatt biermit bekannt gemacht werden. 
A. Die Erholung betreffend. 
I. Berubet die Verbindlichkeit dieses Ab- 
zuges, ohne Rücksicht auf die Möhlichkeie 
des Falles, Witwen und Waisen zu binter- 
lassen, die an diesem Fonde Theil nehmen 
können, bloß auf jedem Gehalts= und 
Pensions = Bezuge der Staatsdiener und 
Quieszenten aus der Staacs-Kasse, der den 
Betrag von 600 Gulden übersteigt. 
II. Hievon wird die aufgebobene Geist- 
lichkeit allein ausgenommen, deren Susten- 
tation oder Pension nach den Normen des 
Reichsdeputations-Hauprschlusses vom Jahre 
1802, und in Kraft desselben regulirt wor- 
den ist. 
III. Auch die Pfarrer, welche mehr als 
einen jährlichen Gehalt von boo Gulden 
aus der Staats-Kasse beziehen, werden den 
übrigen Staarsdienern im Besoldungs= Ab- 
zuge gleich gebalten. 
B. Die Verrechnung betreffend. 
IV. Werden diese Abzüge bei der Pro- 
vinzial-Hauptkasse I. Theil, II. Abschnitt, 
I. Kapitel unter den Gefällen aus un- 
mittelbarer Perzeption als eine 
Staats-Auflage, — und bei den äuf- 
seren Aemtern 1. Theil, II. Aoschnitt, II. 
Kapitel, unter den Personal-Aufla=
	        
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