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angemessene Geldstrase, für den Acquirenten
nach sich zieben.
2.) Die Obrigkeit, welche einen tehen-
Verdußerungsakt ohne vorber erwiesenen
Verdußerungs-Konsens zu Protokoll nimmt,
unterliegt gleichfalls einer Geldstrafe. Da-
gegen wird
3.) Dem Anzeiger einer gesezwidrigen
bLeben: Verdußerung oder Verbriefung nach
Maßgabe der Verbältnisse eine pecuniäre.
oder andere Belohnung zugesichert.
Sämtliche Obrigkeiten und Geriches-Be-
börden baben sich nach diesen Verfügungen,
welche das königliche Gubernium mit gesez-
lichem Nachdrucke handhaben wird, auf das ge-
naueste zu achten, und daber von jenen vor
Gerichte über lebenbare Gegenstände vorge-
benden sogenannten vorläusigen Kaufs-Ub-
reden, wenn auch darin der lehenberrliche
Konsens vorbehalten wird, künftig keine Ab-
schriften mehr an die Partheien binaus zu ge-
ben, sondern von jeder solchen Abrebe alsogleich
eine Abschrift an das königliche Gubernium
als tehenbof einzusenden, widrigenfalls man
gegen sie unverzüglich mit Geldstrafen ver-
sabren müßte. Innsbruck den 24. Juli 18°7.
Königl. Baierisches Gubernium,
als Provinzial-ttebenbof in Tirol.
Widder.
von Froschaner.
(Die Erläuterungen über die VBeseldungs-Abzüge
für den Witwen= und Waisenfond betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Kömgs.
Wegen der Erbolung und Verrechnung
der durch das allerhöchste Reseript vom #####e#n
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Juli heurigen Jahres — (Negierungeblate
XXIX. Stück) verfügten Besoldungs-Abzü-
ge haben Seine königliche Majestät unterm
loten dieses folgende ndhere Bestimmungen
zu erlassen geruhet, welche nun zur Dar-
nachachtung ebenmäßig durch das Regie-
rungsblatt biermit bekannt gemacht werden.
A. Die Erholung betreffend.
I. Berubet die Verbindlichkeit dieses Ab-
zuges, ohne Rücksicht auf die Möhlichkeie
des Falles, Witwen und Waisen zu binter-
lassen, die an diesem Fonde Theil nehmen
können, bloß auf jedem Gehalts= und
Pensions = Bezuge der Staatsdiener und
Quieszenten aus der Staacs-Kasse, der den
Betrag von 600 Gulden übersteigt.
II. Hievon wird die aufgebobene Geist-
lichkeit allein ausgenommen, deren Susten-
tation oder Pension nach den Normen des
Reichsdeputations-Hauprschlusses vom Jahre
1802, und in Kraft desselben regulirt wor-
den ist.
III. Auch die Pfarrer, welche mehr als
einen jährlichen Gehalt von boo Gulden
aus der Staats-Kasse beziehen, werden den
übrigen Staarsdienern im Besoldungs= Ab-
zuge gleich gebalten.
B. Die Verrechnung betreffend.
IV. Werden diese Abzüge bei der Pro-
vinzial-Hauptkasse I. Theil, II. Abschnitt,
I. Kapitel unter den Gefällen aus un-
mittelbarer Perzeption als eine
Staats-Auflage, — und bei den äuf-
seren Aemtern 1. Theil, II. Aoschnitt, II.
Kapitel, unter den Personal-Aufla=