1547
nen einem Jahre vor der citirenden Behoͤrde
einzufftuden, und wegen ihres Austrittes zu
verantworten, außerdem aber nach Ablauf der
gesezten Fristen die unfehlbare Einziehung ih-
res bereits in Beschlag genommenen Vermoͤ-
gens zu gewarten haͤtten.
In Ansehung derjenigen, deren Aufenthalt
speziell bekannt ist, sind jedoch zuvoͤrderst die
Behoͤrden ihres Aufenthaltes nach Maßgabe
der Verordnung vom 16. September 1806.
um Arretirung und Ablieferung zu ersuchen;
so wie denn uͤberhaupt alle Behoͤrden aus eige-
ner Pflicht des Austrittes verdaͤchtige Indivi-
duen von selbst anzuhalten, und an die Be-
hörden ihrer Herkunft abzuliefern haben, welche
mit denselben weiter gedachter Verordnung ge-
mäß zu versügen nicht unterlassen dürfen.
Die übrigen, zwar nicht bei und wegen der
Aushebung entwichenen, aber doch ohne Ur-
laub oder mit abgelaufenen Wanderpäßen,
kurz alle nicht legal abwesenden Kantonisten,
unter b. und c. oben, sind, in so ferne deren
Aufenthale nicht ausgemittelt werden kann,
sämtlich unter Anberaumung einer Frist von
längstens einem Jahre unter gleichmäßigem
Präfudize der Vermögens-Konfiskation zum
Einfinden vor ihrer Gerichtsobrigkeit ediktall-
ter vorzuladen. Kanton-Reglement C. 30.
und V. 34.
Alle diese Ediktal-Citationen sind von den
Gericheen zu erlassen. Diesen haben daher
die Kamer-Aemter und Magistrate genaue
namenrliche, nach obigen Klassen eingetheilte
bisten, welche zuvor noch von den Kreis-Di-
rektorien besonders geprüst und attestirt wer-
1548
den muͤssen, mitzutheilen. Die Patrimonial-
Gerichte muͤssen ebenfalls die auf gleiche Weise
einzurichtenden Spezifikationen der aus ihren
Gerichtsbezirken abwesenden Kantonisten den
treffenden Kreisdirektorien zur Pruͤfung und
Attestation vor Erlassung der Ediktalien vor-
legen.
Die Citationen selbst sind in dem hiesigen
Intelligenzblatte, der Nürnberger Ober-Post-
amts-Zeitung, endlich auch in der Erlanger-
Zeicung einzurücken, und zwar dreimal, so,
daß zwischen der zweiten und dricten Vorla-
dung 3 Monate verstreichen.
Von den Behörden des Waßerrrüdinger=
und Kreilsheimer Kreises ist jedoch wegen der
Angränzungen dieser Kreise an das Königreich
Würcemberg der Sturtgardter-Merkur zu wäh-
len. Die Frist lauft von der ersten Erschei-
nung der Vorladung in der entferntern Zeitung.
Mit der Citation in den Zeitungen ist übri-
gens noch der Aushang derselben an der Ge-
richtsstätre zu verbinden, auch zu gleicher Zeir
den Aeltern und Verwandten jede Zuwendung
einigen Vermögens an die Abwesenden, bei
Vermeidung des doppelten Ersazes, zu Pro-
tokoll zu untersagen, und dabei denselben die
Herbeischaffung ihrer Söhne und Verwand-
teu wiederholt zur Pflicht zu machen. Die
vor Ablauf der bestimmten Fristen gehorsam
sich stellenden Individuen sind nach G. 36.
des Kanton-Reglemems und der Verordnung
vom 16. September ##ob zu behandeln, und
von den Gerichten zu dem Ende nach summa-
rischer Vernehmung an die Konserip#ons-Be-
hörden abzuliefern.