Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1547 
nen einem Jahre vor der citirenden Behoͤrde 
einzufftuden, und wegen ihres Austrittes zu 
verantworten, außerdem aber nach Ablauf der 
gesezten Fristen die unfehlbare Einziehung ih- 
res bereits in Beschlag genommenen Vermoͤ- 
gens zu gewarten haͤtten. 
In Ansehung derjenigen, deren Aufenthalt 
speziell bekannt ist, sind jedoch zuvoͤrderst die 
Behoͤrden ihres Aufenthaltes nach Maßgabe 
der Verordnung vom 16. September 1806. 
um Arretirung und Ablieferung zu ersuchen; 
so wie denn uͤberhaupt alle Behoͤrden aus eige- 
ner Pflicht des Austrittes verdaͤchtige Indivi- 
duen von selbst anzuhalten, und an die Be- 
hörden ihrer Herkunft abzuliefern haben, welche 
mit denselben weiter gedachter Verordnung ge- 
mäß zu versügen nicht unterlassen dürfen. 
Die übrigen, zwar nicht bei und wegen der 
Aushebung entwichenen, aber doch ohne Ur- 
laub oder mit abgelaufenen Wanderpäßen, 
kurz alle nicht legal abwesenden Kantonisten, 
unter b. und c. oben, sind, in so ferne deren 
Aufenthale nicht ausgemittelt werden kann, 
sämtlich unter Anberaumung einer Frist von 
längstens einem Jahre unter gleichmäßigem 
Präfudize der Vermögens-Konfiskation zum 
Einfinden vor ihrer Gerichtsobrigkeit ediktall- 
ter vorzuladen. Kanton-Reglement C. 30. 
und V. 34. 
Alle diese Ediktal-Citationen sind von den 
Gericheen zu erlassen. Diesen haben daher 
die Kamer-Aemter und Magistrate genaue 
namenrliche, nach obigen Klassen eingetheilte 
bisten, welche zuvor noch von den Kreis-Di- 
rektorien besonders geprüst und attestirt wer- 
1548 
den muͤssen, mitzutheilen. Die Patrimonial- 
Gerichte muͤssen ebenfalls die auf gleiche Weise 
einzurichtenden Spezifikationen der aus ihren 
Gerichtsbezirken abwesenden Kantonisten den 
treffenden Kreisdirektorien zur Pruͤfung und 
Attestation vor Erlassung der Ediktalien vor- 
legen. 
Die Citationen selbst sind in dem hiesigen 
Intelligenzblatte, der Nürnberger Ober-Post- 
amts-Zeitung, endlich auch in der Erlanger- 
Zeicung einzurücken, und zwar dreimal, so, 
daß zwischen der zweiten und dricten Vorla- 
dung 3 Monate verstreichen. 
Von den Behörden des Waßerrrüdinger= 
und Kreilsheimer Kreises ist jedoch wegen der 
Angränzungen dieser Kreise an das Königreich 
Würcemberg der Sturtgardter-Merkur zu wäh- 
len. Die Frist lauft von der ersten Erschei- 
nung der Vorladung in der entferntern Zeitung. 
Mit der Citation in den Zeitungen ist übri- 
gens noch der Aushang derselben an der Ge- 
richtsstätre zu verbinden, auch zu gleicher Zeir 
den Aeltern und Verwandten jede Zuwendung 
einigen Vermögens an die Abwesenden, bei 
Vermeidung des doppelten Ersazes, zu Pro- 
tokoll zu untersagen, und dabei denselben die 
Herbeischaffung ihrer Söhne und Verwand- 
teu wiederholt zur Pflicht zu machen. Die 
vor Ablauf der bestimmten Fristen gehorsam 
sich stellenden Individuen sind nach G. 36. 
des Kanton-Reglemems und der Verordnung 
vom 16. September ##ob zu behandeln, und 
von den Gerichten zu dem Ende nach summa- 
rischer Vernehmung an die Konserip#ons-Be- 
hörden abzuliefern.
	        
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