Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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(Die Insiruktion und Rechnungen der kdniglichen 
Rentämter und Provinzial-Haupkkassen be- 
treffend.) 
Wir Marimilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben bey der einzelnen Vorlage der 
Provinzial-Flnanz-Etats für das gegenwär- 
tige Finanzjahr 180# von jener Zweckmaßig- 
keit und VWollständigkeit, mit welcher das 
neue Rechnungssystem die kollekrive Ansicht 
Unserer Staats-Finanzen darstellt, einen er- 
neuerten Beweis zu schöpfen, den wohlge- 
sdlligen Anlaß gefunden, und wollen daher 
im Wesemlichen desselben keine Aenderung 
vornehmen. 
Da Wir aber zu glescher Zeit in die mis- 
sfällige Kenntniß geseht worden, wie weit 
Unsere allgemeine Rentämter allenthalben, 
und besonders in der Provinz Buiern, mir 
der dußerst dringenden Herstellung der wich- 
tigsten Amtskataster, und vorzüglich der 
Lager= und Vormerkungsbächer bis gegen- 
wärtig noch zurück sind, und da hauptsäch- 
lich der Mangel an Zeit als Ursache dieses 
Arbeitsrückstandes angegeben wird, so wol- 
len Wir zur Beseitlgung alles möglichen 
Vorwandes so viele Geschäftoverminderung 
und Erleichterung für Unsere dutzern Rech- 
nungsämter eintreten lassen, als nur im- 
mer mit aller Aufrechthaltung aller in Un- 
serm allerhöchsten Rescripte vom o. Sep- 
tember 1803 enthaltenen organischen Finanz- 
Gesetze geschehen kann. 
Außer der durch Unser allerhoͤchstes Re- 
  
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script vom 30. Dezember vorigen Jahres be- 
reits angeordueten kürzern Form der Ma- 
nualertrakte der äußern Aemter erhalten 
demnach Unsere General-Landeskommissa- 
riate noch folgende Beschlüße: 
1. Allen dußern Rechnungokzmerß erlas- 
sen Wir die jährliche Wiederbolung einer 
Anfertigung ihrer Spezial= Etats. 
Nur wenn ein solches Rechnungsamt oder 
erst neu konstitUirt wird, oder in seinen Be- 
standtheilen durch eine neue Organisation 
desselben, oder der benachbarten Aemter 
eine Veränderung erleidet, hat es für das. 
nächst darauf folgende Finanzjahr seinen 
Spezial-Etat nach der bestehenden Form 
aue zufertigen, und mit allen vorgeschriebe- 
nen Belegen an das ihm vorgesezte General- 
Kommissariat cls Provinzial= Etats-Kura- 
tel einzusenden. 
Eben so darf auch die Anferrigung eines 
Spe zial -Erats von Seite der Provinzial= 
Haupt-Kassen unterbleiben. 
Hieraus folgt von selbst, daß der Vor#- 
trag der Etatspositien und die Vergleichung 
mit selber auch in den Rechnungen und Ne- 
benrechnungen, in dem Manual oder Haupt- 
buche, und allen übrigen Rechnungsbelegen 
und Behelsen der dußern Aemter, und 
der Provuuzial= Hauptkassen künftig weg- 
bleibt. 
Entgegen soll in die Rechnungen dieser 
Aemter und Kassen statt des Erats, und der 
Mehr: oder Minderung gegen den Stat der 
Betrag der lezt vorausgegangenen Rech-
	        
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