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(Die Insiruktion und Rechnungen der kdniglichen
Rentämter und Provinzial-Haupkkassen be-
treffend.)
Wir Marimilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben bey der einzelnen Vorlage der
Provinzial-Flnanz-Etats für das gegenwär-
tige Finanzjahr 180# von jener Zweckmaßig-
keit und VWollständigkeit, mit welcher das
neue Rechnungssystem die kollekrive Ansicht
Unserer Staats-Finanzen darstellt, einen er-
neuerten Beweis zu schöpfen, den wohlge-
sdlligen Anlaß gefunden, und wollen daher
im Wesemlichen desselben keine Aenderung
vornehmen.
Da Wir aber zu glescher Zeit in die mis-
sfällige Kenntniß geseht worden, wie weit
Unsere allgemeine Rentämter allenthalben,
und besonders in der Provinz Buiern, mir
der dußerst dringenden Herstellung der wich-
tigsten Amtskataster, und vorzüglich der
Lager= und Vormerkungsbächer bis gegen-
wärtig noch zurück sind, und da hauptsäch-
lich der Mangel an Zeit als Ursache dieses
Arbeitsrückstandes angegeben wird, so wol-
len Wir zur Beseitlgung alles möglichen
Vorwandes so viele Geschäftoverminderung
und Erleichterung für Unsere dutzern Rech-
nungsämter eintreten lassen, als nur im-
mer mit aller Aufrechthaltung aller in Un-
serm allerhöchsten Rescripte vom o. Sep-
tember 1803 enthaltenen organischen Finanz-
Gesetze geschehen kann.
Außer der durch Unser allerhoͤchstes Re-
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script vom 30. Dezember vorigen Jahres be-
reits angeordueten kürzern Form der Ma-
nualertrakte der äußern Aemter erhalten
demnach Unsere General-Landeskommissa-
riate noch folgende Beschlüße:
1. Allen dußern Rechnungokzmerß erlas-
sen Wir die jährliche Wiederbolung einer
Anfertigung ihrer Spezial= Etats.
Nur wenn ein solches Rechnungsamt oder
erst neu konstitUirt wird, oder in seinen Be-
standtheilen durch eine neue Organisation
desselben, oder der benachbarten Aemter
eine Veränderung erleidet, hat es für das.
nächst darauf folgende Finanzjahr seinen
Spezial-Etat nach der bestehenden Form
aue zufertigen, und mit allen vorgeschriebe-
nen Belegen an das ihm vorgesezte General-
Kommissariat cls Provinzial= Etats-Kura-
tel einzusenden.
Eben so darf auch die Anferrigung eines
Spe zial -Erats von Seite der Provinzial=
Haupt-Kassen unterbleiben.
Hieraus folgt von selbst, daß der Vor#-
trag der Etatspositien und die Vergleichung
mit selber auch in den Rechnungen und Ne-
benrechnungen, in dem Manual oder Haupt-
buche, und allen übrigen Rechnungsbelegen
und Behelsen der dußern Aemter, und
der Provuuzial= Hauptkassen künftig weg-
bleibt.
Entgegen soll in die Rechnungen dieser
Aemter und Kassen statt des Erats, und der
Mehr: oder Minderung gegen den Stat der
Betrag der lezt vorausgegangenen Rech-