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X Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der
Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abganges
der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt.
X Die an den Dienstlocalen der Postanstalten befindlichen Briefkasten müssen bei
Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden
abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sendungen, welche
in Briefkasten fern vom Postdienstlocal gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der
zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen
Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Postdienstlocal
gelangen.
827.
Frankirungs- 1 Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk (frei, franco, fr. 2c.)
vermert 6“½⅞* durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn
gend mit Post= derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche das
sireieene Porto durch Postwerthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden
welche dem werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die
Frankirungs-Briefe werden als unfrankirt behandelt.
zwangeeumr II Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern
unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden
diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender behufs
der Frankirung zurückgegeben.
8 28.
Einlieferungs- 1 In allen denjenigen Fällen, in welchen nach den vorangegangenen Bestimmungen
schin. die geschehene Einlieferung durch einen von der Postanstalt zu ertheilenden Einlieferungsschein
zu bescheinigen ist, darf sich der Einlieferer nicht entfernen, ohne den Einlieferungsschein
in Empfang genommen zu haben, widrigenfalls und insofern die geschehene
Einlieferung nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, dieselbe für nicht
geschehen erachtet werden muß. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern
eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im § 25 Abs. v.
8 29.
Speditions- 1 Wie die Postsendungen zu spediren sind, wird von der Postbehörde bestimmt.
weg.
8 30.
Zurückforder- 1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren
Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden.
durch den Absender.