Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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X  Bei  Posten,  die  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehen,  bildet  der
Ablauf  der  Dienststunden  die  Schlußzeit,  insofern  nicht,  nach  Maßgabe  des  Abganges
der  Post,  die  Schlußzeit  nach  den  vorstehenden  Festsetzungen  früher  eintritt.

X  Die  an  den  Dienstlocalen  der  Postanstalten  befindlichen  Briefkasten  müssen  bei
Eintritt  der  Schlußzeit  jeder  Post  und  zu  den  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden
abgehenden  Posten  auch  noch  vor  deren  Abgang  geleert  werden.  Bei  Sendungen,  welche
in  Briefkasten  fern  vom  Postdienstlocal  gelegt  werden,  ist  auf  Mitbeförderung  mit  der
zunächst  abgehenden  Post  nur  insoweit  zu  rechnen,  als  die  Sendungen  nach  der  gewöhnlichen
  Zeit  der  Leerung  der  Kasten  vor  Schluß  der  betreffenden  Posten  zum  Postdienstlocal
  gelangen.

827.

Frankirungs-  1  Briefe  u.  s.  w.,  auf  deren  Adresse  der  Frankirungsvermerk  (frei,  franco,  fr.  2c.)
vermert  6“½⅞*  durchstrichen,  radirt  oder  abgeändert  ist,  sind  bei  der  Annahme  zurückzuweisen.  Wenn
gend  mit  Post=  derartig  beschaffene  Briefe,  oder  Briefe  mit  dem  Frankirungsvermerke,  für  welche  das
sireieene  Porto  durch  Postwerthzeichen  nicht  entrichtet  worden  ist,  im  Briefkasten  vorgefunden
welche  dem  werden,  so  wird  die  Ungültigkeit  des  Frankirungsvermerks  amtlich  bescheinigt,  und  die

Frankirungs-Briefe  werden  als  unfrankirt  behandelt.
zwangeeumr  II  Wenn  Briefe,  welche  dem  Frankirungszwange  unterliegen,  von  den  Absendern
unfrankirt  oder  ungenügend  frankirt  in  die  Briefkasten  gelegt  worden  sind,  so  werden
diese  Briefe  am  Aufgabeorte  zurückbehalten  und  dem  zu  ermittelnden  Absender  behufs

der  Frankirung  zurückgegeben.

8  28.

Einlieferungs-  1  In  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen  nach  den  vorangegangenen  Bestimmungen

schin.  die  geschehene  Einlieferung  durch  einen  von  der  Postanstalt  zu  ertheilenden  Einlieferungsschein

  zu  bescheinigen  ist,  darf  sich  der  Einlieferer  nicht  entfernen,  ohne  den  Einlieferungsschein

  in  Empfang  genommen  zu  haben,  widrigenfalls  und  insofern  die  geschehene

  Einlieferung  nicht  aus  den  Büchern  oder  Karten  ersichtlich  ist,  dieselbe  für  nicht

geschehen  erachtet  werden  muß.  In  Betreff  der  Einlieferungsscheine  über  die  von  Landbriefträgern
  eingesammelten  Sendungen  gelten  die  Vorschriften  im  §  25  Abs.  v.

8  29.
Speditions-  1  Wie  die  Postsendungen  zu  spediren  sind,  wird  von  der  Postbehörde  bestimmt.
weg.
8  30.
Zurückforder-  1  Die  zur  Post  eingelieferten  Sendungen  können  von  dem  Absender  vor  deren
Zustellung  an  den  Adressaten  zurückgenommen  werden.

durch  den  Absender.