Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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(Die  Insiruktion  und  Rechnungen  der  kdniglichen
Rentämter  und  Provinzial-Haupkkassen  betreffend.)

Wir  Marimilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  bey  der  einzelnen  Vorlage  der
Provinzial-Flnanz-Etats  für  das  gegenwärtige
  Finanzjahr  180#  von  jener  Zweckmaßigkeit
  und  VWollständigkeit,  mit  welcher  das
neue  Rechnungssystem  die  kollekrive  Ansicht
Unserer  Staats-Finanzen  darstellt,  einen  erneuerten
  Beweis  zu  schöpfen,  den  wohlgesdlligen
  Anlaß  gefunden,  und  wollen  daher
im  Wesemlichen  desselben  keine  Aenderung
vornehmen.

Da  Wir  aber  zu  glescher  Zeit  in  die  missfällige
  Kenntniß  geseht  worden,  wie  weit
Unsere  allgemeine  Rentämter  allenthalben,
und  besonders  in  der  Provinz  Buiern,  mir
der  dußerst  dringenden  Herstellung  der  wichtigsten
  Amtskataster,  und  vorzüglich  der
Lager=  und  Vormerkungsbächer  bis  gegenwärtig
  noch  zurück  sind,  und  da  hauptsächlich
  der  Mangel  an  Zeit  als  Ursache  dieses
Arbeitsrückstandes  angegeben  wird,  so  wollen
  Wir  zur  Beseitlgung  alles  möglichen
Vorwandes  so  viele  Geschäftoverminderung
und  Erleichterung  für  Unsere  dutzern  Rechnungsämter
  eintreten  lassen,  als  nur  immer
  mit  aller  Aufrechthaltung  aller  in  Unserm
  allerhöchsten  Rescripte  vom  o.  September
  1803  enthaltenen  organischen  Finanz-Gesetze
  geschehen  kann.

Außer  der  durch  Unser  allerhoͤchstes  Re- 



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script  vom  30.  Dezember  vorigen  Jahres  bereits
  angeordueten  kürzern  Form  der  Manualertrakte
  der  äußern  Aemter  erhalten
demnach  Unsere  General-Landeskommissariate
  noch  folgende  Beschlüße:

1.  Allen  dußern  Rechnungokzmerß  erlassen
  Wir  die  jährliche  Wiederbolung  einer
Anfertigung  ihrer  Spezial=  Etats.

Nur  wenn  ein  solches  Rechnungsamt  oder
erst  neu  konstitUirt  wird,  oder  in  seinen  Bestandtheilen
  durch  eine  neue  Organisation
desselben,  oder  der  benachbarten  Aemter
eine  Veränderung  erleidet,  hat  es  für  das.
nächst  darauf  folgende  Finanzjahr  seinen
Spezial-Etat  nach  der  bestehenden  Form
aue  zufertigen,  und  mit  allen  vorgeschriebenen
  Belegen  an  das  ihm  vorgesezte  General-Kommissariat
  cls  Provinzial=  Etats-Kuratel
  einzusenden.

Eben  so  darf  auch  die  Anferrigung  eines
Spe  zial  -Erats  von  Seite  der  Provinzial=Haupt-Kassen
  unterbleiben.

Hieraus  folgt  von  selbst,  daß  der  Vor#-trag
  der  Etatspositien  und  die  Vergleichung
mit  selber  auch  in  den  Rechnungen  und  Nebenrechnungen,
  in  dem  Manual  oder  Hauptbuche,
  und  allen  übrigen  Rechnungsbelegen
und  Behelsen  der  dußern  Aemter,  und
der  Provuuzial=  Hauptkassen  künftig  wegbleibt.


Entgegen  soll  in  die  Rechnungen  dieser
Aemter  und  Kassen  statt  des  Erats,  und  der
Mehr:  oder  Minderung  gegen  den  Stat  der
Betrag  der  lezt  vorausgegangenen  Rech-