167
(Die Insiruktion und Rechnungen der kdniglichen
Rentämter und Provinzial-Haupkkassen betreffend.)
Wir Marimilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben bey der einzelnen Vorlage der
Provinzial-Flnanz-Etats für das gegenwärtige
Finanzjahr 180# von jener Zweckmaßigkeit
und VWollständigkeit, mit welcher das
neue Rechnungssystem die kollekrive Ansicht
Unserer Staats-Finanzen darstellt, einen erneuerten
Beweis zu schöpfen, den wohlgesdlligen
Anlaß gefunden, und wollen daher
im Wesemlichen desselben keine Aenderung
vornehmen.
Da Wir aber zu glescher Zeit in die missfällige
Kenntniß geseht worden, wie weit
Unsere allgemeine Rentämter allenthalben,
und besonders in der Provinz Buiern, mir
der dußerst dringenden Herstellung der wichtigsten
Amtskataster, und vorzüglich der
Lager= und Vormerkungsbächer bis gegenwärtig
noch zurück sind, und da hauptsächlich
der Mangel an Zeit als Ursache dieses
Arbeitsrückstandes angegeben wird, so wollen
Wir zur Beseitlgung alles möglichen
Vorwandes so viele Geschäftoverminderung
und Erleichterung für Unsere dutzern Rechnungsämter
eintreten lassen, als nur immer
mit aller Aufrechthaltung aller in Unserm
allerhöchsten Rescripte vom o. September
1803 enthaltenen organischen Finanz-Gesetze
geschehen kann.
Außer der durch Unser allerhoͤchstes Re-
168
script vom 30. Dezember vorigen Jahres bereits
angeordueten kürzern Form der Manualertrakte
der äußern Aemter erhalten
demnach Unsere General-Landeskommissariate
noch folgende Beschlüße:
1. Allen dußern Rechnungokzmerß erlassen
Wir die jährliche Wiederbolung einer
Anfertigung ihrer Spezial= Etats.
Nur wenn ein solches Rechnungsamt oder
erst neu konstitUirt wird, oder in seinen Bestandtheilen
durch eine neue Organisation
desselben, oder der benachbarten Aemter
eine Veränderung erleidet, hat es für das.
nächst darauf folgende Finanzjahr seinen
Spezial-Etat nach der bestehenden Form
aue zufertigen, und mit allen vorgeschriebenen
Belegen an das ihm vorgesezte General-Kommissariat
cls Provinzial= Etats-Kuratel
einzusenden.
Eben so darf auch die Anferrigung eines
Spe zial -Erats von Seite der Provinzial=Haupt-Kassen
unterbleiben.
Hieraus folgt von selbst, daß der Vor#-trag
der Etatspositien und die Vergleichung
mit selber auch in den Rechnungen und Nebenrechnungen,
in dem Manual oder Hauptbuche,
und allen übrigen Rechnungsbelegen
und Behelsen der dußern Aemter, und
der Provuuzial= Hauptkassen künftig wegbleibt.
Entgegen soll in die Rechnungen dieser
Aemter und Kassen statt des Erats, und der
Mehr: oder Minderung gegen den Stat der
Betrag der lezt vorausgegangenen Rech-