Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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auch den Provinzial -Rechnungskommissa- 
riaten und selbst den Statekuratelen viele 
Erleichterung und vorzüglich Zeterübrigung 
zugeht, und dadurch alle fernere Vorwaͤnde 
wegen Geschäfrsübermaaßes vollends un- 
statthaft werden, so beschließen Wir weiters, 
und wollen mit aller Strenge folgendes 
erxequirt wissen, nämlich: 
. #. Sollen die äußern Rechnungsämter ihr 
Lager- und Vormerkungsbuch ungesckumt 
berstellen, so daß diese dußerst wichtigen 
Kataster längstens bis Ende des gegenwär= 
tigen Finanzjahres vollendet, und Dupll- 
kate derselben zur Etatskuratel eingesendet 
seyn mäßen. 
Wir gewärtigen aber noch von Unsern Ge- 
neralkommissariaten als Provinzial= Etats- 
Kuratelen schleunigste Berichte über die zweck- 
dienlichste Art und Weise der Ausführung 
dieser ehen so dringenden als berrächtlichen 
Arbeit. « 
b. Haben alle aͤußern Aemter jaͤhrlich 
längstens mit Ende Julius über die unter 
dem Jahre sich ergebenen Zugänge und Ab- 
gänge der Einnahmen oder Ausgaben, Ex- 
trakte aus dem Lagerbuche, dann über die 
Nachträge im Vormerkungsbuche, Auszüge 
aus diesen leztern zur Etatsburatel einzu- 
senden, damit solche Abgänge, Zugänge und 
Nachträge in den Duplikaten ebenfalls nach- 
getragen, und zur Herstellung des Provin- 
Kal-Hauptetats benätzt werden können. 
c. Sind die Provinzial-Hauptbassen zur 
Herstellung des Provinzial-Aktiv= und Pas- 
  
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sio-Schuldenbuches ohne ferneren Verzug 
strenge anzuhalten, wozu denselben von 
Seite der Etatskuratelen alle nthigen Ma- 
trrialten, die allenfalls noch mangeln, her- 
beyzuschaffen sind. 
Auch diese Aktiv= und Passio-Kapltals= 
Bücher müßen noch im Laufe des gegenwär-- 
tigen Finanzjahres vollendet werden. 
Endlich 
d. müßen die Generalkommissariate als 
Provinzial-Etatskuratelen den Provinzial= 
Hauptetat mit einem Duplikate sammt allen 
Belegen (außer den nunmehr von selbst zes 
sirenden Spezial-Etate) jedesmal im Monat 
August für das nächsteintretende Finanzjahr 
zur Vorlage bringen, und die raisonnirende 
Finanz-Rechnung jedesmal längstens drey 
Monate nach Verfluß des Finanzjahres, das 
ist, jedesmal vor dem Eintritte des Kalen- 
derjahres an Unser geheimes Finanzmini- 
sterium einsenden. « 
Unsere Generalkommissariate sind in der 
Eigenschaft als Etatskuratelen mit einer 
ganz entsprechenden Exekution dieser Artikel, 
und mit einer vierteljährigen Berichtserstat- 
tung über die Fortschritte dieses Vollzuges 
beauftragt. München, den 7. Jänner 
1807. 
Max Joseph. 
Freyherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhocbsten Befehl 
G. Geiger.
	        
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